Parlament

3G-Zugangsregel, FFP2-Maskenpflicht und 2G+-Regel bei Sitzungen

Eine Person mit Maske geht an einer elektronischen Hinweistafel zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes aufgrund der Covid-19-Pandemie im Paul-Löbe-Haus vorbei.

Im Bundestag galt laut Allgemeinverfügung der Bundestagspräsidentin eine FFP2-Maskenpflicht bis 13. März. (DBT/Simone M. Neumann)

Bundestagspräsidentin Bärbel Bas hat am Mittwoch, 9. Februar 2022, folgende Allgemeinverfügung erlassen, die am Montag, 14. Februar 2022, in Kraft trat und bis Sonntag, 13. März 2022, gültig war:

Allgemeinverfügung der Präsidentin zu Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen Bundestag

Auf Grundlage von Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und § 10 Absatz 2 der Hausordnung des Deutschen Bundestages (HO-BT) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Juni 2020, wird zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Covid-19)

angeordnet:

1. Anwendungsbereich

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Personen, die sich in den meinem Hausrecht unterstehenden Räumlichkeiten aufhalten. Das sind die Gebäude und Gebäudeteile, die vom Deutschen Bundestag genutzt werden (Gebäude des Deutschen Bundestages).

Den Fraktionen und den Abgeordneten wird dringend empfohlen, den folgenden Bestimmungen entsprechende Regelungen für Räume und Bereiche zu erlassen, die ihnen in eigener Verantwortung zur Nutzung überlassen sind.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anordnung ist

  1. eine FFP2-Maske eine aus speziellen Materialien hergestellte Maske, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbaren Schutzstandards entspricht; eine medizinische Gesichtsmaske eine aus speziellen Materialien hergestellte Maske, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019 (sogenannte OP-Maske) oder vergleichbaren Schutzstandards entspricht; die Masken dürfen jeweils nicht über ein Ausatemventil verfügen;
  2. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust;
  3. eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Nachweises eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 ist; ein solcher Impfschutz liegt vor, wenn die entsprechenden Schutzimpfungen mit den in der Anlage 1 aufgeführten Impfstoffen mit der dort für eine vollständige Impfung jeweils genannten Anzahl von Impfdosen durchgeführt wurden, wobei die letzte erforderliche Einzelimpfung mindestens 14 Tage zurückliegen muss; abweichend hiervon ist in den in der Anlage 2 genannten Fällen eine einzelne Impfstoffdosis mit einem der in der Anlage 1 aufgeführten Impfstoffe ausreichend;
  4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist; ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt;
  5. eine negativ getestete Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist, wobei der Testnachweis durch einen negativen Antigen-Schnelltest, der nicht älter ist als 24 Stunden, oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter ist als 48 Stunden, erbracht werden kann und der Test von den dafür vom Deutschen Bundestag eingerichteten Teststellen mit den dort eingesetzten Testmitteln oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der Fassung vom 7. Januar 2022 (Anlage 3) vorgenommen oder überwacht wurde oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt,
  6. eine „geboosterte“ Person eine asymptomatische Person, die ausweislich eines auf sie ausgestellten Impfnachweises eine Auffrischimpfung mit einem der in der Anlage 1 genannten Impfstoffe erhalten hat;
  7. die 3G-Regel die Anordnung, dass für einen bestimmten Zeitraum der Zutritt zu Räumen und Bereichen und Bereichen nur geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen im Sinne der Nummer 2 Buchstaben c), d) und e) dieser Verfügung gewährt wird, die einen entsprechenden Nachweis erbringen können;
  8. eine Veranstaltung des Deutschen Bundestages ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer über Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und die inneren Angelegenheiten des Bundestages hinausgehenden Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung auf Einladung eines den Deutschen Bundestag vertretenden Funktionsträgers, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt.

3. Zugang zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages

Soweit dies nicht bereits für Arbeitgeber und Beschäftigte bezüglich des Betretens von Arbeitsstätten gemäß § 28b des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, Anlage 4) für Abgeordnete, deren Beschäftigte, Beschäftigte der Bundestagsverwaltung und der Fraktionen sowie die in den Liegenschaften tätigen Dienstleister gilt, ist der Zugang zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages nur unter der 3G-Regel möglich. Der Nachweis ist beim Betreten der Gebäude vorzulegen.

4. Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske

In den Gebäuden des Deutschen Bundestages ist eine FFP2-Maske zu tragen. Die Maske ist in der Weise zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.

Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt für alle Räume sowie für alle Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der Gebäude. Davon ausgenommen sind das Unterirdische Erschließungssystem (UES), die Dachterrasse und die Kuppel des Reichstagsgebäudes sowie Freiflächen wie Innenhöfe, wenn ein Abstand zu anderen Personen von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

In den Büroräumen und am Arbeitsplatz kann die Maske abgelegt werden, sofern der Raum alleine genutzt oder ein Abstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder eine geeignete Abtrennung zu anderen Plätzen vorhanden ist.

