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Entschließungsantrag

In Entschließungen wird die Auffassung des Bundestages zu politischen Fragen zum Ausdruck gebracht und/oder die Bundesregierung zu einem bestimmten Verhalten aufgefordert. Entschließungen sind rechtlich nicht verbindlich, sondern von politischer Bedeutung. Ein Entschließungsantrag muss von einer Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten unterzeichnet sein und sich immer auf eine bereits vorliegende Initiative wie etwa einen Gesetzentwurf oder eine Rechtsverordnung, eine Unterrichtung, eine Regierungserklärung, eine Große Anfrage, auf Entschließungen des Europäischen Parlaments oder Vorlagen der Europäischen Union beziehen.

Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen und anderen Vorlagen können an einen Ausschuss nur überwiesen werden, wenn die Antragsteller nicht widersprechen. Über Entschließungsanträge kann der Bundestag erst abstimmen, wenn über die zugrunde liegende Vorlage durch Schlussabstimmung entschieden ist.

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