Regierung: Weitergehende Antworten nicht geschuldet
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung lehnt in ihrer Antwort (20/5247) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/5059) die Beantwortung von ergänzenden Fragen der Fraktion „zum Bericht über eine Kontaktaufnahme des Bundesverfassungsgerichts mit der Bundesregierung in einem laufenden Verfahren gegen die damalige Bundeskanzlerin“ ab. Nach ihrer Auffassung sei eine Beantwortung, die über bereits vorliegende Antworten auf frühere Anfragen der Fraktion hinausgeht, „nicht geschuldet“. Die Fragen bezögen sich auf Vorgänge im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Prozessstrategie in einem verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren. Eine Pflicht der Bundesregierung, hierzu im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts Auskunft zu geben, hätte aus Sicht der Regierung eine einengende Vorwirkung auf interne Beratungsprozesse in zukünftigen Verfahren zur Folge und würde die sachgerechte Prozessführung beeinträchtigen.
Gegenstand der Anfrage war eine Aussage Merkels zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen im Februar 2020. Die Fraktion hatte auf ihre früheren Kleinen Anfragen (20/2710, 20/4023) und die jeweiligen Regierungsantworten (20/2837, 20/4255) verwiesen. Die Abgeordneten hatten einen Medienbericht zitiert, wonach „ein dezenter Hinweis“ aus den Reihen des Bundesverfassungsgerichts der Grund dafür gewesen sei, dass die entsprechende Aussage der damaligen Kanzlerin von der Webseite der Bundesregierung gelöscht worden sei. Die Fraktion hatte die Regierung gefragt, ob es einen solchen Hinweis gab und wenn ja, welchen Inhalt dieser hatte. Die Regierung hatte in ihren Antworten auf die Aktenlage verwiesen. Ihre Nachfragen hatte die Fraktion damit begründet, den Grund für den aus ihrer Sicht „unzulänglichen Akteninhalt“ in Erfahrung zu bringen und „zu erhellen, ob die Bundesregierung auch solche Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat, die nicht in der Prüfung des Akteninhalts bestehen“.
Die Regierung teilt mit, die maßgeblichen Dokumente ließen den jeweiligen Bearbeitungsstand und die beteiligten Beschäftigten erkennen. Dem Vorgang seien jedoch keine weiteren Umstände zum Entscheidungsfindungsprozess im Sinne der Fragestellung zu entnehmen.