10.12.2025 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 691/2025

Länder fordern Schutz der sexuellen Identität im Grundgesetz

Berlin: (hib/SCR) Der Bundesrat will den Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität im Grundgesetz verankern. Dazu hat die Länderkammer den Entwurf eines Gesetzes „zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1)“ (21/3064) vorgelegt.

Konkret sieht der Entwurf vor, den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 zu erweitern. Durch die Ergänzung der sexuellen Identität soll er laut Entwurf künftig so lauten: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner sexuellen Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“

Zur Begründung führt die Länderkammer an, dass Lesben, Schwule, Bisexuelle sowie trans-, intergeschlechtliche und queere Menschen (LSBTIQ) „in unserer Gesellschaft immer noch Benachteiligungen, Anfeindungen und gewaltsamen Übergriffen aufgrund ihrer sexuellen Identität ausgesetzt“ seien. Dazu verweist der Bundesrat auf die Statistik zu politisch motivierter Kriminalität, die im Jahr 2023 einen deutlichen Zuwachs von Delikten zur „sexuellen Orientierung“ und zur „geschlechterbezogenen Diversität“ verzeichnet habe. Auch seien die Beratungsanfragen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gestiegen. „Zusammengefasst machen Diskriminierungserfahrungen aufgrund der geschlechtlichen und sexuellen Identität die zweitgrößte von Diskriminierungen strukturell betroffene Gruppe aus“, heißt es weiter.

Wie der Bundesrat ausführt, habe sich zugleich ein Teil der Lebenssituation von LSBTIQ durch einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote und eine fortschreitende rechtliche Gleichstellung in den vergangenen beiden Jahrzehnten deutlich verbessert. „In diesem Spannungsfeld zwischen einfachgesetzlichem Fortschritt und verfassungsrechtlicher Diskordanz schafft erst ein ausdrücklich im Grundgesetz normiertes Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität eine stabile und vor menschenfeindlicher Tendenz geschützte Maßgabe für die einfache Gesetzgebung dahingehend, dass derartige Diskriminierungen in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung nur unter schwerwiegenden und zwingenden Gründen gerechtfertigt werden können“, begründet die Länderkammer ihren Vorstoß für die Änderung im Grundgesetz.

Die Bundesregierung nimmt in ihrer Stellungnahme den Vorschlag des Bundesrates „zur Kenntnis“. Es liege in der Hand des parlamentarischen Gesetzgebers, zu entscheiden, „ob der Vorschlag zur Ergänzung des besonderen Diskriminierungsschutzes des Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 GG beschlossen werden soll“, heißt es weiter.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte im Oktober 2025 bereits einen gleichlautenden Gesetzentwurf (21/2027) eingebracht. Der Bundesrat hatte seinen Entwurf in der Sitzung am 26. September 2025 beschlossen.