Erstattungsfähigen Teil des Flugpreises kennzeichnen
Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss setzt sich für mehr Transparenz bei Flugpreisen ein. In der Sitzung am Mittwoch verabschiedeten die Abgeordneten mit breiter Mehrheit die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) als Material zu überweisen „soweit es darum geht, den Teil des Flugpreises zu kennzeichnen, der bei einer Stornierung erstattet wird“, und das Petitionsverfahren „im Übrigen abzuschließen“. Gegen die Überweisung und für den Abschluss der Petition sprach sich lediglich die CDU/CSU-Fraktion aus.
In der Petition wird Preistransparenz bei Flugpreisen durch einen Verzicht auf Zuschläge gefordert, „die bei der Buchung als Steuer und bei Stornierung wiederum als nicht erstattungsfähiger Teil des Flugpreises ausgewiesen werden“. Begründet wird das Anliegen unter anderem damit, dass Fluggesellschaften in ihrer Preisgestaltung bestimmte Kostenpositionen, insbesondere Kerosinzuschläge, bei der Buchung als Steuer angeben würden, „bei einer Stornierung dieselben Positionen aber als nicht erstattungsfähigen Teil des Flugpreises ausgewiesen sind“. Solch separate Zuschläge neben dem Flugpreis würden durch die Fluggesellschaften missbräuchlich eingesetzt, heißt es in der Eingabe. Die Preisgestaltung sei daher beeinflussbar und führe zur Verwirrung der Fluggäste.
Das europäische Recht differenziere zwischen dem Endpreis und dem Flugpreis, schreibt der Petitionsausschuss in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung. Der Begriff Flugpreis beschreibe den reinen Preis für die Beförderungsleistung, während der Endpreis auch Steuern, Gebühren und Entgelte umfasse. Die EU-Preistransparenzvorschriften schrieben vor, „dass neben dem zu zahlenden Endpreis stets der Flugpreis auszuweisen ist“. Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen, seien zusätzlich separat auszuweisen, „sofern die Kosten an den Kunden weitergegeben werden“. Dies sei auch regelmäßig der Fall, schreibt der Ausschuss.
Im Fall der Stornierung müsse sich die Fluggesellschaft anrechnen lassen, „was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt“, heißt es in der Vorlage. Aufgrund der werkvertraglichen Rechtsgrundlage sei für die Erstattung nicht entscheidend, ob bestimmte Kostenpositionen als Zuschlag oder Steuer benannt werden, „sondern ob es sich um Kosten handelt, die nur bei Inanspruchnahme des Fluges anfallen“. Dies müsse im Einzelfall gegebenenfalls vor Gericht entschieden werden. Der Petitionsausschuss plädiert gleichwohl im Interesse einer stärkeren Preistransparenz dafür, den Teil des Flugpreises zu kennzeichnen, der bei einer Stornierung erstattet wird.