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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Inneres

Geplante Novelle des BND-Gesetzes erstmals beraten

Die Bundesregierung plant Änderungen im BND-Gesetz. Ihre Gesetzentwürfe „zur Änderung des BND-Gesetzes“ (20/8627) sowie „zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienst-Rechts“ (20/8626) hat der Bundestag am Donnerstag, 12. Oktober 2023, nach erster Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Inneres und Heimat.

Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND) soll nach dem Willen der Bundesregierung geändert werden. In einem entsprechenden Gesetzentwurf (20/8627) verweist die Bundesregierung darauf, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. September 2022 (1 BvR 2354 / 13) die Übermittlungsvorschriften in Staatsschutzangelegenheiten nach den Paragrafen 20 und 21 des Bundesverfassungsschutzgesetzes teilweise für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe. Zugleich habe das Gericht die mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vorschriften bis maximal zum 31. Dezember 2023 mit Maßgaben für weiterhin anwendbar erklärt.

Da Paragraf 11 Absatz 3 des BND-Gesetzes auf Paragraf 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verweise, bestehe Handlungsbedarf auch für den Bundesnachrichtendienst, schreibt die Bundesregierung in der Vorlage weiter. Im Zuge dessen sollten auch die anderen Übermittlungsvorschriften des BND-Gesetzes sowie des Artikel-10-Gesetzes an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden. Mit dem Gesetzentwurf sollen den Angaben zufolge sämtliche Übermittlungsvorschriften im BND-Gesetz vom Bundesverfassungsschutzgesetz entkoppelt und „unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundlegend normenklar und transparent gefasst“ werden.

Als Maßnahme der Eigensicherung sollen laut Vorlage zudem zusätzliche Vorschriften zum Schutz von Verschlusssachen durch Kontrollen präzise für den BND gesetzlich geregelt werden. Aufgrund eines mutmaßlichen Verratsfalls im Jahr 2022 beim BND sei der Bedarf an einer Stärkung und Optimierung von Maßnahmen zur Eigensicherung deutlich geworden. Ziel der gesetzlichen Neuregelung sei es, die Verschlusssachen im Bundesnachrichtendienst noch stärker vor den Gefahren fremder Kenntnisnahme zu schützen und Informationsabflüsse aus dem BND heraus zu verhindern.

Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung will das Nachrichtendienstrecht „auf der Grundlage jüngerer Verfassungsrechtsprechung“ umfassend reformieren. Dies geht aus ihrem Gesetzentwurf „zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts“ (20/8626) hervor, mit dem die Regelungen zur Übermittlung nachrichtendienstlich gewonnener Informationen an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden sollen.

Da diese Regelungen nur noch bis Ende 2023 anwendbar sind, sei diese Anpassung besonders dringlich, schreibt die Bundesregierung in der Vorlage. Angesichts jüngerer Innentäterfälle bei den deutschen Nachrichtendiensten gelte dies gleichermaßen für eine wirksame Eigensicherung, die ebenso einbezogen sei. In einem zweiten Teil der Reform solle in 2024 „die wertungskonsistente Systematisierung der Regelungen zur Informationsbeschaffung folgen und das Nachrichtendienstrecht insgesamt zukunftsfest ausgestaltet werden“.

Wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt, setzt der Gesetzentwurf die Vorgaben um, die das Bundesverfassungsgericht zu den Übermittlungsbefugnissen des Bundesverfassungsschutzgesetzes in seinem Beschluss vom 28. September 2022 (Aktenzeichen: 1 BvR 2354 / 13) getroffen hat. Dabei ersetzt der Gesetzentwurf den Angaben zufolge nicht lediglich punktuell die außer Kraft tretenden Übermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden, sondern passt diese Übermittlungsbefugnisse insgesamt an die Vorgaben des Gerichts an. „Vor dem Hintergrund der mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine verschärften internationalen Lage ist im Übrigen besonders vordringlich, die Eigensicherung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) speziell gegenüber Ausforschungsoperationen anderer Nachrichtendienste zu stärken, insbesondere gegenüber Innentätern“, heißt es in der Begründung weiter. (sto/12.10.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Rita Schwarzelühr-Sutter

