Voraussetzung zur Freistellung nicht benötigter Bahnflächen
Berlin: (hib/HAU) Bevor das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) über die Freistellung nicht mehr benötigter Bahnflächen entscheiden kann, muss es umfangreiche Stellungnahmen einholen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (21/1441) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/1256) hervor. Bevor das Amt über die Freistellung der für den kreuzungsfreien Ausbau der Bundesstraße B8 an der Anschlussstelle Emskirchen-West (Bayern) benötigten Bahnflächen nach Paragraf 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) entscheiden kann, muss es die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, kommunale Verkehrsunternehmen, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, „durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme auffordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet veröffentlichen“, schreibt die Bundesregierung. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme solle drei Monate nicht überschreiten.
Die Veröffentlichung sei im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 1. September 2025 erfolgt. „Eine Entscheidung über die Freistellung der betreffenden Grundstücke erfolgt durch das Eisenbahn-Bundesamt erst nach Ablauf dieser Veröffentlichungsfrist“, schreibt die Bundesregierung.