15.05.2023 Ernährung und Landwirtschaft — Gesetzentwurf — hib 361/2023

Bundesrat legt Änderung des Marktorganisationsgesetzes vor

Berlin: (hib/NKI) Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) macht es laut Bundesrat nötig, das Marktorganisationsgesetz zu ändern. Die Länderkammer hat dazu einen Gesetzentwurf (20/6751) vorgelegt. Vorgesehen sei die „Aufnahme einer entsprechenden Bagatellregelung für Rückforderungsbeträge und Zinsforderungen sowie einer Regelung zum Verzinsungszeitraum in das Marktorganisationsgesetz“, heißt es in dem Entwurf.

Begründet wird die Änderung damit, dass anders als noch in der Förderperiode von 2014 bis 2022 weniger Regelungen auf europäischer Ebene getroffen, sondern den Mitgliedstaaten mehr Regelungsmöglichkeiten eingeräumt würden. Das gelte vor allem für die Rückforderung der rein EU-finanzierten Direktzahlungen. Die Rückabwicklung richte sich ab dem Förderjahr 2023 allein nach nationalem Recht, bei den EU-Direktzahlungen nach dem Marktorganisationsgesetz. Anders als bisher gebe es ab 2023 keine EU-rechtlichen Regelungen mehr, die die nationalen Vorgaben zur Rückabwicklung ergänzten.

Bisher sehe das Marktorganisationsgesetz keine Bagatellregelung für Rückforderungsbeträge und Zinsforderungen vor. Ohne eine Bagatellregelung seien zukünftig alle Überzahlungen inklusive Zinsen zurückzufordern, gleich wie klein der Betrag auch sei. Jede Rückforderung mit den entsprechend begründeten Bescheiden verursache einen Verwaltungsaufwand, der bei kleinen Rückforderungsbeträgen weit über diese hinausgehen könne.

Auch bei dem für Zinsen maßgeblichen Zeitraum würden sich die bisherigen europäischen Vorgaben von den nationalen Vorgaben unterscheiden. Im EU-Recht sei eine Verzinsung erst ab Ablauf der Zahlungsfrist und nicht schon ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Forderung vorgesehen. Die notwendige Verzinsung erst mit Ablauf der Zahlungsfrist habe dazu geführt, dass die Rückforderungen von den Betroffenen eher akzeptiert und meist fristgerecht beglichen würden. Diese betroffenen- und verwaltungsfreundlichen EU-rechtlichen Vorgaben für die Förderjahre bis einschließlich 2022 hätten gerade bei den Massenverfahren der Agrarförderung ein verwaltungsökonomisches Vorgehen bei Rückforderungen ermöglicht.

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