07.06.2022 Arbeit und Soziales — Antwort — hib 286/2022

Verweis auf die Bundesländer

Berlin: (hib/CHE) Die Durchführung der Sozialen Entschädigung, und damit auch des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) sowie des weitgehend am 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV), obliegt allein den Ländern. Das betont die Bundesregierung in einer Antwort (20/1994) auf eine Kleine Anfrage (20/1552) der CDU/CSU-Fraktion. Der Bund habe im Bereich der Sozialen Entschädigung weder Weisungs- noch Aufsichtsbefugnisse und verfüge daher auch nicht über eigene Erkenntnisse zum Ablauf von Verwaltungsverfahren der Länder. Dies gelte auch für die eingesetzten sachlichen und personellen Ressourcen der Länder. Zwar habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die konzeptionellen Vorbereitungen zur Gründung des SGB XIV-Kooperationsverbundes in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe begleitet. Es sei jedoch nicht Bestandteil dieses Verbundes, weshalb dem BMAS auch keine näheren Informationen zum aktuellen Sachstand des Projekts vorlägen, heißt es in der Antwort.

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