Zeit:
Mittwoch, 10. Juni 2026,
11
bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600
Bei der durch die Bundesregierung geplanten Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren (21/5923(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) gibt es nach Ansicht von Experten Nachbesserungsbedarf. Das wurde bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am Mittwoch, 10. Juni 2026, deutlich.
„Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden“, schreibt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf. Darin ist unter anderem eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate im Fall der Reparatur geplant. Zudem soll in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ein neuer Untertitel mit Regelungen zu einer Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingefügt werden. In das Einführungsgesetz zum BGB soll das Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen werden, dass Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen können.
Die zu der Anhörung geladenen Expertinnen und Experten begrüßten grundsätzlich die Schaffung eines Rechts auf Reparatur. Gleichzeitig wurden Rechtsunsicherheiten und fehlende Konkretisierungen etwa bei der Frage nach der Angemessenheit von Reparaturpreisen und der Dauer von Reparaturen moniert.
„Unklarheit bei der Reparaturverpflichtung“
Dr. Christian Bereska vom Deutschen Anwaltverein bemängelte unter anderem, dass der in Paragraf 434 Absatz 3 BGB eingeführte Begriff der Reparierbarkeit nicht näher definiert sei. An den Punkt, an dem es um den gesetzlichen Anspruch gegen Hersteller gehe, gebe es lediglich einen Verweis auf die EU-Ökodesign-Richtlinie. „Da besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit, die beseitigt werden sollte“, sagte er.
Bereska kritisierte auch eine Unklarheit bei der Reparaturverpflichtung. Im Paragrafen 479a BGB sei der Anspruch gegen den Hersteller im Falle einer abgelaufenen Gewährleistungsfrist geregelt. Dort finde sich ein Anwendungsverweis auf eine europäische Richtlinie, was für Nicht-Juristen völlig unverständlich sei.
Erweiterte Herstellerverantwortung gefordert
Keo Sasha Glawion Rigorth von der Verbraucherzentrale Bundesverband sprach sich für die Einführung eines bundesweiten Reparaturbonus mit Ökomodulation aus, um Reparatur zu fördern. Damit der Bonus nicht zu Lasten der Staatskasse geht, müsse das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung nach französischem Vorbild herangezogen werden, sagte sie. Dadurch werde verdeutlicht, dass Hersteller durch eine Abgabe Verantwortung für die Folgen der von ihnen produzierten Waren auf Mensch und Umwelt zu tragen haben.
Glawion Rigorth äußerte sich auch zur Frage der Angemessenheit. Das teuerste Ersatzteil dürfe maximal 30 Prozent des Preises des ursprünglichen Teils kosten, sagte sie. Als Höchstlieferfrist für Ersatzteile sah sie fünf Tage als ausreichend an.
Risiken für Wirtschaftsstandort Deutschland befürchtet
Von einem „Gold-Plating“ der Bundesregierung sprach Julian Kulaga von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Eine mögliche Ausweitung des Mängelgewährleistungsrechts im Business to Business-Bereich über die Vorgaben der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie hinaus gehe zulasten des Wirtschafts- und Rechtsstandorts Deutschland und wirke sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen gewerblichen Wirtschaft aus, sagte er.
Wirtschaftliche Risiken gebe es zudem durch nicht kostendeckende Reparaturentgelte. Die Richtlinie definiere ein „angemessenes Entgelt“ aus Verbrauchersicht, so der DIHK-Vertreter, nicht aus Unternehmenssicht. Unternehmen könnten damit verpflichtet sein, Reparaturen zu Preisen durchführen zu müssen, die unter den tatsächlichen Kosten liegen.
Einführung bußgeldbewehrter Sanktionen gefordert
Katrin Meyer vom Verein Runder Tisch Reparatur bemängelte ebenfalls die fehlenden Konkretisierungen bei der Angemessenheit von Reparaturentgelten, Ersatzteilpreisen und der Reparaturdauer. „Wir wünschen uns eine Verordnungsermächtigung der Bundesregierung, die klar macht, was Angemessenheit in diesen Zusammenhang konkret bedeutet“, sagte Meyer. Im Idealfall, so fügte sie hinzu, gebe es eine europäische Lösung, um eine harmonisierte Auslegung zu erreichen.
