Strafbarkeit vorsätzlicher Falschangaben im Asylverfahren
Berlin: (hib/STO) Um die Strafbarkeit vorsätzlicher Falschangaben im Asylverfahren geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/1692) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/1467). Wie die Fraktion darin darlegte, wurde mit dem Ende Februar 2024 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung der Rückführung“ ausreisepflichtiger Ausländer auch die Strafbarkeit von vorsätzlichen Falschangaben im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) oder im gerichtlichen Verfahren eingeführt (Paragraf 85 Absatz 2 des Asylgesetzes).
Wissen wollte sie unter anderem, wie viele Strafanzeigen das Bamf seit Inkrafttreten der Norm wegen einer möglichen Strafbarkeit gemäß der genannten Gesetzespassage bislang erstattet hat. Wie die Bundesregierung dazu ausführt, hat das Bamf bisher drei Strafanzeigen aufgrund des Paragrafen 85 Absatz 2 des Asylgesetzes gestellt, davon zwei im vergangenen Jahr und eine in diesem Jahr. Dabei ist der Verfahrensausgang der Antwort zufolge in zwei Fällen unbekannt, während es einem Fall zu einer Einstellung nach Paragraph 153 der Strafprozessordnung kam.