08.11.2022 Klimaschutz und Energie — Antrag — hib 631/2022

Antrag auf frühere Beendigung der Kohleverstromung im Revier

Berlin: (hib/MIS) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beantragt die gemäß § 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes erforderliche Zustimmung des Deutschen Bundestages zum Änderungsvertrag zum öffentlichrechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland (20/4299). Gemäß § 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes wird die Bundesregierung damit ermächtigt, diesen Vertrag mit den Betreibern von Braunkohleanlagen und weiteren, von der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung unmittelbar betroffenen Braunkohletagebauunternehmen zu schließen.

Die Vertragsparteien (Bundesrepublik Deutschland, RWE Power und RWE AG) haben am 10. Februar 2021 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (ÖRV) zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland abgeschlossen. Kern der Vereinbarung ist die Stilllegung der im vereinbarten Stilllegungspfad genannten Braunkohleanlagen, die durch eine darauf abgestimmte, im Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz, „KVBG“) geregelte Entschädigung abgegolten wird. Am 4. Oktober 2022 unterschrieben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die RWE AG eine politische Verständigung zum vorgezogenen Kohleausstieg 2030 im Rheinischen Revier. Im Kern wurde in dieser politischen Verständigung vereinbart, dass die in den aktuellen Fassungen des KVGB und des ÖRV geregelte Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung im Rheinischen Revier ohne zusätzliche Entschädigungszahlungen um rund acht Jahre auf das Jahr 2030 vorgezogen werden soll. Ferner sieht die politische Verständigung verschiedene Reserveoptionen vor: Zusätzlich wurde eine Verlängerung der Laufzeit der Kraftwerksblöcke Neurath D und Neurath E über den 31. Dezember 2022 hinaus bis zum 31. März 2024 vereinbart. Durch die vorübergehend stärkere Nutzung von Braunkohle zur Kohleverstromung soll Gas in der Stromerzeugung gespart und so ein Beitrag zur Versorgungssicherheit geleistet werden.

Mit dem Änderungsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland vom 10. Februar 2021 beabsichtigen die Vertragsparteien, den ÖRV in Übereinstimmung mit den in der politischen Verständigung vereinbarten Eckpunkten anzupassen. Hierdurch soll eine finale Regelung für die Beendigung der Braunkohleverstromung im Rheinischen Revier getroffen werden.

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