15.11.2021 Wirtschaft und Energie — Unterrichtung — hib 1089/2021

Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten

Berlin: (hib/HAU) Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur sind die abschaltbaren Lasten nach der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) geeignet, und waren in Ausnahmesituationen auch erforderlich, „um Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems zu beseitigen“. Das geht aus dem Zweiten Bericht über die Anwendung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten mit dem Titel „Erforderlichkeit und die Eignung abschaltbarer Lasten, um Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu beseitigen“ hervor, der als Unterrichtung durch die Bundesregierung (20/44) vorliegt. Unter abschaltbaren Lasten werden Stromverbraucher (Lasten) verstanden, die durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) steuerbar, also auch abschaltbar, sind.

Technische oder organisatorische Probleme in der Handhabung der AbLaV durch die Übertragungsnetzbetreiber hätten sich nicht gezeigt, heißt es in dem Bericht. Vor diesem Hintergrund sei laut Bewertung der Bundesnetzagentur grundsätzlich eine Weiterführung der AbLaV vertretbar.

Aus Sicht der Übertragungsnetzbetreiber haben sich der Vorlage zufolge die abschaltbaren Lasten im Rahmen der Systembilanzstützung als hilfreich erwiesen. Insbesondere im ersten Halbjahr 2020 hätten die abschaltbaren Lasten bei schnell ansteigendem Regelleistungsbedarf und hoher Frequenzabweichung als Ergänzung zur Regelleistung gedient. „Eine Weiterführung der AbLaV wird daher von den Übertragungsnetzbetreibern als sinnvoll erachtet“, heißt es in der Vorlage. Die Übertragungsnetzbetreiber würden jedoch außerdem empfehlen, „die aktuellen Regelungen und Produkteigenschaften im Sinne der Systemsicherheit und hinsichtlich einer Weiterentwicklung zu prüfen“.

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