Kabelfernsehen und Höhe der Regelsätze
Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung hat den „Bericht über die Auswirkungen der Änderung von Paragraf 2 Nummer 15 der Betriebskostenverordnung auf die Höhe der Bedarfe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie der ergänzenden Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Bundesversorgungsgesetz“ als Unterrichtung (20/1654) vorgelegt. Der Bericht befasst sich mit den Folgen einer Änderung der Betriebskostenverordnung, die dazu führt, dass ab Juni 2024 die Vermieter die Kosten privater Verteilanlagen für Kabelfernsehen nicht mehr im Rahmen der Betriebskosten umlegen können. Deshalb sind Kabelgebühren dann auch nicht mehr Bestandteil der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, also über diese Bedarfe für Menschen in der Grundsicherung nicht mehr abgedeckt. Diese müssten die Kosten dann aus ihrem monatlichen Regelbedarf finanzieren. Der Bericht befasst sich mit der Frage eines zusätzlich einzurichtenden Bedarfs innerhalb der Regelsätze und dessen Höhe.