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Gültigkeit der Wahl (Wahlprüfung)

Jeder wahlberechtigte Bürger kann die Wahlvorbereitung, die Wahldurchführung und die Stimmenauszählung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen lassen. Die Überprüfung der Gültigkeit der Bundestagswahl ist nach Artikel 41 des Grundgesetzes Aufgabe des Bundestages. Seine Entscheidung bereitet der Wahlprüfungsausschuss vor, der jeweils für die Dauer einer Wahlperiode eingesetzt ist.

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Grundsätze, Wahl-

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das bestimmt Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes als Grundsätze der Bundestagswahl. „Allgemein“ bedeutet, dass grundsätzlich jeder Bürger wählen darf, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.  „Unmittelbar“ heißt, dass die Wähler die Kandidaten ohne die Zwischenschaltung von Wahlmännern wählen. „Frei“ bedeutet, dass auf die Wähler kein Druck ausgeübt werden darf. „Gleich“ heißt, dass jeder Stimme gleiches Gewicht zukommt. „Geheim“ bedeutet schließlich, dass niemand wissen darf, wer wie gewählt hat – es sei denn, die Wählenden geben dies selbst bekannt.


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Gastredner

Das Rederecht in Sitzungen des Bundestages ist auf einen ausgewählten Personenkreis beschränkt. Neben den Abgeordneten des Bundestages haben die Mitglieder des Bundesrats und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten ein Rederecht; auch der Wehrbeauftragten kann das Wort erteilt werden. Sonstigen Personen ist kein Rederecht eingeräumt. Es gibt allerdings seltene Ausnahmefälle, in denen Nichtparlamentarier im Plenarsaal des Bundestages gesprochen haben. Dies sind vor allem ausländische Gäste und Redner zu besonderen Gedenksitzungen und Festakten. Solche Reden werden außerhalb einer regulären Plenarsitzung gehalten; bei Bedarf unterbricht der Bundestag für entsprechende Ansprachen seine Sitzung oder Beratungen.

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G-10-Kommission

Die G-10-Kommission entscheidet, ob Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses durch die Nachrichtendienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst) notwendig und zulässig sind. Die G10-Kommission ist ein unabhängiges und an keine Weisungen gebundenes Organ; ihre Mitglieder müssen keine Abgeordneten sein. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ist in Artikel 10 des Grundgesetzes geregelt.

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Geheime Wahlen

Geheime Wahlen, also Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln, sind in der Geschäftsordnung des Bundestages und in einigen Bundesgesetzen vorgesehen. Bei geheimen Wahlen erhalten die Abgeordneten einen Stimmzettel, den sie in einer Wahlkabine markieren, in einen Umschlag stecken und anschließend unter der Kontrolle der Schriftführer in eine Wahlurne werfen. Das Ergebnis der geheimen Wahl teilt der Sitzungspräsident mit. Geheim gewählt werden die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, der Bundestagspräsident und seine Stellvertreter, die Wehrbeauftragte des Bundestages und der Präsident und Vizepräsident des Bundesrechnungshofs. Auch die Bundesversammlung wählt den Bundespräsidenten geheim. Sachabstimmungen, beispielsweise über Gesetzentwürfe, können nicht geheim erfolgen.

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Gemeinsamer Ausschuss

Der Gemeinsame Ausschuss von Bundestag und Bundesrat kommt als Notparlament im Verteidigungsfall zusammen, wenn der Bundestag wegen unüberwindlicher Hindernisse nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder nicht beschlussfähig ist. Er entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder (Artikel 115 e des Grundgesetzes). Der Ausschuss darf das Grundgesetz nicht ändern oder neue Gesetze erlassen. Der Gemeinsame Ausschuss hat 48 Mitglieder. Nach Artikel 53 a des Grundgesetzes besteht er zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrats.