Rita Schwarzelühr-Sutter

© Rita Schwarzelühr-Sutter/ Photothek Media Lab

Schwarzelühr-Sutter, Rita

Parlamentarische Staatssekretärin des Innern und für Heimat

Dr. Stefan Heck

Dr. Stefan Heck

© Dr. Stefan Heck/Tobias Koch

Heck, Dr. Stefan

CDU/CSU

Konstantin von Notz

Konstantin von Notz

© Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion/ Stefan Kaminski

Notz, Dr. Konstantin von

Bündnis 90/Die Grünen

Christian Wirth

Christian Wirth

© Dr. Christian Wirth

Wirth, Dr. Christian

AfD

Konstantin Kuhle

Konstantin Kuhle

© Konstantin Kuhle/ Munir Werner

Kuhle, Konstantin

FDP

André Hahn

André Hahn

© DBT/ Stella von Saldern

Hahn, Dr. André

Die Linke

Sebastian Hartmann

Sebastian Hartmann

© Sebastian Hartmann

Hartmann, Sebastian

SPD

Roderich Kiesewetter

Roderich Kiesewetter

© Roderich Kiesewetter/ Tobias Koch

Kiesewetter, Roderich

CDU/CSU

Irene Mihalic

Irene Mihalic

© Irene Mihalic/ Annette Koroll

Mihalic, Dr. Irene

Bündnis 90/Die Grünen

Alexander Hoffmann

Alexander Hoffmann

© Alexander Hoffmann/ Christian Kaufmann

Hoffmann, Alexander

CDU/CSU

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/8626 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
    PDF | 483 KB — Status: 02.10.2023
  • 20/8627 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BND-Gesetzes
    PDF | 800 KB — Status: 02.10.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 20/8627, 20/8626 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Inneres

Nachbesserungsbedarf bei Regelungen zu Nachrichtendiensten

Zeit: Montag, 6. November 2023, 11.30 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2 600

Experten sehen Nachbesserungsbedarf bei den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwürfen zur Änderung des BND-Gesetzes (20/8627) und „zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts“ (20/8626). Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am Montag, 6. November 2023, deutlich.

Der Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts zielt darauf ab, die Eigensicherung der Nachrichtendienste des Bundes zu stärken und das Nachrichtendienstrecht „auf der Grundlage jüngerer Verfassungsrechtsprechung“ umfassend zu reformieren, schreibt die Regierung. Danach sollen die Regelungen zur Übermittlung nachrichtendienstlich gewonnener Informationen an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) angepasst werden. 

Entwicklung hin zur konkreten Gefahr

Der Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), Sinan Selen, wies darauf hin, dass die Entwicklung eines Sachverhalts hin zur konkretisierten Gefahr bei der Terrorabwehr nicht linear verlaufe und nicht immer umfassend erkennbar sei. „Oft liegt nur ein fragmentiertes Bild vor und es ist nicht klar, in welchem Radikalisierungs- oder Planungsstadium sich ein Extremist befindet“, sagte Selen.

Benötigt werde ein ganzheitlicher Ansatz. Gerade der Übermittlung von Erkenntnissen an Ordnungsbehörden oder andere Stellen außerhalb der unmittelbaren polizeilichen Gefahrenabwehr komme besondere Bedeutung zu. Die Kritik am Verfassungsschutz erfolge zurecht, „wenn wir unsere Erkenntnisse, etwa zu Waffenbesitz von Reichsbürgern, Immobilienerwerben für rechtsextreme Zentren oder zu salafistischen Spendensammlern nicht teilen oder auf Grund gesetzlicher Vorgaben nicht teilen können“. 

Datenschutzbeauftragter sieht Überarbeitungsbedarf

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Prof. Ulrich Kelber, konstatierte einen dringenden Überarbeitungsbedarf an den Entwürfen, „um die Arbeit der Nachrichtendienste auf ein datenschutz- und verfassungsrechtskonformes Fundament zu stellen“. Die Entwürfe seien aktuell nicht hinreichend verständlich und konsistent, befand er.

