Bundesrat will Laienverteidigung einschränken
Berlin: (hib/SCR) Der Bundesrat hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Beschränkung der Laienverteidigung“ (21/1390) in den Bundestag eingebracht.
Mit der Vorlage soll die Möglichkeit nach Paragraf 138 Absatz 2 Satz 1 Strafprozessordnung eingeschränkt werden, dass auch Personen ohne Anwaltszulassung als Verteidiger in Strafprozessen auftreten dürfen. Nach geltendem Recht können Gerichte im Einzelfall sogenannte Laienverteidiger zulassen. Künftig soll dies laut Entwurf nur noch für bestimmte Personen- und Berufsgruppen möglich sein: volljährige Angehörige des Beschuldigten, Personen mit Befähigung zum Richteramt (soweit sie nicht entgeltlich tätig werden), Vertreter von Gewerkschaften, Berufsverbänden und Arbeitgebervereinigungen sowie deren Tochterorganisationen. Ziel sei es, die Gefahr zu reduzieren, dass extremistische oder staatsfeindliche Akteure das Verfahren „als Plattform für öffentlichkeitswirksame Propaganda im Gerichtssaal“ nutzen. Konkret genannt werden in dem Entwurf Extremisten aus dem Reichsbürgermilieu.
Der Bundesrat stellt klar, dass die Selbstverteidigung des Beschuldigten weiterhin möglich bleibt und auch bestimmte andere Berufsgruppen, etwa Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, nach geltenden Sonderregelungen weiterhin als Verteidiger auftreten dürfen. Der Entwurf sieht zudem eine Übergangsregelung für bereits zugelassene Laienverteidiger vor.
Die Bundesregierung hat zu dem Gesetzentwurf, den der Bundesrat am 11. Juli 2025 beschlossen hatte, Stellung genommen. Sie will den Vorschlag „unter Berücksichtigung folgender Bedenken prüfen“. Laienverteidigungen kämen in der Praxis selten vor, und Gerichte könnten die Zulassung jederzeit widerrufen. Zudem bezweifelt die Bundesregierung, dass eine Beschränkung auf bestimmte Gruppen den beabsichtigten Zweck zuverlässig erfülle. Auch diejenigen Personen, die nach den Vorstellungen des Bundesrates weiterhin als Laienverteidiger zugelassen werden könnten, seien in der Lage, ein Strafverfahren zu „verfahrensfremden Zwecken“ zu nutzen.