Abschaffung des Straftatbestandes der Politikerbeleidigung gefordert
Der Bundestag hat sich am Donnerstag, 11. Juni 2026, erstmals mit einem Gesetzentwurf der AfD-Fraktion „zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuchs – Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz“ (21/6328(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) befasst. Der Entwurf wurde nach 30-minütiger Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Der Paragraf 188 des Strafgesetzbuches soll Personen des öffentlichen Lebens vor Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung schützen.
Gesetzentwurf der AfD
Die AfD-Fraktion will den Paragrafen 188 des Strafgesetzbuches ersatzlos streichen. Die Vorschrift sei 1951 als damaliger Paragraf 187a in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Seine Wurzeln reichten jedoch bis ins Jahr 1931 zurück: Damals habe Reichspräsident Paul von Hindenburg auf Grundlage von Artikel 48 Absatz 2 der Weimarer Reichsverfassung eine Verordnung zum Schutz des inneren Friedens erlassen, schreibt die Fraktion. Ziel sei es gewesen, der zunehmenden Verrohung und Polarisierung des politischen Diskurses entgegenzuwirken und den Ehrschutz für Personen des öffentlichen Lebens zu stärken.
Erst durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität im Jahr 2021 sei der Anwendungsbereich des Paragrafen 188 auf Beleidigungen ausgeweitet worden. Seither stelle die Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung von Personen des politischen Lebens einen eigenen Straftatbestand dar. Seit dieser Reform sei neben der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen auch die reine Beleidigung von Personen des politischen Lebens ausdrücklich unter Strafe gestellt.
„Ermittlungen von Amts wegen möglich“
Im Gegensatz zur einfachen Beleidigung müssten betroffene Politiker keinen eigenen Strafantrag mehr stellen. Polizei und Staatsanwaltschaft könnten von Amts wegen Ermittlungen aufnehmen, sobald sie von solchen Vorfällen erfahren. Im Zuge dieser Gesetzesänderung sei auch die Höchststrafe für Beleidigungen von einem auf drei Jahre Freiheitsstrafe angehoben worden, heißt es im Gesetzentwurf.
Die Zahl der Verfahren wegen Verstößen gegen den Paragrafen 188 habe in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Während im Jahr 2022, dem ersten Jahr nach Ausweitung der Vorschrift, noch rund 1.400 Ermittlungsverfahren geführt worden seien, sei die Anzahl der Strafverfahren bis 2025 bereits auf 4.792 angestiegen.
„Risiko, dass zugespitzte Kritik aus Vorsicht unterbleibt“
Weil der Tatbestand speziell auf politisch tätige oder exponierte Personen zugeschnitten sei und zusätzliche Strafschärfungen vorsehe, besteht aus Sicht der AfD-Fraktion das Risiko, „dass auch zulässige, gleichwohl scharfe, polemische oder zugespitzte Kritik aus Vorsicht unterbleibt“. Dies ordnet die Fraktion als demokratieschädigend ein, weil die freie öffentliche Auseinandersetzung über politisches Handeln und Verantwortung – einschließlich deutlicher Kritik an Amtsträgern und Mandatsträgern – zu den grundlegenden Voraussetzungen demokratischer Willensbildung gehöre.
Ihr Entwurf verfolgt daher das Ziel, den Ehrschutz statusunabhängig und einheitlich auf die allgemeinen Vorschriften der Paragrafen 185 bis 187 des Strafgesetzbuches zurückzuführen und die Sonderstellung des Paragrafen 188 zu beenden. (vom/ste/15.06.2026)