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Beschlussfähigkeit

Nach seiner Geschäftsordnung ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Plenum anwesend sind. Allerdings wird in der Regel vermutet, dass der Bundestag beschlussfähig ist. Nur wenn dies vor Beginn einer Abstimmung von einer Fraktion oder von fünf Prozent der anwesenden Abgeordneten bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht wird, muss in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit festgestellt werden, indem die Stimmen durch einen Hammelsprung gezählt werden. Dabei zählen Enthaltungen und ungültige Stimmen mit. Ist der Bundestag beschlussunfähig, hebt der Sitzungspräsident die Sitzung sofort auf.

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