In den Kantinen, Cafeterien und Restaurationsbetrieben sowie in Pausen- und Sozialräumen kann die Maske am Tisch abgenommen werden. Weiterhin darf die Maske im Rahmen der zulässigen Sportausübung in der Sporthalle abgenommen werden.

In sonstigen Räumen kann vorbehaltlich der in Nummern 6, 7 und 8 getroffenen Regelungen die FFP2-Maske am Platz abgelegt werden, wenn ein Abstand zu anderen Personen von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

Die FFP2-Maske darf zeitweilig abgelegt werden, soweit

  • und solange es zu Identifikationszwecken erforderlich ist oder
  • es notwendig ist, um sich einer hörgeschädigten Person verständlich zu machen oder
  • es im Rahmen von Veranstaltungen zur Aufnahme von Speisen und Getränken erforderlich ist oder
  • sonstige zwingende Gründe (wie etwa die Gelegenheit eines Interviews) dies erfordern

und ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.

5. Von der Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen, befreite Personen

Personen, die glaubhaft machen können, dass es ihnen nicht zumutbar oder nicht möglich ist, eine FFP2-Maske zu tragen, dürfen sich stattdessen vorrangig auf eine medizinische Gesichtsmaske oder ersatzweise ein sogenanntes Visier (Face Shield) beschränken. Zur Glaubhaftmachung ist ein aussagekräftiges ärztliches Attest vorzulegen.

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Pflicht, eine Maske zu tragen, befreit.

Personen, die von der Pflicht, eine FFP2-Maske oder ersatzweise eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, befreit sind, haben einen Abstand von mindestens 1,50 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht bauliche oder technische Maßnahmen den Schutz vor Infektionen gewährleisten.

6. 2G+-Regel für Plenarsitzungen

Zu Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages erhalten Zutritt zum Plenarsaal sowie zur Ost- und Westlobby einschließlich der Abgeordnetenlobby der Plenarebene des Reichstagsgebäudes nur geimpfte oder genesene Personen, die negativ getestet oder „geboostert“ sind.

Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung und des Bundesrates, die negativ getestet sind, erhalten Zutritt zu den hierfür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Plätzen auf den Tribünen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

Die FFP2-Maske darf im Plenarsaal einschließlich der Tribünen nur von den amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten im Sitzungsvorstand sowie von Rednerinnen und Rednern am Redepult und an den Saalmikrofonen abgelegt werden.

7. 2G+-Regel für Sitzungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages

Zu den Sitzungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages erhalten vorbehaltlich des folgenden Absatzes Zutritt nur geimpfte oder genesene Personen, die negativ getestet oder „geboostert“ sind.

Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung und des Bundesrates, die negativ getestet sind, erhalten Zutritt zu den hierfür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Plätzen auf den Tribünen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

Allen anderen Mitgliedern des Bundestages, der Bundesregierung und des Bundesrates ist die Teilnahme an den Sitzungen durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel zu ermöglichen (§ 126a Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages).

Die FFP2-Maske darf im Sitzungsraum und auf den Tribünen nicht abgelegt werden.

8. 2G+-Regel für Veranstaltungen des Deutschen Bundestages

Wenn nicht im Einzelfall etwas anderes angeordnet wird, haben Zutritt zu Veranstaltungen des Deutschen Bundestages nur geimpfte oder genesene Personen, die negativ getestet oder „geboostert“ sind. Die Möglichkeit einer Teilnahme durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel soll jeweils geprüft werden.

Ungeachtet der Einhaltung eines Mindestabstandes besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

9. Ausnahme bei Impfunfähigkeit

Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies mittels eines aussagekräftigen ärztlichen Attests nachweisen, werden geimpften oder genesenen Personen, die negativ getestet oder „geboostert“ sind, gleichgestellt, wenn sie einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter ist als 48 Stunden.

10. Zutrittsverweigerung

Gästen sowie Besucherinnen und Besucher, die keine FFP2-Maske beziehungsweise keinen gemäß Nummer 5 gestatteten Ersatz tragen oder den in Nummer 3 geforderten Nachweis nicht vorlegen, kann der Einlass verweigert werden. Das gilt auch für sonstige nicht dem parlamentarischen Betrieb dienende Personen. Über Ausnahmen entscheidet die Polizei beim Deutschen Bundestag.

11. Verarbeitung personenbezogener Daten

Die im Rahmen von Nummern 3 bis 8 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Zutrittskontrollen verarbeitet werden. Sie werden nicht gespeichert.

12. Vollziehung

Für diese Verfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung angeordnet.

13. Weitere Hinweise

Werden die Anordnungen in dieser Allgemeinverfügung nicht beachtet, können sie mit den Mitteln des Verwaltungszwangs nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) durchgesetzt werden. Zu den Mitteln des Verwaltungszwangs gehört insbesondere das Zwangsgeld, das nach dem Gesetz (§ 11 Absatz 3 VwVG) auf einen Betrag von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden kann.

