25.04.2023 Ernährung und Landwirtschaft — Antwort — hib 297/2023

Ohne Risikobewertung keine EU-Vermarktung essbarer Insekten

Berlin: (hib/NKI) Insekten, die in der Europäischen Union (EU) als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat vermarktet werden sollen, unterliegen strengen Vorgaben und der Verordnung über neuartige Lebensmittel aus dem Jahr 2015, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/6326) auf eine Kleine Anfrage (20/5922) der AfD-Fraktion.

„Neuartige Lebensmittel dürfen im EU-Binnenmarkt und damit auch in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie im Rahmen eines auf EU-Ebene zentralisierten Bewertungs- und Zulassungsverfahrens von der Europäischen Kommission zugelassen wurden“, heißt es in der Antwort.

Die AfD-Abgeordneten hatten sich über den Umgang mit für den menschlichen Verzehr vorgesehenen Insekten in Deutschland und in der Europäischen Union erkundigt und wollten unter anderem wissen, welche Zulassungsverfahren für Insekten gelten, die als Lebensmittel genutzt oder in Lebensmitteln verarbeitet werden sollen. Hintergrund ist das seit Ende Januar geltende EU-Gesetz, das es erlaubt, die Hausgrille und die Larven des Getreideschimmelkäfers als Lebensmittel zu verwenden. Damit sind in der EU vier Insekten in unterschiedlicher Darreichungsform als Lebensmittel zugelassen, für den Gelben Mehlwurm und die Wanderheuschrecke hatte Brüssel 2021 die Zulassung erteilt.

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