Service
Fraktionslosigkeit
Einzelne Abgeordnete, die keiner Fraktion(Interner Link) oder Gruppe(Interner Link) angehören, sind fraktionslos. Ihre Rechte sind gegenüber denen der Fraktionen begrenzt. Sie können aber Geschäftsordnungsanträge stellen und Fragen zur schriftlichen oder mündlichen Beantwortung an die Bundesregierung(Interner Link) richten. Einzelne Abgeordnete können außerdem in der zweiten Lesung eines Gesetzes Änderungsanträge(Interner Link) stellen. In jeweils einem Ausschuss(Interner Link) können fraktionslose Abgeordnete als beratende Mitglieder mit Rede und Antragsrecht tätig werden, sich aber nicht an Abstimmungen beteiligen, da ihnen dies ein überproportionales Gewicht geben würde. Auch das Rederecht(Interner Link) im Plenum ist zeitlich begrenzt.