„Ausübung fremder Einflussnahme“ soll bestraft werden
Berlin: (hib/SCR) Die „Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit“ soll künftig unter Strafe gestellt werden. Dazu soll im Strafgesetzbuch ein neuer Paragraf 87a eingeführt werden. Das sieht ein um eine entsprechende Regelung ergänzter Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/3191) vor, den der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz in seiner Sitzung am Mittwochmorgen beschlossen hat. Für den geänderten Entwurf eines Gesetzes „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit“ stimmten die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen von AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Die abschließende Beratung im Bundestag ist für Donnerstag, 29. Januar 2026, vorgesehen.
Die neue Strafnorm umfasst die Begehung vorsätzlich rechtswidriger Taten in Deutschland im „Auftrag einer staatlichen Stelle einer fremden Macht“. Die ausführende Person sowie die auftraggebende Person sollen demnach mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden können, wenn die zugrundeliegende Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist. Laut Begründung des entsprechenden Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen können „Fälle, in denen jemand im Auftrag eines fremden Staates Straftaten gegen in Deutschland lebende Oppositionelle begeht, beispielsweise eine Bedrohung (§ 241 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB)“, von dem neuen Tatbestand erfasst sein. Erfasst sein können demnach auch andere Formen illegitimer Einflussnahme im Wege der Begehung vorsätzlich rechtswidriger Taten.
Wie die Koalitionsfraktionen ausführen, sind „Aktionen sogenannter transnationaler Repression gegen Oppositionelle im deutschen Exil und andere Formen illegitimer Einflussnahme durch fremde Staaten“ Hintergrund ihres Vorschlags. Zwar seien die veranlassten Taten zum Teil bereits nach anderen Vorschriften im StGB strafbar. „Das spezifische Unrecht, das sich dadurch ergibt, dass durch die Begehung von Straftaten für eine fremde Macht auf deutschem Boden die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland verletzt wird, ist aber bislang nicht hinreichend abgebildet“, heißt es dazu weiter. Entsprechend bedürfe es eines neuen Straftatbestandes im Staatsschutzstrafrecht.
Aus der neuen Strafvorschrift ergeben sich weitere Änderungen in dem Gesetzentwurf. So wird die Ermittlungskompetenz des Bundeskriminalamtes auch auf diese neuen Fallkonstellationen erweitert, und zwar durch eine Änderung im Bundeskriminalamtsgesetz. Anpassungen folgen auch im Waffengesetz und im Sprengstoffgesetz.
Eine weitere Änderung auf Antrag der Koalitionsfraktionen betrifft die bereits im Regierungsentwurf vorgesehene Anpassung in Paragraf 99 StGB („Geheimdienstliche Agententätigkeit“). Hier wird künftig auf die bisher in Absatz 2 geregelte Qualifizierung des besonders schweren Falls verzichtet. Zur Begründung verweisen die Koalitionsfraktionen darauf, dass der Grundtatbestand nun dieselbe Strafrahmenobergrenze aufweist.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung begründete sich in Teilen mit Anpassungen des deutschen Rechts an entsprechende EU-Vorgaben. Die EU-Kommission hatte gerügt, dass diese nicht vollständig umgesetzt worden seien. Unter anderem soll in Paragraf 129a StGB nun auch der „Versuch der Unterstützung einer (ausländischen) terroristischen Vereinigung“ unter Strafe gestellt werden. Die Koalitionsfraktionen ergänzen mit ihrem Änderungsantrag nun die Begründung zu dieser Änderung. Darin führen Union und SPD unter anderem aus, dass dadurch künftig auch das Sammeln und Entgegennehmen von Spenden für Terrororganisationen unter Strafe stehen sollen, selbst wenn die vom Sammler entgegengenommenen Zuwendungen nicht an den angedachten Empfänger weitergeleitet werden.
Die hib-Meldung zum Regierungsentwurf: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1132206