Das gelte insbesondere dort, wo die Vorgaben des BVerfG selbst auslegungsbedürftig seien. So etwa bei der Frage, was besonders schwere Straftaten sind, die die Nachrichtendienste zur Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden bemächtigen. Ein besseres Verständnis diene auch der Rechtssicherheit und sei im Sinne der Mitarbeiter in den Behörden, sagte Kelber. 

Evaluierung 2024 gefordert

Dr. Gerhard Conrad, Vorstandsmitglied des Gesprächskreises Nachrichtendienste in Deutschland, stellte die Handhabbarkeit der Regelungen als entscheidend dar. Es müsse klar sein, welche Art der Informationsübermittlung nun als Folge der durch das Verfassungsgerichtsurteil geforderten Änderungen nicht mehr, oder nur unter Voraussetzungen möglich sei.

Zu komplexe oder nicht umsetzbare Maßnahmen könnten zu einer verzögerten oder unvollständigen Informationsübermittlung führen. „Das lässt sich nicht normativ von außen betrachten“, sagte Conrad. Vielmehr müsse das in engster Zusammenarbeit zwischen dem Gesetzgeber und dem Verordnungsgeber geregelt werden. Nötig sei auch eine frühzeitige Evaluierung der Regelungen, die aus seiner Sicht schon 2024 beginnen sollte.

Experte spricht von „notdürftiger Reparatur“

Prof. Dr. Matthias Friehe von der EBS Universität für Wirtschaft und Recht Wiesbaden sieht in den Entwürfen lediglich eine „notdürftige Reparatur“. Die Bundesregierung habe sich darauf beschränkt, einen Vorschlag für diejenigen Vorschriften vorzulegen, die vom BVerfG für nichtig erklärt worden seien. Die Reparatur sei aber auch nicht belastbar, da es mehrere Stellen gebe, „an denen die Maßstäbe verfehlt werden“. Das gelte insbesondere für die Umsetzung der vom Gericht „eingeforderten Schwelle der konkretisierten Gefahrenübermittlungsschwelle“. 

Dr. Hanno Frielinghaus, Referatsleiter im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, verwies darauf, dass die Nachrichtendienste in Deutschland ohne operative Anschlussbefugnisse nicht in der Lage seien, „die selbsterworbenen Erkenntnisse in Zwang oder Sonstiges umzusetzen“. Sie seien zunächst einmal eine Informationssammelstelle, weshalb ihnen eine niedrige Schwelle für die Datenerhebung möglich sei. Einen relevanten Beitrag zur Sicherheit in Deutschland könnten aber die Verfassungsschutzämter nur leisten, wenn unter bestimmten Umständen die Ausleitung an andere öffentliche Stellen, die wiederum über operative Befugnisse verfügen, möglich sei. Der Spielraum, den das BVerfG setze, werde jedoch teils nicht ausgenutzt, teils aber auch überschritten, so dass die Verfassungswidrigkeit beibehalten werde, sagte Frielinghaus.

„Unklare Sprache“ beanstandet

Prof. Dr. Markus Löffelmann von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Berlin bewertete die Rechtsprechung des BVerfG als außerordentlich komplex und in sich nicht widerspruchsfrei. Das mache die Umsetzung schwierig. Dennoch gelinge es beiden Entwürfen „abstrakte verfassungsrechtliche Konfliktschlichtungsformeln in konkrete, handhabbare Übermittlungsszenarien, eingriffsschwellen und Rechtsgüter zu übersetzen“, sagte Löffelmann. An einigen Stellen werde der breite gesetzgeberische Gestaltungsspielraum dennoch überdehnt, fügte er hinzu.

Aus Sicht von Christian Mihr, Geschäftsführer des Vereins Reporter ohne Grenzen, ist es der Bundesregierung in den Entwürfen weniger um die Beachtung der BVerfG-Vorgaben gegangen, sondern vielmehr um eine bloße Ausweitung der Befugnisse der Nachrichtendienste. Die Entwürfe verwendeten eine unklare Sprache und nutzten wenig eingrenzende Formulierungen, kritisierte er. 

Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Prof. Dr. Ralf Poscher, Direktor der Abteilung Öffentliches Recht am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht in Freiburg, sieht bei den Regelungen über die Datenübermittlung an inländische Stellen der Gefahrenabwehr die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt. Die Regelungen zur Datenübermittlung zum administrativen Rechtsgüterschutz entsprächen hingegen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, befand er. Sowohl der Anknüpfungspunkt als auch der Übermittlungsanlass verfehlen seiner Ansicht nach die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Zudem seien eine Reihe der Einzeltatbestände der Regelung nicht hinreichend bestimmt. 

Dr. Benjamin Rusteberg von der Universität Münster hält die Regelung des Paragrafen 20 I BVerfSchG-E in Hinblick auf die Eingriffsschwelle grundsätzlich für nicht zu beanstanden. Höchst problematisch sei jedoch die fehlende Differenzierung danach, „ob es sich bei den Adressaten der Übermittlung um öffentliche Stellen oder um Private handelt“. Soll die Regelung tatsächlich gleichermaßen für öffentliche wie private Stellen gelten, sei sie aufgrund ihrer Reichweite als offensichtlich unangemessener Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und evident verfassungswidrig zu qualifizieren, sagte er.

Verfassungsschutz bei Sportvereinen befürchtet

Auch Dr. Ulrich Vosgerau übte an der Regelung Kritik. Eine Übermittlung an Private könne bedeuten, dass der Verfassungsschutz zu Nachbarn oder Sportvereinen gehe, und dort politisch missliebige Bürger anschwärze. Das erinnere an Zersetzungsmaßnahmen in der DDR, sagte er. 

Die Entwürfe werden nach Einschätzung von Prof. Dr. Mark A. Zöller von der Ludwig-Maximilians-Universität München in ihrer Gesamtheit den Vorgaben des BVerfG nicht gerecht. Im besonderen Maße gelte das für die Regelungsvorschläge zur Datenübermittlung durch das BfV. Wer meine, verfassungsrechtliche Grenzen mit dem Gedanken, etwas Gutes für die Sicherheitsbehörden tun zu wollen, ignorieren zu können und zusätzliche Befugnisse fordern zu müssen, „hat den Warnschuss im Urteil zum Bayrischen Verfassungsschutzgesetz nicht gehört“. Dort sei die Rede davon, dass bei nichtverfassungskonformen Regelungen für die Dienste gar keine Vorfeldermittlungen mehr möglich seien. Wer sich also für zu weitgehende Befugnisse stark mache, laufe Gefahr, „den Diensten einen Bärendienst zu erweisen“, sagte Zöller. (hau/06.11.2023)

Dokumente

  • 20/8626 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
    PDF | 483 KB — Status: 02.10.2023
  • 20/8627 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BND-Gesetzes
    PDF | 800 KB — Status: 02.10.2023

Tagesordnung

  • 56. Sitzung am Montag, dem 6. November 2023, 11.30 Uhr - Öffentliche Anhörung

Protokolle

  • Protokoll - 56. Sitzung - 6. November 2023 - Nachrichtendienstrecht

Sachverständigenliste

  • Aktuelle Liste der Sachverständigen mit Stand 2. November 2023 - Öffentliche Anhörung am Montag, dem 6. November 2023, 11.30 Uhr - Nachrichtendienstrecht