Gegen eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, kann vorbehaltlich des § 112 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Geldbuße verhängt werden. Für die Geldbuße sieht das Gesetz (§ 112 Absatz 2 OWiG) eine Höhe von bis zu 5.000 Euro vor.

Im Rahmen von § 44 e Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes kann gegen Mitglieder des Bundestages, die die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung nicht beachten, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld wird in Höhe von 1.000 Euro, im Wiederholungsfall in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt.

Auf der Grundlage des Hausrechts der Präsidentin kann eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, auch des Hauses verwiesen und ihr gegebenenfalls auch verboten werden, das Haus zu betreten (Hausverbot).

Die Allgemeinverfügung wird durch Veröffentlichung im Internet unter www.bundestag.de auf der Startseite unter der Rubrik „Aktuell“, im Intranet des Deutschen Bundestages unter „Aktuelles“ und durch Aushang bekannt gemacht. Sie ist an den Eingängen des Deutschen Bundestages einsehbar.

14. In- und Außerkrafttreten

Diese Anordnung ersetzt meine Anordnung vom 11. Januar 2022 und tritt am 14. Februar 2022 in Kraft. Sie tritt am 13. März 2022 außer Kraft.

Begründung

1. Allgemeines

Die Covid-19-Pandemie hat sich in den vergangenen Wochen durch die sogenannte Omikron-Virusvariante weiter verschärft. Die Variante zeichnet sich laut Robert-Koch-Institut (RKI) durch circa 30 Aminosäureänderungen im Spike-Protein aus, die das Virus ansteckender machen, und führt auch bei Geimpften und Genesenen häufig zu Infektionen, die weitergegeben werden können.

Das RKI schätzt die Gefährdung durch Covid-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Ursächlich ist die rasante Verbreitung der Omikron-Variante, die zu einer kontinuierlichen Erhöhung der Infektionsfälle führt und aufgrund deren Dynamik es zu  und einer schnellen Überlastung sogenannter kritischer Infrastrukturen kommen kann.

Die Mitglieder des Expertenrats der Bundesregierung zu Covid-19 gehen in ihrer am 6. Januar 2022 veröffentlichten zweiten Stellungnahme davon aus, dass der durch die Erst- und Zweitimpfung vermittelte Immunschutz bei der Omikron-Virusvariante eingeschränkt ist, so dass Personen erkranken werden, die lediglich einen solchen Erst- und Zweit-Impfschutz aufweisen. Die dritte Impfung (sog. „Booster-Impfung“) reduziert nach Aussage des Gremiums die Ansteckungsgefahr mit der Omikron-Virusvariante dagegen deutlich.

Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist der Hauptübertragungsweg für Sars-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Niesen und Sprechen entstehen. Die Übertragung durch Sars-CoV-2 Aerosolpartikel spielt laut RKI eine besondere Rolle. Da die Partikel aufgrund ihres geringen Gewichts nicht schnell zu Boden fallen, sondern – abhängig von Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Belüftung – bis zu mehreren Stunden „in der Luft“ stehenbleiben, ist die Wahrscheinlichkeit, sich mit Sars-CoV-2 zu infizieren im geschlossenen Raum erheblich höher als eine Übertragung im Freien.

Das RKI misst den individuellen infektionshygienischen Schutzmaßnahmen neben der Fallfindung und der Nachverfolgung der Kontaktpersonen – ungeachtet der bisherigen Impfung der Bevölkerung – weiterhin eine „herausragende Bedeutung“ zu.

Dazu gehört neben Abstands- und Hygieneregeln sowie dem ausreichenden Lüften von Innenräumen auch das korrekte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Der Einsatz eines Mund-Nasen-Schutzes könne andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die (Selbst )Isolation von Infizierten, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,50 m und von Hustenregeln und Händehygiene, sowie die Notwendigkeit des Lüftens nicht ersetzen, sondern ergänze diese. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sei aber ein weiterer Baustein, um Übertragungen zu reduzieren, insbesondere wenn der physische Abstand von mindestens 1,50 Metern nicht immer eingehalten werden kann. Es könne vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn möglichst viele Personen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Als ein zusätzliches Element können Antigen- und PCR-Tests die Sicherheit durch frühe Erkennung der Virusausscheidung, bevor Krankheitszeichen vorliegen, weiter erhöhen.

Der Deutsche Bundestag hat seit Beginn der Pandemie eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um die Aufrechterhaltung des parlamentarischen Betriebs und damit die Funktionsfähigkeit des Bundestages sicherzustellen. Dazu gehören mehrere Schreiben des damaligen Präsidenten an die Mitglieder des Hauses, Hausmitteilungen und sonstige Hinweise mit dringenden Empfehlungen zur Einhaltung der oben genannten Hygienevorschriften sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Unterbrechung von Infektionsketten und zur Reduzierung der Präsenz. Das Angebot von Antigen-Schnelltests und PCR-Tests wurde Schritt für Schritt ausgeweitet. Es sind in großem Umfang Selbsttests ausgegeben worden. Die Abgeordneten der 19. Wahlperiode und die im Haus beschäftigten Personen haben ein Impfangebot erhalten und rege, aber nicht ausnahmslos in Anspruch genommen. Das gilt auch für ein weiteres Impfangebot für Erst- und Zweit-, vor allem aber für Auffrischimpfungen zu Beginn der 20 Wahlperiode.

