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Zitierrecht
Mit dem Zitierrecht nach Artikel 43 des Grundgesetzes kann der Bundestag oder ein Ausschuss durch einen Mehrheitsbeschluss die Anwesenheit eines Mitglieds der Bundesregierung in einer Beratung verlangen.
Mit dem Zitierrecht nach Artikel 43 des Grundgesetzes kann der Bundestag oder ein Ausschuss durch einen Mehrheitsbeschluss die Anwesenheit eines Mitglieds der Bundesregierung in einer Beratung verlangen.