Stellungnahmen

  • 20(26)82-3 - Gutachtliche Stellungnahme - Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung - Änderung BND-Gesetz - BT-Drucksache 20/8627
  • 20(26)82-1 - Gutachtliche Stellungnahme - Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung - 1. Teil der Reform des Nachrichtendienst-Rechts - BT-Drucksache 20/8626
  • 20(4)322 - Stellungnahme - Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Bonn - Nachrichtendienstrecht - BT-Drucksachen 20/8626, 20/8627
  • 20(4)322 Ergänzung - zur Stellungnahme - Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Bonn - Nachrichtendienstrecht - BT-Drucksachen 20/8626, 20/8627
  • 20(4)324 A - Stellungnahme - Prof. Dr. Matthias Friehe, EBS Universität, Wiesbaden - Nachrichtendienstrecht - BT-Drucksachen 20/8626, 20/8627
  • 20(4)324 B - Stellungnahme - Prof. Dr. Ralf Poscher, Max-Planck-Institut, Freiburg - Nachrichtendienstrecht - BT-Drucksachen 20/8626, 20/8627
  • 20(4)324 C - Stellungnahme - Dr. Hanno Frielinghaus, Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Wiesbaden - Nachrichtendienstrecht - BT-Drucksache 20/8626
  • 20(4)324 D - Stellungnahme - Prof. Dr. Prof. Dr. Markus Löffelmann, Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - Nachrichtendienstrecht - BT-Drucksachen 20/8626, 20/8627
  • 20(4)324 E - Stellungnahme - Prof. Dr. Mark A. Zöller, Ludwig-Maximilians-Universität München - Nachrichtendienstrecht - BT-Drucksachen 20/8626, 20/8627
  • 20(4)324 F - Stellungnahme - PD Dr. Benjamin Rusteberg, Universität Münster - Nachrichtendienstrecht - BT-Drucksachen 20/8626, 20/8627
  • 20(4)324 G - Stellungnahme - Vizepräsident Sinan Selen, Bundesamt für Verfassungsschutz - Nachrichtendienstrecht - BT-Drucksachen 20/8626, 20/8627
  • 20(4)327 - Stellungnahme - eco - Verband der Internetwirtschaft e. V., Berlin - Nachrichtendienstrecht - BT-Drucksache 20/8627

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Inneres und Heimat

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Inneres

Bundestag novelliert die Rechtsgrundlagen der Nachrichtendienste

Der Bundestag hat am Donnerstag, 16. November 2023, umfassend die Rechtsgrundlagen der Nachrichtendienste novelliert und dafür zwei Gesetzentwürfen der Bundesregierung zum Thema angenommen.

Für das erste Gesetz, den Entwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts (20/8626, 20/9042, 20/9243 Nr. 1.9), stimmten in namentlicher Abstimmung 379 Abgeordnete. 261 votierten dagegen, es gab eine Enthaltung. Die Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (20/8627, 20/9045, 20/9243 Nr. 1.10) wurde mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, gegen die Stimmen von Union und Linke bei Enthaltung der AfD angenommen. Beide Initiativen wurden zuvor im Innenausschuss noch in Teilen geändert (20/9345).

Zur ersten Initiative lag zudem ein Bericht des Haushaltausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vor. Ein zu dem Gesetzentwurf vorgebrachter Entschließungsantrag der AfD-Fraktion (20/9352) fand keine Mehrheit.

Regierungsentwurf zum Nachrichtendienstrecht 

Das erste Gesetz zielt darauf ab, das Nachrichtendienstrecht „auf der Grundlage jüngerer Verfassungsrechtsprechung“ umfassend zu reformieren. Die Regelungen zur Übermittlung nachrichtendienstlich gewonnener Informationen sollen an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden. 

Da diese Regelungen nur noch bis Ende 2023 anwendbar sind, sei diese Anpassung besonders dringlich gewesen, schrieb die Bundesregierung. Angesichts jüngerer Innentäterfälle bei den deutschen Nachrichtendiensten gelte dies gleichermaßen für eine wirksame Eigensicherung, die ebenso einbezogen sei. 

In einem zweiten Teil der Reform soll 2024 „die wertungskonsistente Systematisierung der Regelungen zur Informationsbeschaffung folgen und das Nachrichtendienstrecht insgesamt zukunftsfest ausgestaltet werden“. 

