Kompetenzverteilung im Zivil- und Katastrophenschutz
Berlin: (hib/STO) Die Kompetenzverteilung im Zivil- und Katastrophenschutz erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/2737) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/2437) zur „finanziellen Förderung von Feuerwehren“. Danach ist der Bund laut Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes nur für die Gesetzgebung zum Schutz der Bevölkerung im Spannungs- und Verteidigungsfall (Zivilschutz) zuständig. Der Katastrophenschutz liegt den Angaben zufolge in der Zuständigkeit der Länder, während die Kommunen für den Brandschutz und das Rettungswesen zuständig sind. Daher sei es Aufgabe der Kommunen, die Einsatzfähigkeit der örtlichen Feuerwehren sicherzustellen, schreibt die Bundesregierung weiter. Für die Gewährleistung einer auskömmlichen Finanzausstattung der Kommunen seien verfassungsrechtlich die Länder zuständig, nicht der Bund.
Wie aus der Antwort ferner hervorgeht, ergänzt der Bund im Rahmen der Erfüllung seiner grundgesetzlichen Aufgabe den Katastrophenschutz der Länder in den Aufgabenbereichen Brandschutz, CBRN-Schutz (ehemals ABC-Schutz), Sanitätswesen und Betreuung. Nach der gesetzlichen Bestimmung des Paragrafen 13 Absatz 3 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes „werden die vom Bund bereitgestellten Fahrzeuge zur Ergänzung des Katastrophenschutzes der Länder für Zwecke des Zivilschutzes zur Verfügung gestellt (ergänzende Ausstattung des Bundes), die diese auch für Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes nutzen dürfen (Doppelnutzen)“.