Service

Geschäftsordnung

Nach Artikel 40 des Grundgesetzes gibt sich der Bundestag eine Geschäftsordnung, die die Einzelheiten des parlamentarischen Verfahrens und die Organisationsstrukturen ebenso regelt wie die Rechte und Pflichten der Abgeordneten und der Organe des Bundestages. Sie steht im Rang unterhalb des Grundgesetzes und der Bundesgesetze. Wie auch vom Bundesverfassungsgericht 1952 festgestellt, gilt die Geschäftsordnung nur für die jeweilige Wahlperiode und muss von jedem neu gewählten Bundestag neu erlassen werden. In der Praxis wird jedoch meistens die Geschäftsordnung der vorangegangenen Wahlperiode übernommen.

Marginalspalte