05.11.2025 Petitionen — Ausschuss — hib 574/2025

Lachgas-Sedierung bei Zahnbehandlungen nur in Ausnahmefällen

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss sieht mehrheitlich keinen Änderungsbedarf bezüglich der Regelung, dass eine Analgosedierung - worunter auch die Sedierung mittels Lachgas fällt - ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nicht durch Vertragszahnärzte zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden kann. In der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss die Beschlussempfehlung an den Bundestag, das Petitionsverfahren zu der Forderung nach Kostenübernahme einer Sedierung mittels Lachgas durch die GKV abzuschließen, „da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte“.

Der Petent verweist in seiner Eingabe darauf, dass die Kostenübernahme für eine Sedierung mittels Lachgas - wenn überhaupt - nur in nachweisbaren Ausnahmefällen bei Angstpatienten möglich sei. Hingegen gibt es seiner Aussage nach eine Kostenübernahme bei Vollnarkosen, „wenn eine lokale Schmerzausschaltung nicht ausreicht und daher eine Behandlung nicht möglich wäre“. Im Falle eines ausgeprägten, nicht willentlich kontrollierbaren Würgereizes, der jedoch eine längere Behandlung tief im Rachenraum oder die Abnahme von Abdrücken quasi unmöglich macht, habe sich eine Sedierung mittels Lachgas als effektiv wirksam erwiesen, „um den Würgereiz temporär zu praktisch 100 Prozent auszuschalten“, heißt es in der öffentlichen Petition.

Patienten, die weder Angst noch starke Schmerzen haben und auf eine unnötige Vollnarkose verzichten möchten, müssten jedoch die Sedierung mittels Lachgas gegenwärtig vollständig selbst bezahlen. Bei medizinisch notwendigen Eingriffen, die eine Sedierung erfordern, sollte die GKV aus Sicht des Petenten daher grundsätzlich eine solche Sedierung „bei Nachweis der medizinischen Notwendigkeit“ zahlen.

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Petitionsausschuss darauf, dass der Zahnarzt „im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung“ nach entsprechender Aufklärung und unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen bestimme. Da eine zahnärztliche Behandlung möglichst schmerzfrei verlaufen soll, erhielten Versicherte je nach Eingriff schmerzausschaltende Mittel, wobei in den meisten Fällen eine örtliche Betäubung, „die stets von der Krankenkasse bezahlt wird“, ausreichend sei. Manche Eingriffe müssten jedoch unter Vollnarkose durchgeführt werden.

Zur Einwendung des Petenten, dass eine Vollnarkose im Gegensatz zur Lachgasbehandlung von der GKV übernommen werde, stellt der Ausschuss klar, dass die Anwendung einer Vollnarkose nur in genau definierten Fällen zum Leistungsumfang der GKV gehöre. Eine zentrale Anästhesie (Narkose) oder Analgosedierung (medikamentöse Schmerzausschaltung) gehöre dann zur Leistungspflicht der GKV, „wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist“. Dies habe der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als oberstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen festgelegt. „Eine Änderung der genannten Vorgaben für zahnmedizinische Anästhesien kann von dem Petitionsausschuss nicht in Aussicht gestellt werden“, heißt es in der Beschlussempfehlung.

Die Petition im Petitionsportal des Bundestages: https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2024/_11/_07/Petition_174598.nc.html