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Recht

Regelung für Schadensersatzansprüche bei Unfällen mit E-Rollern

Zwei Personen fahren gemeinsam auf einem E-Tretroller; eine Person steht vor, die andere steht dicht dahinter und hält sich am Fahrer fest.

Bei Unfällen mit E-Tretrollern soll eine Halterhaftung eingeführt werden. (© picture alliance /dpa-Zentralbild / Jens Kalaene)

Liveübertragung: Freitag, 12. Juni, 1.35 Uhr

Die Bundesregierung will es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Unter anderem soll deshalb eine Halterhaftung eingeführt werden. Ihr Gesetzentwurf (21/5871(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), der am Donnerstag, 11. Juni 2026, auf der Tagesordnung des Bundestages steht, sieht außerdem verschärfte Haftungsregeln für Fahrerinnen und Fahrer vor. Der Entwurf soll nach 20-minütiger Aussprache den Ausschüssen überwiesen werden. Federführend bei den weiteren Beratungen soll der Rechtsausschuss sein. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

In erster Linie soll mit dem Gesetz das Haftungsrisiko für den Betrieb der E-Scooter dem Halter zugeordnet werden. „Die wirtschaftlichen Vorteile dieser Angebote werden im Wesentlichen von den Flottenbetreibern als Fahrzeughaltern gezogen“, schreibt die Bundesregierung. „Dann erscheint es folgerichtig, dass derjenige, der durch eine Aktivität Vorteile genießt (hier der Halter), korrespondierend das dadurch ausgelöste Risiko tragen sollte.“ 

Durch die Einführung der Halterhaftung würden die Flottenbetreiber von Elektrokleinstfahrzeugen umfassender als zuvor veranlasst, Kosten der durch ihre Fahrzeuge verursachten Schäden zu internalisieren, sie also auf der Kostenseite ihres Geschäftsmodells zu berücksichtigen, schreibt die Regierung.

Haftung für „vermutetes Verschulden“ geplant

Für Fahrerinnen und Fahrer von Elektro-Scootern soll künftig eine Haftung für „vermutetes Verschulden“ gelten: Sie sollen dann haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos.

In der Begründung heißt es, seit dem Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung am 15. Juni 2019 habe der Gebrauch von elektrischen Tret- und Stehrollern im Straßenverkehr stetig zugenommen. Auch die Unfallzahlen seien gestiegen: von 5.860 im Jahr 2020 auf 12.509 im Jahr 2024. Parallel dazu nehme auch die Zahl der von solchen Unfällen geschädigten Dritten zu. Habe die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschäden reguliert, seien es im Jahr 2023 bereits 5.000 Schadensfälle gewesen.

Geschädigte seien für die Geltendmachung ihrer Ansprüche bisher darauf angewiesen, ein Verschulden, insbesondere des Fahrers, darzulegen und zu beweisen, heißt es in dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf. Dieser Nachweis sei aber schwer zu erbringen, weil der Fahrer des unfallbeteiligten E-Scooters erstens schwer zu ermitteln sei und es der Mietbetrieb zweitens mit sich bringe, dass Halter (Vermieter) und Fahrer in der Regel verschiedene Personen seien. „Besonders bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die auf einem Unfall mit einem unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten Elektrokleinstfahrzeug beruhen, bestehen für Geschädigte daher nach geltendem Recht Beweisschwierigkeiten.“ (joh/hau/26.05.2026)

 

Dokumente

  • 21/5871 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr
    PDF | 274 KB — Status: 11.05.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

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Stand: 11.06.2026