Bundesgesetzliche Regelungen zu privatem Silvester-Feuerwerk
Berlin: (hib/STO) „Böller und privates Feuerwerk zum Jahreswechsel“ sind Thema der Antwort der Bundesregierung (21/3213) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/2812). Unter anderem referiert die Bundesregierung darin die derzeit geltenden bundesgesetzlichen Regelungen für Verkauf, Besitz und Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2.
Danach dürfen Silvesterartikel dieser Kategorie nur an wenigen Tagen zum Jahreswechsel an Erwachsene verkauft und nur am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres abgebrannt werden. Im weit überwiegenden Teil jedes Jahres sind der Erwerb und die Nutzung auch dieser Gegenstände laut Vorlage nur Inhabern von sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen gestattet, die an strenge Voraussetzungen geknüpft sind. Für Pyrotechnik der höheren Kategorien F3 und F4 gilt dies den Angaben zufolge ganzjährig.
Die überwiegend restriktiven Regelungen des Sprengstoffrechts „schaffen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger, Feuerwerk verwenden zu dürfen, sowie dem staatlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wozu auch der Gesundheits-, Brand-, oder Umweltschutz gehören“, schreibt die Bundesregierung weiter. Sie prüfe fortlaufend auch das Sprengstoffrecht hinsichtlich möglicher Defizite und daraus resultierenden gesetzgeberischen Handlungsbedarfs. Hierzu zähle auch, ob und gegebenenfalls inwieweit die bisherigen Regelungen zur Nutzung von Feuerwerk möglicherweise veränderten Rahmenbedingungen anzupassen sind.
Weitergehende Restriktionen des Sprengstoffrechts müssten aber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen sowie in ihrer Anwendung auch kontrollier- und durchsetzbar sein, heißt es in der Antwort ferner. Im Übrigen bedürften Änderungen der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Zustimmung des Bundesrates. Nach Wahrnehmung des Bundesinnenministeriums sei zum jetzigen Zeitpunkt „weder in den Ländern noch im parlamentarischen Raum des Bundes eine klare Mehrheit für weitere Verbote erkennbar“.