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Geschäftsordnung

Nach Artikel 40 des Grundgesetzes gibt sich der Bundestag eine Geschäftsordnung, die die Einzelheiten des parlamentarischen Verfahrens und die Organisationsstrukturen ebenso regelt wie die Rechte und Pflichten der Abgeordneten und der Organe des Bundestages. Sie steht im Rang unterhalb des Grundgesetzes und der Bundesgesetze. Wie auch vom Bundesverfassungsgericht 1952 festgestellt, gilt die Geschäftsordnung nur für die jeweilige Wahlperiode und muss von jedem neu gewählten Bundestag neu erlassen werden. In der Praxis wird jedoch meistens die Geschäftsordnung der vorangegangenen Wahlperiode übernommen.

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Gesetze

Gesetze regeln und ordnen rechtsverbindlich das Zusammenleben einer Gemeinschaft. In Deutschland unterscheidet man Gesetze im formellen Sinn und materielle Gesetze. Gesetze im formellen Sinn sind alle Gesetze, die durch das Gesetzgebungsverfahren, das die Verfassung vorschreibt, vom Parlament – dem Bundestag oder einem Landesparlament – verabschiedet werden. Gesetze im materiellen Sinn sind alle Rechtsnormen. Dazu zählen neben den formellen Gesetzen die Satzungen, das EG-Recht und Anordnungen. Die Verfassung ist das höchste Recht, ihm ordnen sich die formellen Gesetze unter, wobei Bundesrecht Vorrang vor Landesrecht hat. Rechtsverordnungen und Satzungen stehen darunter.

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Gesetzentwürfe

Gesetzentwürfe können durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat in den Bundestag eingebracht werden. Regierungsvorlagen werden zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Zu Vorlagen des Bundesrats muss die Bundesregierung Stellung nehmen, bevor sie diese dem Bundestag zuleitet. Gesetzentwürfe aus der Mitte des Bundestages müssen von Fraktionen oder von Abgeordneten in Fraktionsstärke (mindestens fünf Prozent der Abgeordneten) eingebracht werden. Entwürfe aus der Mitte des Bundestages können sofort, also ohne vorherige Prüfung durch den Bundesrat oder die Bundesregierung, im Parlament beraten werden. 

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Gesetzgebung

Nur der Bundestag kann auf Bundesebene die Gesetze verabschieden, die für alle Menschen in Deutschland verbindlich sind. Gesetzentwürfe durchlaufen im Bundestag in der Regel drei Beratungen (sogenannte Lesungen). Die erste Lesung dient einer Debatte über die politische Bedeutung des Gesetzesvorhabens und seiner Ziele. Anschließend wird die Vorlage zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen, in denen eine intensive Auseinandersetzung mit dem Gesetzentwurf stattfindet. Die Beratung in den Ausschüssen schließt mit einem Bericht, der das Ergebnis der Beratungen enthält, und mit der Beschlussempfehlung für das Plenum.

Die Fassung des Gesetzentwurfs, die der federführende Ausschuss vorlegt, wird dann im Plenum in der zweiten Lesung beraten. Jeder Abgeordnete kann in diesem Stadium der Beratungen weitere Änderungsanträge stellen. Ist der Entwurf in der zweiten Lesung unverändert angenommen worden, folgt direkt darauf die dritte Lesung. Wenn Änderungen der Ausschussfassung beschlossen wurden, erfolgt die dritte Beratung, sofern nicht anders beschlossen, frühestens am zweiten Tag nach der Verteilung der Bundestagsdrucksachen mit den beschlossenen Änderungen. In der dritten Lesung können Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen nur von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten eingebracht werden. Es darf dabei nur um Bestimmungen gehen, die in der zweiten Lesung verändert oder neu aufgenommen worden sind. Nach Schluss der dritten Lesung stimmt der Bundestag über den Gesetzentwurf ab.

