12.10.2021 Wirtschaft und Energie — Unterrichtung — hib 1059/2021

Bericht zum Sofortprogramm 2020 für den Gebäudesektor

Berlin: (hib/HAU) Eine methodisch konsistente, isolierte Rechnung zur Quantifizierung der Wirkung des Sofortprogramms 2020 für den Klimaschutz im Gebäudesektor ist dem Expertenrat für Klimafragen nach eigener Aussage nicht vorgelegt worden. So heißt es im „Bericht zum Sofortprogramm 2020 für den Gebäudesektor - Prüfung der Annahmen des Sofortprogramms gemäß Paragraf 12 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes“, der als Unterrichtung durch den Expertenrat (19/32658) vorliegt.

Aus der gutachterlichen Bewertung der Prognos AG von 2021 ergibt sich nach Aussage des Expertenrates die von den zuständigen Ministerien, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), angeführte zusätzliche Reduktion der Treibhausgasemission des Gebäudesektors um zwei Megatonnen CO2-Äquivalent (Mt CO2e) im Jahr 2025. Diese erscheine auf Grundlage der in der Studie getroffenen Annahmen insbesondere zu den Fördervolumina zwar grundsätzlich erreichbar. „Sie wird nach Einschätzung des Expertenrates für Klimafragen jedoch tendenziell überschätzt“, heißt es in der Vorlage.

Die in der Prognos-Studie ausgewiesene Treibhausgas-Minderungswirkung könne jedoch - anders als von BMWi und BMI ausgeführt - nicht ausschließlich auf das Sofortprogramm 2020 (Sicherstellung zusätzlicher 5,8 Milliarden Euro für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Jahr 2021) zurückgeführt werden, sondern ergebe sich aus der gesamten unterstellten Erhöhung der Fördervolumina (17 Milliarden Euro kumuliert für das summarische Fördervolumen von 2020 bis einschließlich 2024).

Es sei kein Nachweis geliefert worden, dass das von BMWi und BMI vorgeschlagene Sofortprogramm 2020 die Anforderung von Paragraf 8 Absatz 1 Klimaschutzgesetz erfüllt, die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des Sektors für die folgenden Jahre sicherzustellen, schreiben die Experten. Diese Aussage gelte auch bei Berücksichtigung der für die Analyse der Wirkung des Sofortprogramms 2020 als Randbedingung vorgegebenen erhöhten Fördervolumina.

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