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Service Fünfprozenthürde

Die Fünfprozenthürde ist eine Sperrklausel für Wahlen zum Bundestag und zu Landtagswahlen. Für die Bundestagswahlen gilt eine Fünfprozenthürde für die Landeslisten von Parteien. Nach dem Bundeswahlgesetz muss eine Partei im gesamten Bundesgebiet fünf Prozent der Zweitstimmen erreichen, um an einer Mandatsverteilung beteiligt zu werden. Hat eine Partei weniger Stimmen, zieht sie nicht in das Parlament ein. Nur ihre direkt gewählten Kandidaten werden Abgeordnete. Ausgenommen von dieser Fünfprozentsperrklausel sind Parteien, die mindestens drei Direktmandate erreichen. Die Sperrklausel gilt nicht für Parteien von nationalen Minderheiten. (> Wahlrecht)

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