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt, setzt das Gesetz die Vorgaben um, die das Bundesverfassungsgericht zu den Übermittlungsbefugnissen des Bundesverfassungsschutzgesetzes in seinem Beschluss vom 28. September 2022 (Aktenzeichen: 1 BvR 2354 / 13) getroffen hat. Dabei ersetzt das Gesetz den Angaben zufolge nicht lediglich punktuell die außer Kraft tretenden Übermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden, sondern passt diese Übermittlungsbefugnisse insgesamt an die Vorgaben des Gerichts an. 

„Vor dem Hintergrund der mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine verschärften internationalen Lage ist im Übrigen besonders vordringlich, die Eigensicherung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) speziell gegenüber Ausforschungsoperationen anderer Nachrichtendienste zu stärken, insbesondere gegenüber Innentätern“, heißt es in der Begründung weiter. 

Stellungnahme des Bundesrates

In seiner Stellungnahme (20/9042) äußerte der Bundesrat eine Reihe von Änderungs- und Ergänzungsvorschläge. So bat er unter anderem darum, den Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren um eine „Befugnis zur Datenübermittlung zum Zwecke der Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerbern des öffentlichen Dienstes zu ergänzen“. Zwar sehe der Entwurf eine Pflicht zur Datenübermittlung des BfV für Verfahren und Maßnahmen wegen einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht im öffentlichen Dienst vor. Die Regelung greife jedoch zu kurz, da die Übermittlungsbefugnis nur bestehe, wenn eine Verfassungstreuepflichtverletzung bereits eingetreten ist. 

„Folglich könnten Erkenntnisse zu extremistischen Bezügen von Bewerbern für den öffentlichen Dienst, die der Verfassungstreuepflicht noch nicht unterliegen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht übermittelt werden“, schreibt der Bundesrat weiter und plädierte dafür, aufgrund der damit verbundenen Sicherheitsrisiken diese Regelungslücke zu schließen. In ihrer Gegenäußerung sagte die Bundesregierung zu, eine Ergänzung des Entwurfs um eine entsprechende Übermittlungspflicht zu prüfen.

Änderungen im Ausschuss

Gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen von CDU/CSU, AfD und Die Linke hatte der Ausschuss für Inneres und Heimat am Mittwoch, 15. November 2023, noch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen angenommen, der unter anderem mehrere Paragraphen des Regierungsentwurfs etwa zur „Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr“ oder zur „Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung“ neu fasste. Auch soll der Minderjährigenschutz dem Änderungsantrag zufolge gestärkt werden.

Regierungsentwurf zum BND-Gesetz

Die Bundesregierung verwies in ihrem Gesetzentwurf zum BND-Gesetz darauf, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. September 2022 (Aktenzeichen: 1 BvR 2354 / 13) die Übermittlungsvorschriften in Staatsschutzangelegenheiten nach den Paragrafen 20 und 21 des Bundesverfassungsschutzgesetzes teilweise für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe.

Zugleich habe das Gericht die mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vorschriften bis maximal zum 31. Dezember 2023 mit Maßgaben für weiterhin anwendbar erklärt.

Anpassung von Übermittlungsvorschriften

Da Paragraf 11 Absatz 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst auf Paragraf 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verweise, habe Handlungsbedarf bestanden auch für den Bundesnachrichtendienst, schrieb die Bundesregierung. Im Zuge dessen werden auch die anderen Übermittlungsvorschriften des BND-Gesetzes sowie des Artikel-10-Gesetzes an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst.

Mit dem Gesetz sollen den Angaben zufolge nun sämtliche Übermittlungsvorschriften im BND-Gesetz vom Bundesverfassungsschutzgesetz entkoppelt und „unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundlegend normenklar und transparent gefasst“ werden.

Schutz von Verschlusssachen durch Kontrollen

Als Maßnahme der Eigensicherung sollen laut Vorlage zudem zusätzliche Vorschriften zum Schutz von Verschlusssachen durch Kontrollen präzise für den BND gesetzlich geregelt werden. Aufgrund eines mutmaßlichen Verratsfalls im Jahr 2022 beim BND sei der Bedarf an einer Stärkung und Optimierung von Maßnahmen zur Eigensicherung deutlich geworden.