Für die genannten dringenden Empfehlungen und Maßnahmen war und ist ganz überwiegend eine allgemeine Akzeptanz festzustellen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wurde erstmals am 6. Oktober 2020 durch eine Allgemeinverfügung des damaligen Präsidenten angeordnet. Mit Konstituierung des 20. Deutschen Bundestages ist erstmals eine Plenarsitzung unter 3G-Regeln durchgeführt worden. Die Anordnung vom 8. November 2021 verband die grundsätzliche Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, mit der Anwendung der 3G-Regel auf die weiteren Plenar- und die Ausschusssitzungen und passte sie entsprechend an. Mit der Anordnung vom 6. Dezember 2021 wurde die Erlaubnis, die medizinische Gesichtsmaske bei Plenar- und Ausschusssitzungen sowie bei Veranstaltungen des Deutschen Bundestages am Platz abzunehmen, mit wenigen für den parlamentarischen Betrieb unumgänglichen Ausnahmen aufgehoben.

Mit der Anordnung vom 11. Januar 2022 wurde die Teilnahme an Plenar- und Ausschusssitzungen sowie an Veranstaltungen des Deutschen Bundestages in physischer Präsenz von der 2G+-Regel bzw. der Vorlage eines negativen Coronatests abhängig gemacht. Ferner wurde mit Blick auf das Betreten der Gebäude des Deutschen Bundestages der nicht über § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfasste Personenkreis auf die Einhaltung der 3G-Regel verpflichtet. Schließlich wurde auch eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken normiert und Ausnahmen von der Tragepflicht reduziert, so dass in Ausschusssitzungen eine generelle Maskenpflicht besteht und im Plenum die Maske nur noch von den amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten, am Redepult und an den Saalmikrofonen abgenommen werden darf.

Mit der vorliegenden Allgemeinverfügung wird der Impf- bzw. Genesenenstatus in Anlehnung an die geänderten wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst, die auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts bzw. des Robert-Koch-Instituts nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung vom 11. Januar 2022 veröffentlicht wurden. Als genesen gilt danach nur, wenn das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Darüber hinaus ist eine Einzelimpfung mit dem Impfstoff Janssen des Herstellers Johnson & Johnson nicht mehr ausreichend, um den vollständigen Impfschutz herzustellen.

2. Rechtliche Würdigung und Einzelbegründung

Rechtsgrundlage der Anordnungen bilden jeweils das Hausrecht und die Polizeigewalt der Präsidentin des Deutschen Bundestages, Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG). Danach übt die Präsidentin das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Das Hausrecht ist in der Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 7. August 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2020 (BGBl Teil 1, Nr. 39 S. 1949 ff. vom 24. August 2020) – HO-BT – kodifiziert. In Ausübung ihres Hausrechts kann die Präsidentin ergänzende Regelungen oder Bestimmungen für den Einzelfall erlassen. Das ist in § 10 Absatz 2 HO-BT geregelt. Ihre dienstrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten der Bundestagsverwaltung folgt aus § 78 des Bundesbeamtengesetzes.

2.1.  Zugang zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages

Angesichts der steigenden Infektionszahlen auch bei Personen, die im Deutschen Bundestag tätig sind, und der dargestellten Gefahren einer unkontrollierten Ausbreitung der Omikron-Virusvariante wird in Nummer 3 angeordnet, dass nur noch geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen Zutritt zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages erhalten, soweit diese Regel nicht bereits über § 28b Absatz 1 IfSG für Arbeitgeber und Beschäftigte einer Arbeitsstätte im Haus gilt, also für Abgeordnete, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Beschäftigten von Fraktionen und Verwaltung sowie von im Haus tätigen Dienstleistern. Damit wird die Lücke der 3G-Zutrittsregel, die für die „Arbeitsstätte“ Deutscher Bundestag im Hinblick auf sonstige Personen, wie etwa Gäste, Besucher und Pressevertreter besteht, geschlossen. Die Anordnung schließt strengere Zugangsvoraussetzungen bei durch den Besucherdienst organisierten Hausbesuchen nicht aus.

Eine mögliche geringfügige Beeinträchtigung verfassungsrechtlich garantierter Statusrechte, etwa im Hinblick auf den Zutritt von Mitgliedern anderer Verfassungsorgane (Artikel 43 Absatz 2 GG) oder von Mitgliedern des Bundestages bezüglich ihrer Gäste, ist zur Verringerung des Risikos des Hineintragens des Sars-CoV-2-Virus in den Bundestag und somit zur Abwehr von unter Umständen schwerwiegenden Störungen der parlamentarischen Abläufe durch ein unkontrolliertes Ausbruchsgeschehen hinzunehmen. Den nicht immunisierten Personen ist die Durchführung eines Tests angesichts der allgemein zur Verfügung stehenden Testmöglichkeiten auch zumutbar. Die 3G-Zutrittsregel ist damit geeignet, erforderlich und angemessen.