Nach der Annahme im Bundestag muss das Gesetz umgehend dem Bundesrat zugeleitet werden. Unterschieden wird im Grundgesetz zwischen Zustimmungsgesetzen und Einspruchsgesetzen. Verweigert der Bundesrat seine Zustimmung bei Zustimmungsgesetzen, ist das Gesetzgebungsvorhaben gescheitert. Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag unter bestimmten Voraussetzungen einen Einspruch des Bundesrats auch überstimmen. Bei Konflikten zwischen Bundesrat und Bundestag hat der angerufene Vermittlungsausschuss die Aufgabe, einen Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat zu erarbeiten. Sobald der endgültige Wortlaut des Gesetzes feststeht, wird die Urschrift des Gesetzes hergestellt. Diese wird von der Bundesregierung gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.

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Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz bezeichnet das Recht, Gesetze erlassen zu dürfen. Im Bundesstaat Deutschland können Bund und Länder Gesetze erlassen, wobei nach der Verfassung die Länder grundsätzlich das Recht der Gesetzgebung haben. Der Bund ist nur für die sogenannte ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung zuständig. Ausschließliche Gesetzgebung meint, dass der Bund das alleinige Recht hat, Gesetze zu erlassen, unter anderem bei allen auswärtigen Angelegenheiten. Konkurrierende Gesetzgebung bezeichnet die gesetzgeberischen Bereiche, in denen weder der Bund noch die Länder über die ausschließliche Zuständigkeit verfügen.

 

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Gewaltenteilung

Seit der klassischen Gewaltenteilungslehre, die vor allem auf den englischen Philosophen John Locke (1632–1704) und den französischen Staatsphilosophen Charles de Montesquieu (1689–1755) zurückgeht, wird unter Gewaltenteilung die Aufteilung der staatlichen Gewalt in mehrere Gewalten verstanden, die sich gegenseitig kontrollieren und beschränken und die von verschiedenen Personen ausgeübt werden. Dabei wird zwischen LegislativeExekutive und Judikative unterschieden. Die Gewaltenteilung ist im Grundgesetz geregelt und gehört zu seinen unabänderlichen Prinzipien.

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Gewährleistungen

Der Bund kann Gewährleistungen, Bürgschaften und Garantien übernehmen. Da diese Gewährleistungen zu Ausgaben in kommenden Haushaltsjahren führen können, müssen sie vom Bundestag im Haushaltsgesetz beschlossen werden.

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Globale Minderausgabe

Der Begriff Globale Minderausgabe bezeichnet eine Ausgabenkürzung im Haushalt der Bundesregierung, die global, also für den gesamten Haushaltsplan mit allen Ressorts, veranschlagt ist und sich nicht auf eine bestimmte Investition bezieht. Geplante Investitionen des Bundes werden dann verzögert oder vermindert. Gleichzeitig bekommt die Regierung die Möglichkeit, die Ausgabenkürzung innerhalb eines Etats, also den nicht ausgegebenen Geldbetrag, zu erwirtschaften. Der Bundestag, dem die Haushaltsfeststellung zusteht, nimmt seine Entscheidungshoheit bei der Festlegung einer Globalen Minderausgabe wahr, indem er die Höhe in seinem Haushaltsbeschluss festlegt. Die Umsetzung überlässt er aber der Regierung und den einzelnen Bundesministerien.

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Gremien

Als Gremium wird die Zusammenarbeit von mehreren Personen in einer Gruppe bezeichnet. Gremien werden in der Regel für einen längeren Zeitraum – im Bundestag meist für die Dauer einer Wahlperiode – gebildet. In ihnen vollzieht sich ein wesentlicher Teil der Arbeit des Bundestages. Aufgabe der – zum Teil öffentlich tagenden – Gremien ist es, über einen speziellen Themenkomplex zu beraten, Beschlussempfehlungen zu erarbeiten oder Entscheidungen zu treffen. Neben den Gremien und Arbeitskreisen der Bundestagsfraktionen, dem Ältestenrat und dem Präsidium des Bundestages zählen vor allem die Fachausschüsse zu den wichtigsten Gremien des Parlaments.

