20.06.2022 Recht — Antwort — hib 305/2022

Öffentliche Verwendung des russischen Z-Symbols

Berlin: (hib/SAS) Die Bundesregierung sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf bei der Verwendung des russischen Z-Symbols. Das geht aus einer Antwort (20/2181) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/1927) hervor. Auch bei Justiz- oder Innenministerkonferenzen mit den Ländern sei eine mögliche Strafbarkeit nicht thematisiert worden.

Die AfD hatte sich unter Verweis auf die Debatte, ob die Verwendung des Buchstabens Z etwa als Unterstützung des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine strafbar sein könnte, nach der Haltung der Bundesregierung erkundigt. Mehrere Landesregierungen hätten Medienberichten zufolge bereits eine strafrechtliche Verfolgung oder zumindest Überprüfung angekündigt.

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