2.2   Tragen einer FFP2-Maske

In Nummer 4 wird das Tragen einer FFP2-Maske für alle Räume, Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der vom Bundestag genutzten Gebäude und Gebäudeteile angeordnet.

Die FFP2-Masken haben sich laut einer Studie des Max-Planck-Instituts für Dynamik und Selbstorganisation in Göttingen in der Pandemie als geeignet und besonders wirkungsvoll erwiesen, die Gefahr einer Übertragung des Virus durch Aerosol-Partikel zu minimieren. Eine entsprechende Empfehlung, FFP2-Masken zu tragen, wurde auch in den Beschluss der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 7. Januar 2022 aufgenommen. Während OP-Masken vorrangig verhindern sollen, dass Personen im Umfeld des Trägers mit ausgeatmeten Tröpfchen kontaminiert werden, bieten FFP2-Masken einen zuverlässigen (Eigen-)Schutz vor der Aufnahme von Aerosolen. Tragen zwei Personen eine gut sitzende FFP2-Maske, liegt das Ansteckungsrisiko laut erwähnter Studie bei 0,1 Prozent, wohingegen das Übertragungsrisiko beim beiderseitigen Tragen einer OP-Maske bei etwa 10 Prozent liegt. FFP2-Masken sind daher geeignet, einen höheren Infektionsschutz zu gewährleisten und somit den Risiken, die durch das Auftreten der Omikron-Virusvariante hinzugetreten sind, entgegenzuwirken.

Für das Unterirdische Erschließungssystem, Kantinen, Versorgungseinrichtungen, Räumlichkeiten, die zur Einnahme von Mahlzeiten bestimmt sind, und Flächen im Freien sind Sonderregelungen getroffen. Die Situation am Arbeitsplatz ist mit der Bestimmung der Abstandsregelungen und den damit einhergehenden Regelungen zum Tragen einer FFP2-Maske beschrieben und ermöglicht ein situationsangemessenes Handeln der dort Beschäftigten.

Die Maßnahme ist erforderlich, weil, wie dargelegt, ohne diesen Baustein die Infektionsgefahr steigen würde. Es könnte immer wieder zu Ansteckungen einer unbestimmten Zahl von Personen mit daraus folgenden Infektionsketten kommen, wodurch die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages in kurzer Zeit mindestens stark beeinträchtigt werden könnte.

Derzeit ist kein milderes Mittel bekannt, um im Zusammenspiel mit den genannten anderen „Bausteinen“, z. B. dem fachgerechten Lüften, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, effektiv zu schützen.

Das Tragen einer FFP2-Maske ist angesichts des Ziels, die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages und die Gesundheit der sich im Bundestag aufhaltenden Personen zu erhalten, auch angemessen, denn der Eingriff ist in Verbindung mit den festgelegten Ausnahmen von eher geringer Intensität.

2.3.  Ausnahmen von der Maskenpflicht

Die Allgemeinverfügung benennt in Nummer 4 räumliche, sachlich notwendige sowie in Nummer 5 medizinisch begründete Ausnahmen von der FFP2-Maskenpflicht. Sie trägt dabei den Schutzmöglichkeiten durch alternative Mittel und Regelungen sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. In dem als Nachweis für eine Befreiung von der FFP2-Maskenpflicht vorzulegenden Attest muss bescheinigt sein, dass auf Grund einer ärztlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich festgestellten chronischen Erkrankung oder einer ärztlich festgestellten Behinderung keine FFP2-Maske oder gegebenenfalls auch alternativ keine medizinische Gesichtsmaske getragen werden kann.

2.4.  2G+-Regel bei Plenarsitzungen

Zu den Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages ist aus verfassungsrechtlichen Gründen die gleichzeitige Anwesenheit aller gewählten Mitglieder zu ermöglichen. Eine derartige Auslastung des Plenarsaals ist unter Einhaltung des pandemiebedingten Mindestabstandes von 1,50 Metern bei 736 Abgeordneten nicht durchgehend möglich.

Um angesichts der aktuellen Pandemiesituation eine größtmögliche Sicherheit bei der Durchführung der Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages zu gewährleisten, wird in Nummer 6 der Zutritt zum Plenarsaal sowie zur Ost- und Westlobby einschließlich der Abgeordnetenlobby der Plenarebene Reichstagsgebäude grundsätzlich nur im Sinne der Nummer 2 Buchstaben c bis f dieser Anordnung geimpften oder genesenen Personen gewährt, die ein negatives Testergebnis nachweisen können oder „geboostert“ sind.

