22.06.2022 Recht — Ausschuss — hib 314/2022

Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen

Berlin: (hib/SCR) Der Rechtsausschuss hat am Mittwochmorgen eine Ausweitung der Möglichkeit zur Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen beschlossen. Einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/1672) in geänderter Fassung stimmten in der Sitzung bei Enthaltung der AfD-Fraktion die Vertreter der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die Unionsfraktion zu. Der Gesetzentwurf soll am Donnerstagabend abschließend im Bundestag beraten werden.

Die bisherige Beschränkung auf bestimmte Rechtsträger wie Einzelkaufleute, GmbH oder Aktiengesellschaften soll danach aufgehoben werden. Zudem soll das Verfahren auf Anmeldungen im Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ausgeweitet werden. Des Weiteren soll künftig das notarielle Verfahren der Online-Beurkundung auch auf einstimmig gefasste satzungsändernde Beschlüsse angewandt werden können sowie auf GmbH-Sachgründungen und Gründungsvollmachten.

Hintergrund der Regelungen ist die EU-Digitalisierungsrichtlinie ((EU) 2019/1151). Zur Umsetzung der Richtlinie hatte der Bundestag im vergangenen Jahr ein entsprechendes Gesetz verabschiedet, dabei aber unter anderem bestimmte Rechtsträger ausgeschlossen. Dieses Gesetz trete größtenteils zum 1. August 2022 in Kraft. Wie die Bundesregierung ausführt, hatte der Rechtsausschuss seinerzeit gefordert (Beschlussempfehlung: 19/30523, S. 99), in dieser Wahlperiode die Ausweitung des Online-Beglaubigungsverfahren anzugehen sowie die Einbeziehung weiterer beurkundungspflichtiger Vorgänge des Gesellschafts- und Registerrechtes zu prüfen.

Auf Antrag der Koalitionsfraktionen ergänzt wurde unter anderem die neu gefasste Bundesnotarordnung in Paragraf 10a Absatz 3 Satz 1. Damit „soll bei der Beurkundung mittels Videokommunikation insbesondere für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie für Personenhandelsgesellschaften mehr Flexibilität bei der Auswahl einer Notarin oder eines Notars geschaffen werden“, wie es in der Begründung heißt. Erweitert wurde zudem die nach dem Regierungsentwurf vorgesehene Möglichkeit der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags mittel Videokommunikation.

Laut der Ausschussfassung dürfen nach Paragraf 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung „in den Gesellschaftsvertrag auch Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft aufgenommen werden“.

Eine weitere Ergänzung durch den Ausschuss bezieht sich auf das „Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen“ in Paragraf 356 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Damit soll laut Begründung der neu gefasste Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe m der EU-Verbraucherrechterichtlinie umgesetzt werden. Gegenstand ist das Widerrufsrecht bei der Bereitstellung von digitalen Inhalten.

Die hib-Meldung zum Regierungsentwurf: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-893346

Die hib-Meldung zur Stellungnahme des Bundesrates: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-898996

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