Die Fünfprozenthürde ist eine Sperrklausel für Wahlen zum Bundestag. Nach dem Bundeswahlgesetz muss eine Partei im gesamten Bundesgebiet fünf Prozent der Zweitstimmen erreichen, um an der Mandatsverteilung im Bundestag beteiligt zu werden. Hat eine Partei weniger Stimmen, zieht sie nicht in das Parlament ein. Ausgenommen von der Fünfprozentsperrklausel sind Parteien von nationalen Minderheiten und Parteien, die mindestens drei Direktmandate gewonnen haben. Diese sogenannte Grundmandatsklausel wurde durch die vom Bundestag 2023 beschlossene Wahlrechtsreform 2023 abgeschafft.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil von 2024 jedoch angeordnet, dass die Sperrklausel vorläufig fortgilt mit der Maßgabe, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als fünf Prozent der bundesweit abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben. Damit gilt faktisch die frühere Grundmandatsklausel fort, bis der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hat.