Grundmandatsklausel
Nach dem Bundeswahlgesetz gilt für die Sitzverteilung im Bundestag die Fünfprozenthürde. Danach bleiben Parteien, die weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen im Wahlgebiet erreicht haben, bei der Sitzverteilung zwar grundsätzlich unberücksichtigt. Eine Ausnahme besteht jedoch aufgrund der sogenannten Grundmandatsklausel in Paragraf 6 des Bundeswahlgesetzes. Danach zieht eine Partei, deren Ergebnis die Fünfprozenthürde nicht erreicht, dennoch in den Bundestag ein, wenn sie mindestens drei Direktmandate (Grundmandate) erringt (> Wahlrecht). In diesem Fall wird sie bei der Sitzverteilung entsprechend dem Verhältnis der Zweitstimmen berücksichtigt. Das war bei der Bundestagswahl 2021 bei der Partei Die Linke der Fall. In der Wahlrechtsreform 2023 hat der Bundestag beschlossen, die Grundmandatsklausel abzuschaffen. Wegen der zeitlichen Nähe zur nächsten Bundestagswahl hat das Bundesverfassungsgericht jedoch die vorläufige Weitergeltung der Sperrklausel angeordnet. Damit gilt die Grundmandatsklausel fort, bis der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hat.