Die zutrittsberechtigten Personen haben ihren Status nachzuweisen. Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung und des Bundesrates, die den geforderten Impf- bzw. Genesenennachweis nicht erbringen, erhalten Zugang zu den hierfür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Plätzen auf den Tribünen, wenn sie nachweisen können, dass sie negativ getestet sind. Ein ausreichender Testnachweis ist ein Nachweisüber einen Antigen-Schnelltest, der

  • in den dafür eingerichteten Teststellen des Bundestages unter Aufsicht stattfindet oder
  • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der Fassung vom 7. Januar 2022 vorgenommen oder überwacht wurde oder 
  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt.

Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrunde liegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Ergebnisse von Selbsttests werden nicht akzeptiert.

Die Testpflicht für ungeimpfte und nicht genesene Personen sowie Personen, die den Nachweis einer Auffrischimpfung nicht erbringen, hat zur Folge, dass Abgeordneten, die sich keinem Test unterziehen möchten, eine aktive Teilhabe an den Plenarsitzungen verwehrt werden muss. Die Anordnung der Testpflicht bewegt sich somit im Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlich durch Art. 38 Absatz 1 Satz 2 GG gewährleisteten Anspruch jedes und jeder Abgeordneten auf gleichberechtigte Teilnahme und Mitwirkung an der Arbeit des Bundestages einerseits und der Sicherstellung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments sowie dem Ziel, der weiteren Ausbreitungen von Infektionen mit dem Coronavirus entgegenzuwirken, andererseits. Gleiches gilt für die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates vor dem Hintergrund der in Art. 43 Absatz 2 GG gewährleisteten Zutrittsrechte.

Angesichts der drohenden Gefahr durch die Omikron-Virusvariante ist die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen für den Plenarsaal zur Aufrechterhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestags nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. Nach den derzeitigen Erkenntnissen sind geimpfte oder genesene Personen zwar immer noch wesentlich besser geschützt als nicht immunisierte Personen. Sie können sich aber deutlich leichter als bisher mit der Omikron-Variante infizieren und zum Überträger des Virus werden. Eine signifikante Reduzierung der Infektions- und Ansteckungsgefahr lässt sich nach Aussagen des Expertengremiums der Bundesregierung nur mit einer Auffrischimpfung erreichen. Dies bestätigt eine israelische Studie des Weizmann Institute of Science, wonach die Zahl bestätigter Infektionen bei dreifach geimpften Personen über alle Altersgruppen hinweg etwa um den Faktor 10 niedriger war als bei nur zweifach Geimpften. Eine andere Möglichkeit, das Risiko der Verbreitung der Omikron-Variante im Plenarsaal zu senken, ist, alle geimpften und genesenen Personen, die keine Auffrischimpfung nachweisen können, einem Test auf eine aktuelle Infektion zu unterziehen. Mitgliedern des Bundestages, der Bundesregierung und des Bundesrates, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, wird bei Nachweis eines negativen Testes eine aktive Teilhabe an der Sitzung auf den Tribünen auf gesondert ausgewiesenen Plätzen ermöglicht. Dort kann der pandemiebedingte Mindestabstand von 1,50 Metern verlässlich eingehalten und somit der Gefahr des höheren Infektionsrisikos begegnet werden. Erklärungen und Redebeiträge können über Saalmikrofone abgegeben, Wahlen und Abstimmungen mittels entsprechender Wahlurnen und Kabinen durchgeführt werden, die dort zur Verfügung stehen.

Eine Ausnahme von der FFP2-Maskenpflicht gilt weiterhin mit Blick auf die bessere Verständlichkeit in öffentlicher Sitzung und auf verlässlich einhaltbare Abstände für die amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Rednerinnen und Redner am Redepult und für Wortbeiträge an den Saalmikrofonen.

2.5.  Zutrittsregelungen bei Ausschusssitzungen

Auch die Mitwirkung in den Ausschüssen ist ein verfassungsmäßig verbrieftes Recht der Abgeordneten. Die Durchführung von Ausschusssitzungen in den dafür vorgesehen und entsprechend ausgestatteten Sitzungsräumen ist in voller Präsenz unter Einhaltung des pandemiebedingten Mindestabstandes von 1,50 Metern nicht vollständig möglich, zum Teil nicht einmal in unter hohem logistischen Aufwand zur Verfügung gestellten Ausweichräumlichkeiten. Der Bundestag stößt hier an die Grenzen seiner Arbeitsfähigkeit.

Daher ist, um angesichts der aktuellen Pandemiesituation dennoch sichere Ausschusssitzungen des Deutschen Bundestages zu gewährleisten, gemäß Nummer 7 der Zutritt zu den Ausschusssitzungssälen grundsätzlich nur noch im Sinne von Nummer 2 Buchstaben c bis f geimpften oder genesenen Personen möglich, die zudem einen Test vorweisen können oder „geboostert“ sind.

Wie bei den Plenarsitzungen wird durch die „Tribünenlösung“ eine aktive Teilnahme derjenigen Mitglieder von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung ermöglicht, die weder geimpft noch genesen, aber negativ getestet sind. Wer sich keinem Test unterziehen möchte, ist auf die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel gemäß § 126a Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundestages verwiesen. Damit kann ein Ausschluss von der Mitwirkung an Ausschusssitzungen weitestgehend vermieden werden.

