Ambulante Vorsorgeleistungen in ausländischen Kurorten
Berlin: (hib/STO) Ambulante Vorsorgeleistungen in ausländischen Kurorten sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (20/6223) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/5973). Danach sind Versicherte entsprechend dem europäischen Recht berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Hierzu können die Krankenkassen laut Vorlage zur Versorgung ihrer Versicherten Verträge mit Leistungserbringern in diesen Staaten schließen.
Zugleich führt die Bundesregierung aus, dass bei der Erbringung ambulanter Vorsorgeleistungen in Kurorten im Ausland des Weiteren die sogenannte EU-„Patientenmobilitätsrichtlinie“ zu berücksichtigen sei, Auf Grundlage dieser Richtlinie, umgesetzt in deutsches Recht in Paragraf 13 Absatz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), bestehe ein Anspruch, eine medizinische Behandlung auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem EWR-Staat oder der Schweiz vornehmen zu lassen. Damit Versicherte deutscher Krankenkassen einen Zuschuss für ambulante Vorsorgeleistungen in ausländischen Kurorten erhalten können, werde unter anderem vorausgesetzt, dass die Leistung im anderen Staat mit der Leistung in Deutschland vergleichbar ist.
Wie die Bundesregierung weiter schreibt, befürwortet sie Inhalt und Zweck der Patientenmobilitätsrichtlinie, die „Ausdruck der Personenfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit“ sei.