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Abstimmung
Will der Bundestag etwas beschließen, braucht er dafür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Grundgesetz nichts anderes vorschreibt (Artikel 42). In der Regel stimmen die Abgeordneten mit Handzeichen ab. In der dritten Lesung von Gesetzen (>Gesetzgebung) erheben sie sich von ihren Plätzen, wenn sie einem Gesetzentwurf zustimmen, ihn ablehnen oder sich enthalten wollen. Ist das Ergebnis nicht eindeutig, kann die Abstimmung durch einen sogenannten Hammelsprung wiederholt werden. Zu einer namentlichen Abstimmung mit Stimmkarten kommt es vor allem bei politisch umstrittenen Fragen, wenn eine Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten dies verlangen.