Auch in den Ausschusssitzungen gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Aufgrund der räumlichen Situation in den Ausschusssälen ist ein Abnehmen der Maske auch bei Wortbeiträgen nicht mehr erlaubt.

2.6.  Teilnahmevoraussetzungen für Veranstaltungen des Bundestages

An Veranstaltungen des Bundestages dürfen ebenfalls nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, die negativ getestet oder „geboostert“ sind und eine FFP2-Maske tragen. Eine solche Beschränkung ist erforderlich, um unter den Anforderungen der Pandemie Veranstaltungen überhaupt oder mit der notwendigen Präsenz durchführen zu können. Wenn im Einzelfall ein anderes Format vorzugswürdig erscheint, wird jeweils eine eigene, abweichende Anordnung ergehen.

Soweit realisier- und vertretbar, soll die Teilnahme an Veranstaltungen durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ermöglicht werden, auch um niemanden auszuschließen.

Wann es sich um eine Veranstaltung des Deutschen Bundestages im Sinne der Nummer 8 handelt, ist in Nummer 2 Buchstabe h näher bestimmt. Die Begriffsbestimmung orientiert sich an der Formulierung in § 11 Absatz 1 Satz 1 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Berliner Senats und grenzt die Veranstaltungen des Bundestages von Besprechungen und Sitzungen zur Behandlung von Verwaltungsangelegenheiten oder innerer Angelegenheiten des Bundestages ebenso ab wie von Veranstaltungen der Fraktionen oder Dritter.

2.7.  Impfunfähigkeit

Die in den Nummern 6 bis 8 vorgesehenen Einschränkungen insbesondere der Mandatsausübung stellen darauf ab, dass die betroffenen Personen es in der Hand haben, durch eigene Entscheidung die Art der Einschränkung zu bestimmen. Dabei spielt die Impfung eine maßgebliche Rolle. Diese Entscheidungsfreiheit ist bei denjenigen Personen nicht gegeben, bei denen medizinische Gründe einer Impfung entgegenstehen. Gleichwohl stellen sie aber auch im Hinblick auf den Infektionsschutz als Ungeimpfte ein Risiko dar. Um diesem Spannungsfeld Rechnung zu tragen, wird Personen, die sich nicht impfen lassen können und dies durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachweisen, der Zugang zum Plenarsaal, zu Ausschusssitzungen und zu Veranstaltungen des Bundestages gewährt, wenn sie einen aktuellen negativen PCR-Test vorlegen. PCR-Tests sind laut Bundesministerium für Gesundheit der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests. Sie sind in der Auswertung aufwändiger, versprechen aber ein verlässlicheres Ergebnis, weshalb ein positiver Antigen-Test stets durch einen PCR-Test bestätigt werden muss. PCR-Tests in größerer Zahl sind aus Praktikabilitätsgründen im Sitzungsbetrieb des Bundestages nicht möglich. In den genannten Ausnahmefällen können sie aber übermäßigen Einschränkungen entgegenwirken.

2.8.  Datenschutz

Um die Einhaltung der 3G- bzw. der 2G+-Regel zu gewährleisten, finden Zugangskontrollen statt, in deren Rahmen personenbezogene Gesundheitsdaten eingesehen werden können. In Nummer 11 wird klargestellt, dass eine Speicherung der Daten nicht stattfindet und eine Einsichtnahme ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Regel zugelassen ist. Soweit diesbezüglich der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) eröffnet ist, bildet Artikel 9 Abs. 2 Buchst. g) DSGVO i. V. m. §§ 3, 22 Absatz 1 Nummer 2 lit. b BDSG die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung.

Wegen der von dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgehenden besonderen Gefahren für die Beteiligten ist eine mögliche Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Zutritt zu den betroffenen Sitzungssälen und Veranstaltungsräumen zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl zwingend erforderlich. Die Durchführung der Sitzungen ist unter dem Aspekt der Funktionsfähigkeit des Bundestages in der Pandemie zumal mit Blick auf die alternativ bestehenden Teilnahmemöglichkeiten bei Sitzungen höher zu gewichten als die Interessen der betroffenen Personen an der Offenlegung ihres Impf-, Genesenen- oder Teststatus.

2.9.  Sofortige Vollziehbarkeit

Zur Gewährleistung des mit den Anordnungen intendierten Zwecks wird in Nummer 12 die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO angeordnet.

In dem Zeitraum bis zum Eintritt der Bestandskraft könnten angesichts der hohen Gefährdungslage die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages und die Gesundheit der sich in den Gebäuden des Bundestages aufhaltenden Personen durch Infektionsketten ernsthaft gefährdet werden. In den Gebäuden des Bundestages halten sich regelmäßig mehrere tausend Personen auf. Die Mitglieder des Hauses kommen an Sitzungstagen aus allen Regionen der Bundesrepublik Deutschland zusammen – und reisen anschließend auch wieder dorthin zurück. Eine Vielzahl von Personen aus dem gesamten Bundesgebiet und aus dem Ausland hat und nimmt Zutritt zu den Gebäuden. Daher müssen alle geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Verminderung des Infektionsrisikos so schnell wie möglich getroffen werden.

