29.08.2025 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 372/2025

Bundesrat fordert besseren Schutz für Engagierte

Berlin: (hib/SCR) Der Bundesrat hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit“ (21/1391) in den Bundestag eingebracht.

Mit der Vorlage soll die Strafzumessungsregelung in Paragraf 46 Absatz 2 Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB) ergänzt werden. Nach den Vorstellungen des Bundesrates sollen bei der Strafzumessung künftig ausdrücklich auch Auswirkungen berücksichtigt werden, die geeignet sind, „gemeinnütziges Engagement des Geschädigten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“. Ziel sei es, die besondere Schutzwürdigkeit ehrenamtlich Tätiger hervorzuheben und der Gefahr entgegenzutreten, dass sie sich nach Angriffen aus Angst, Frustration oder Demotivation aus ihrem Engagement zurückziehen. Im Entwurf wird betont, dass gemeinnützige Tätigkeit, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeit, einen „tragenden Pfeiler unserer Gesellschaft“ bilde und „von zentraler Bedeutung für das gesellschaftliche Zusammenleben“ sei.

Der Bundesrat verweist darauf, dass ehrenamtlich Engagierte immer wieder Ziel von Angriffen „sowohl physischer als auch psychischer Art“ werden. Betroffen seien insbesondere kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Flüchtlingshelfer oder Schiedsrichter. Geschützt werden sollen nach dem Entwurf insbesondere Tätigkeitsfelder wie Kinder- und Jugendarbeit, Flüchtlingshilfe, das sicherheitsrelevante Ehrenamt - etwa Feuerwehr und Rettungsdienste - sowie Vereinsarbeit und Umweltschutz. Zugleich stellt der Bundesrat klar, dass die vorgeschlagene Neuregelung für den Bereich der Strafzumessung „eine klarstellende und konkretisierende Regelung“ enthalte, „ohne den Bereich des ohnehin bereits Strafbaren auszudehnen“.

Die Bundesregierung hat zu dem Gesetzentwurf, den der Bundesrat am 11. Juli 2025 beschlossen hatte, Stellung genommen. Sie unterstützt die Zielsetzung, „die für das Gemeinwesen grundlegende Bedeutung ehrenamtlicher Tätigkeit und die besondere Schutzwürdigkeit ehrenamtlich tätiger Personen hervorzuheben“. Zugleich kündigt sie an, zeitnah einen eigenen weitergehenden Gesetzentwurf zur „Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens“ vorzulegen, dem durch die Bundesratsinitiative nicht vorgegriffen werden solle.