Krankmeldung von SGB-II-Leistungsbeziehenden
Berlin: (hib/CHE) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch, Bürgergeld) sind verpflichtet, eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer unverzüglich anzuzeigen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise die gemeinsamen Einrichtungen dokumentieren dabei, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingegangen ist und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Diagnosen würden nicht erfasst. Auch zu Arbeitsunfähigkeiten liegen keine Erkenntnisse vor. Das erläutert die Bundesregierung in einer Antwort (21/3704(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage (21/3382(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) der AfD-Fraktion. Der Ärztliche Dienst (ÄD) der Bundesagentur für Arbeit kenne nur die Begutachtungs- und Beratungsergebnisse für die Personen, die durch den ÄD begutachtet wurden. In der Regel würden nur Personen durch den ÄD begutachtet, für die dies durch ein Jobcenter beauftragt worden sei, heißt es in der Antwort weiter.