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Große Anfrage

Fraktionen und Abgeordnete in Fraktionsstärke können die Bundesregierung zur Aufklärung über wichtige politische Fragen mithilfe einer Großen Anfrage auffordern. Die Anfrage wird schriftlich beantwortet und auf Verlangen im Bundestag debattiert. Zu einer Debatte kommt es, wenn sie von einer Fraktion oder von Abgeordneten in Fraktionsstärke verlangt wird. Lehnt die Bundesregierung die Beantwortung innerhalb einer bestimmten Zeit oder gänzlich ab, kann der Bundestag die Große Anfrage zur Beratung auf die Tagesordnung setzen. (> Kleine Anfrage)

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Grundgesetz

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen. Das Grundgesetz setzt sich aus einer Präambel, den Grundrechten und einem organisatorischen Teil zusammen. Im Grundgesetz sind die wesentlichen staatlichen System und Werteentscheidungen festgelegt. Es steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen.

Für eine Änderung des Grundgesetzes ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Abgeordneten des Bundestages sowie des Bundesrats erforderlich. Allerdings gibt es unabänderliche Prinzipien im Grundgesetz. So ist es nach Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes unzulässig, die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze zu ändern. Artikel 1 garantiert die Menschenwürde und unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte. Artikel 20 beschreibt die Staatsprinzipien, etwa dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist.

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Grundmandatsklausel

Nach dem Bundeswahlgesetz gilt für die Sitzverteilung im Bundestag die Fünfprozenthürde. Danach bleiben Parteien, die weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen im Wahlgebiet erreicht haben, bei der Sitzverteilung zwar grundsätzlich unberücksichtigt. Eine Ausnahme besteht jedoch aufgrund der sogenannten Grundmandatsklausel in Paragraf 6 des Bundeswahlgesetzes. Danach zieht eine Partei, deren Ergebnis die Fünfprozenthürde nicht erreicht, dennoch in den Bundestag ein, wenn sie mindestens drei Direktmandate (Grundmandate) erringt (> Wahlrecht). In diesem Fall wird sie bei der Sitzverteilung entsprechend dem Verhältnis der Zweitstimmen berücksichtigt. Das war bei der Bundestagswahl 2021 bei der Partei Die Linke der Fall. In der Wahlrechtsreform 2023 hat der Bundestag beschlossen, die Grundmandatsklausel abzuschaffen.

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Grundrechte

Grundrechte sind verfassungsmäßig verbürgte elementare Rechte, die jedem Einzelnen zustehen. Sie sind in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes festgelegt und gewähren in erster Linie Schutz gegenüber dem staatlichen Eingriff. Daneben strahlen die Grundrechte auf das gesamte Recht aus. Gegen die Verletzung eines Grundrechts durch die öffentliche Gewalt kann nach Artikel 93 des Grundgesetzes jedermann Verfassungsbeschwerde erheben.

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Gruppe

Abgeordnete gleicher politischer Überzeugung, die nicht die Fraktionsmindeststärke erreichen, können sich zu einer Gruppe zusammenschließen. Dabei ist nicht festgelegt, wie viele Abgeordnete eine Gruppe bilden müssen. Die bisherigen Gruppen hatten ähnliche Rechte und Ressourcen wie eine Fraktion, allerdings in abgestuftem Maß. Sie konnten Mitglieder in den Ältestenrat und die Ausschüsse entsenden, hatten Initiativrechte vergleichbar denen der Fraktionen, entsprechend ihrer Größe Redezeiten in Debatten und erhielten Mittel für Mitarbeiter und die Büroinfrastruktur. Gruppen konnten bislang jedoch keine namentlichen Abstimmungen verlangen oder beantragen und ein Regierungsmitglied herbeirufen (> Zitierrecht). 

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