Ziel der gesetzlichen Neuregelung sei es, die Verschlusssachen im Bundesnachrichtendienst noch stärker vor den Gefahren fremder Kenntnisnahme zu schützen und Informationsabflüsse aus dem BND heraus zu verhindern.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat wendete sich in seiner Stellungnahme (20/9045) unter anderem gegen die im Gesetzentwurf enthaltene Definition der „besonders schweren Straftat“ anhand eines Straftatenkatalogs. Diese berge „die großen Gefahren der Unvollständigkeit und der Inkonsistenz“, kritisierte die Länderkammer.

Ihr Gegenentwurf sehe dagegen von einem Straftatenkatalog bewusst ab und normiere den Kreis der übermittlungsfähigen Delikte „in einfacher und übersichtlicher Form“. Dazu schrieb die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung, sie werde „prüfen, ob möglicherweise weitere Straftatbestände in den Katalog aufgenommen werden sollten“.

Änderungen im Ausschuss

Einen Änderungsantrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu diesem Regierungsentwurf nahm der Innenausschuss ebenfalls am Mittwoch, 15. November 2023, bei Enthaltung der AfD-Fraktion gegen die Stimmen der Unions- und der Linksfraktion an.

Damit sollen unter anderem die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen an inländische Stellen Daten von Personen übermittelt werden dürfen, die mindestens 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. (vom/sto/ste/16.11.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Sebastian Hartmann

Sebastian Hartmann

© Sebastian Hartmann

Hartmann, Sebastian

SPD

Dr. Stefan Heck

Dr. Stefan Heck

© Dr. Stefan Heck/Tobias Koch

Heck, Dr. Stefan

CDU/CSU

Konstantin von Notz

Konstantin von Notz

© Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion/ Stefan Kaminski

Notz, Dr. Konstantin von

Bündnis 90/Die Grünen

Steffen Janich

Steffen Janich

© Steffen Janich/Andreas Tutsch

Janich, Steffen

AfD

Konstantin Kuhle

Konstantin Kuhle

© Konstantin Kuhle/ Munir Werner

Kuhle, Konstantin

FDP

André Hahn

André Hahn

© DBT/ Stella von Saldern

Hahn, Dr. André

Die Linke

Alexander Hoffmann

Alexander Hoffmann

© Alexander Hoffmann/ Christian Kaufmann

Hoffmann, Alexander

CDU/CSU

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/8626 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
    PDF | 483 KB — Status: 02.10.2023
  • 20/8627 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BND-Gesetzes
    PDF | 800 KB — Status: 02.10.2023
  • 20/9042 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts - Drucksache 20/8626 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 199 KB — Status: 01.11.2023
  • 20/9045 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BND-Gesetzes - Drucksache 20/8627 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 183 KB — Status: 01.11.2023
  • 20/9243 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 4. Oktober bis 2. November 2023)
    PDF | 192 KB — Status: 10.11.2023
  • 20/9345 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/8626, 20/9042, 20/9243 1.9 - Entwurf eines Gesetzes zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/8627, 20/9045, 20/9243 1.10 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BND-Gesetzes
    PDF | 414 KB — Status: 15.11.2023
  • 20/9352 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/8626, 20/9042, 20/9243, 20/9345 - Entwurf eines Gesetzes zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
    PDF | 153 KB — Status: 15.11.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Schmidt, Wolfgang (Bundesminister für besondere Aufgaben)


namentliche Abstimmung zu Gesetzentwurf 20/8626 und 20/9042
21:12:43: Beginn der Abstimmung
21:34:13: Ende der Abstimmung
Gesamt: 641 Ja: 379 Nein: 261 Enthaltungen 1
Gesetzentwurf 20/8626 und 20/9042 angenommen

Beschlussempfehlung 20/9345 Buchstabe b (Gesetzentwurf 20/8627 und 20/9045 in Ausschussfassung annehmen) angenommen
Entschließungsantrag 20/9352 abgelehnt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw41-de-bnd-gesetz-968832

Stand: 13.05.2025