Da durch Einlegung eines Rechtsbehelfs ein wichtiger Baustein aus den Infektionsschutzmaßnahmen des Bundestages bis auf weiteres herausgebrochen würde, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung erforderlich und angemessen. Das öffentliche Interesse der Funktionsfähigkeit des Parlaments und das Interesse des Gesundheitsschutzes der Personen, die sich in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, überwiegt hier das Rechtsschutzinteresse einzelner Betroffener.

2.10. Außerkrafttreten

Erforderlichkeit und Angemessenheit sowohl der
(FFP2-)Maskenpflicht als auch die Anordnung der Testpflicht unterliegen einer ständigen Überprüfung. Die Allgemeinverfügung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung war mit Wirkung vom 17. Januar 2021 ohne inhaltliche Änderungen gegenüber der seit 6. Oktober 2020 gültigen Fassung erlassen worden. Mit der beginnenden Verbreitung der Besorgnis erregende Varianten wurde zum 10. Februar 2021 eine mit Blick auf die Art der Gesichtsmasken veränderte Fassung erlassen, die bis zum 25. April 2021 befristet war. Es wurden anschließend acht weitere Fassungen der Allgemeinverfügung, zuletzt bis zum 28. Februar 2022 befristet, erlassen, um im Lichte der jeweils vorliegenden wissenschaftlichen und faktischen Erkenntnisse ggf. neue Entscheidungen treffen zu können. Denn laut RKI kann sich die Einschätzung der Gefährdungssituation „kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern“.

Daher ist die vorliegende Anordnung gemäß Nummer 14 bis zum 13. März 2022 befristet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin (Kirchstraße 7, 10557 Berlin) erhoben werden.

Ergänzender Hinweis: Bei einer Anfechtung durch Abgeordnete des Deutschen Bundestages handelt es sich gegebenenfalls um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind (§ 40 Absatz 1 VwGO).


Bärbel Bas


Anlage 1

Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit einem Impfstoff

Impfstoff

Zulassungsinhaber

Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

BioNTech Manufacturing GmbH

2

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

Moderna Biotech Spain, S.L.

2

Vaxzevria
Zul.-Nr. EU/1/21/1529

AstraZeneca AB, Schweden

2

COVID-19 Vaccine Janssen
Zul.-Nr EU/1/20/1525

Janssen-Cilag International NV

2

Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit verschiedenen Impfstoffen (heterologes Impfschema)

Impfung 1

Impfung 2

Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung

Vaxzevria
Zul.-Nr. EU/1/21/1529

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

2

Vaxzevria
Zul.-Nr. EU/1/21/1529

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

2

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

2

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

2

COVID-19 Vaccine Janssen
Zul.-Nr. EU/1/20/1525

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

2

COVID-19 Vaccine Janssen
Zul.-Nr. EU/1/20/1525

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

2

Im Ausland zugelassene Versionen der EU-zugelassenen Impfstoffe (Original- oder Lizenzproduktionen) stehen den genannten EU-zugelassenen Impfstoffen für den Nachweis des Impfschutzes gleich.

Anlage 2

Ausnahmetatbestände, die einen vollständigen Impfschutz mit einer einzelnen Impfstoffdosis begründen:

Eine einzelne Impfstoffdosis mit einem der in Anlage 1 aufgeführten Impfstoffe ist ausreichend,

  • wenn die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen Covid-19 erhalten hatte; der labordiagnostische Befund muss in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein; eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als „vollständig geimpft“ ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis;
  • wenn die betroffene Person eine durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 nachweisen kann; zum Nachweis der Infektion ist ein Testnachweis erforderlich, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und sofern dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen Covid-19 erhalten hatte; eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als „vollständig geimpft“ ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis;
  • wenn die betroffene Person nach Erhalt einer einzelnen Impfstoffdosis eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht hat; zum Nachweis der Infektion ist erforderlich, dass ein Testnachweis vorliegt, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht; eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als „vollständig geimpft“ ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests.

Anlage 3

Auszug aus der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus Sars-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) in der Fassung vom 7. Januar 2022

§ 6 Leistungserbringung

(1) Zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 sind berechtigt

1. die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,

2. die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten und

3. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.

Anlage 4

Auszug aus dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) vom 10. Dezember 2021

§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (ovid-19), Verordnungsermächtigung

(1) 1Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. 2Sofern die dem Testnachweis zugrunde liegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf diese abweichend von § 2 Nummer 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung maximal 48 Stunden zurückliegen. 3Abweichend von Satz 1 ist Arbeitgebern und Beschäftigten ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um

1. unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises im Sinne des § 4 Absatz 1 der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1) geändert worden ist, wahrzunehmen oder

2. ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

4Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.

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