Die Vertreterin des Vereins Runder Tisch Reparatur plädierte zudem für die Einführung bußgeldbewehrter Sanktionen für Verstöße gegen Herstellerpflichten bei der Reparaturverpflichtung, der Pflicht zur Ersatzteilbereitstellung und dem Verbot reparaturverhindernder Techniken. Diese seien als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren und mit wirkungsvollen Geldbußen zu belegen. Außerdem müsse die Verantwortlichkeit von Online-Marktplätzen bei Drittstaaten-Anbietern klar geregelt werden.
Konstruktion „unnötig kompliziert“
Die Konstruktion der Reparaturpflicht des Herstellers als „durch Rechtsgeschäft begründetes gesetzliches Schuldverhältnis“ sei zwar richtlinienkonform „aber unnötig kompliziert“, sagte Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel von der Universität Bayreuth. Sinnvoll sei stattdessen die Anordnung eines Kontrahierungszwangs, aus dem der Verbraucher zugleich mit der Erzwingung eines Vertragsschlusses im Wege der sogenannten Herstellungstheorie unmittelbar vorgehen kann.
Das sei kein reiner Professorenstreit, so Schmidt-Kessel. Das sehe man daran, dass sich der Regierungsentwurf gehindert sehe, für das entstehende gesetzliche Schuldverhältnis ein Rücktrittsrecht anzunehmen. Im Moment gebe es keinen Schutz für den Fall, „dass der Käufer, der die Reparatur wünscht, dann aber zu lange warten muss, sich aus dieser Reparaturbindung wieder heraus begeben kann“.
Sorge vor hohen Ersatzteilpreisen
Für einen Reparaturbonus plädierte Steffen Vangerow, Geschäftsführer der Vangerow GmbH, einem Netzwerk von 1.000 Werkstätten in ganz Deutschland, „wo alles repariert wird, was einen Stecker hat“, wie er erläuterte. Vangerow verwies auf die Gefahr, dass Reparaturen trotz bestehender Reparaturpflicht wirtschaftlich verhindert werden könnten, „wenn Ersatzteile zu Preisen angeboten werden, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Gerätewert oder zum Marktpreis vergleichbarer Bauteile stehen“.
Aus Sicht der Reparaturpraxis müsse also darüber nachgedacht werden, die Austauschbarkeit und Kompatibilität von Ersatzteilen stärker zu fördern. Vangerow machte zudem deutlich, dass bereits heute viele Reparaturbetriebe mit Fachkräftemangel, steigenden Kosten und begrenzten Kapazitäten konfrontiert seien. Das Recht auf Reparatur könne also nur erfolgreich sein, „wenn gleichzeitig Maßnahmen zur Stärkung des Reparaturmarktes ergriffen werden“.
Blick nach Frankreich
Felicitas Wühler vom Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz begrüßte den geschaffenen Anspruch gegenüber den Herstellern. Es brauche jedoch weitere flankierende Maßnahmen. Der Gesetzentwurf treffe keine Entscheidung darüber, welche ergänzende Maßnahme zur Reparaturförderung in Deutschland ergriffen werden soll. Wenngleich die Frist dafür noch länger sei, stelle sich die Frage, warum nicht schon jetzt eine solche Entscheidung getroffen werden kann.
Auch die Frage nach einer Reparaturplattform sei nicht beantwortet. „Wir müssen entscheiden: Wollen wir die Schnittstelle der Europäischen Kommission nutzen oder eine eigene Plattform einführen?“, fragte Wühler und weitete den Blick nach Frankreich. Dort gebe es seit 2021 eine eigene Plattform und einen herstellerfinanzierten Reparaturbonus, der für Verbraucher einfach und unbürokratisch angewendet werde, „weil er einfach an der Kasse abgezogen wird“, sagte Wühler. (hau/10.06.2026)