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Recht

Abschaffung des Straftatbestandes der Politikerbeleidigung erörtert

Der Bundestag hat am Freitag, 12. September 2025, erstmals einen Gesetzentwurf der AfD-Fraktion (21/652) mit der Forderung, Paragraf 188 des Strafgesetzbuchs abzuschaffen, beraten. Der Paragraf definiert den Straftatbestand der Politikerbeleidigung. Im Anschluss an die Aussprache wurde der Gesetzentwurf in die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. 

Paragraf 188 des Strafgesetzbuches

Der Paragraf 188 des Strafgesetzbuches (StGB) ist überschrieben: „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“. Absatz 1 lautet: „Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.“

Absatz 2 lautet: „Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ (ste/12.09.2025)

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  • 21/652 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuchs - Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz
    PDF | 222 KB — Status: 26.06.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Streichung des Straftatbestandes der Politikerbeleidigung abgelehnt

Der Bundestag hat am Donnerstag, 29. Januar 2026, die Forderung der AfD-Fraktion, den Straftatbestand der Politikerbeleidigung abzuschaffen, abgelehnt. Dem Gesetzentwurf der Fraktion zur Abschaffung des Paragrafen 188 des Strafgesetzbuchs – Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz (21/652) stimmten nach halbstündiger Aussprache 133 Abgeordnete zu, 440 Abgeordnete lehnten ihn ab. In seiner Beschlussempfehlung (21/3901) hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz die Ablehnung empfohlen.

Streichung des Straftatbestandes der Politikerbeleidigung

Der Paragraf 188 des Strafgesetzbuches ist überschrieben: „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“. Die beantragte Streichung dieses Paragrafen hatte die AfD so begründet: „Wenn Bürger mächtige Personen aus Angst vor Strafverfolgung nicht mehr effektiv kritisieren dürfen, gerät die Demokratie selbst in Gefahr.“ Von der Streichung hatte sich die Fraktion eine „Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz“ versprochen. (scr/irs/29.01.2026)

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  • 21/652 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuchs - Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz
    PDF | 222 KB — Status: 26.06.2025
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  • 21/3901 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Thomas Fetsch, Rainer Galla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/652 - Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuchs - Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz
    PDF | 547 KB — Status: 28.01.2026
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Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw37-de-abschaffung-188-1108618

Stand: 09.02.2026