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Grundmandatsklausel

Nach dem Bundeswahlgesetz (Interner Link)gilt für die Sitzverteilung (Interner Link)im Bundestag die Fünfprozenthürde(Interner Link). Danach bleiben Parteien, die weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen (Interner Link)im Wahlgebiet erreicht haben, bei der Sitzverteilung zwar grundsätzlich unberücksichtigt. Eine Ausnahme besteht jedoch aufgrund der sogenannten Grundmandatsklausel, die bis zur Wahlrechtsreform 2023(Interner Link) Wahlrechtsänderung 2023 in Paragraf 6 des Bundeswahlgesetzes verankert war. Danach zieht eine Partei, deren Ergebnis die Fünfprozenthürde nicht erreicht, dennoch in den Bundestag ein, wenn sie mindestens drei Direktmandate (Grundmandate) erringt (> Wahlrecht(Interner Link)). In diesem Fall wird sie bei der Sitzverteilung entsprechend dem Verhältnis der Zweitstimmen berücksichtigt. Das war bei der Bundestagswahl 2021 bei der Partei Die Linke der Fall. Mit der Wahlrechtsänderung 2023 hat der Bundestag beschlossen, die Grundmandatsklausel abzuschaffen. Wegen der zeitlichen Nähe zur nächsten Bundestagswahl hat das Bundesverfassungsgericht jedoch die vorläufige Weitergeltung der Sperrklausel angeordnet. Damit gilt die Grundmandatsklausel fort, bis der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hat.