Nutria: Keine einheitlichen jagdrechtlichen Vorgaben geplant
Berlin: (hib/SAS) Die Bundesregierung plant keine einheitlichen Vorgaben zur Bejagung von Nutrias. Das geht aus ihrer Antwort (21/1187) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/948) hervor. Darin verweist die Bundesregierung darauf, dass die Länder für den Erlass von Vorgaben zur Bejagung beziehungsweise Entnahme nach dem Naturschutzrecht zuständig sind. Eine Übersicht der Regelungen im Detail liege ihr nicht vor, schreibt die Bundesregierung. Aufgrund „unterschiedlicher naturräumlicher Rahmenbedingungen und Betroffenheiten in Deutschland“ sehe sie keine Veranlassung, die Vorgaben zur Bejagung zu vereinheitlichen.
Die Nutria, die auch als Biberratte oder Sumpfbiber bezeichnet wird, stammt ursprünglich aus Südamerika und gilt in Deutschland sowie in der Europäischen Union als invasive Art. Aktuelle Zahlen zur Verbreitung der Tiere in Deutschland soll laut Antwort der Bundesregierung der zweite Nationale Bericht liefern, dessen Veröffentlichung Laufe der Jahre 2025/2026 geplant ist.
Im Rahmen des Wildtier-Informationssystems der Länder Deutschlands (WILD) würden jedoch ebenfalls Daten zu Vorkommen und Bestandsentwicklung der Nutria auf Basis von Jagdstrecken erfasst, so die Bundesregierung. Laut WILD ist die Jahresstrecke der Nutria in Deutschland, also die Anzahl der in Deutschland innerhalb eines Jahres erlegten oder tot aufgefunden Tiere, in den letzten zehn Jahren von etwa 13.000 Individuen auf über 116.000 Individuen gestiegen. Diese Zahlen seien unter anderem abhängig vom Jagdaufwand, der je nach Jahr und bundesweit stark schwanken könne, merkt die Bundesregierung in ihrer Antwort an. Eine Übersicht, wie viele Nutrias in den vergangenen zehn Jahren bundesweit und aufgeschlüsselt nach Ländern erlegt wurden, bietet eine Infografik des Deutschen Jagdverbandes (DJV), die über dessen Webseite abrufbar ist. Diese Daten beruhten auf einer Auswertung der Streckenmeldungen der Bundesländer, erklärt die Bundesregierung. Andere Informationen lägen ihr nicht vor.