Wahlrecht
Der Bundestag wird nach dem Bundeswahlgesetz in einer Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl in 299 Wahlkreisen gewählt. Vor der 21. Wahlperiode des Bundestages galt, dass nach dem Prinzip der Mehrheitswahl gewählt ist, wer die meisten Erststimmen im Wahlkreis erhält (Direktmandat). Nach dem Prinzip der Verhältniswahl werden die Sitze nach dem Anteil der Zweitstimmen vergeben, die auf die Landeslisten der kandidierenden Parteien entfallen (Listenmandat). Die Hälfte der Abgeordneten zog aus der direkten Wahl in ihren Wahlkreisen in den Bundestag ein, die andere Hälfte nach dem Prinzip der Verhältniswahl, wobei für die Zusammensetzung des Bundestages letztlich die Zweitstimmen maßgeblich sind, sodass Überhangmandate und Ausgleichsmandate entstehen konnten. Das hatte in den vergangenen Wahlperioden zur Folge, dass die Gesamtzahl der regulär 598 Abgeordneten des Bundestages erheblich überschritten wurde. Überhangmandate entstanden, wenn eine Partei über ihre Erststimmen mehr Kandidaten in den Bundestag entsenden konnte als ihr nach der Anzahl der Zweitstimmen in einem Bundesland zustanden. Diese Überhangmandate für eine Partei wurden durch die Vergabe zusätzlicher Sitze an die anderen Parteien in dem Maße ausgeglichen (Ausgleichsmandate), dass am Ende die Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Zweitstimmen gewahrt blieb. Grundsätzlich werden für die Sitzverteilung im Bundestag nur Parteien berücksichtigt, die im gesamten Bundesgebiet mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreicht haben (> Fünfprozenthürde), es sei denn, dass eine Partei in Deutschland mindestens drei Direktmandate gewonnen hat (> Grundmandatsklausel). Auf der Grundlage dieser nach dem Bundeswahlgesetz vor der Wahlrechtsreform 2023 geltenden Grundsätze gab es nach den Ergebnissen der Bundestagswahl vom September 2021 sowie der Wiederholungswahl in Berlin im Februar 2024 im Bundestag in der 20. Wahlperiode insgesamt 735 Abgeordnete, darunter 34 Überhangmandate sowie 103 Ausgleichsmandate. An diesen Sachverhalt setzte die Wahlrechtsreform 2023 an, mit der das Prinzip der Zweitstimmendeckung eingeführt wurde. Wahlkreissieger erhalten ab der 21. Wahlperiode nur dann ein Bundestagsmandat, wienn dies vom Zweitstimmenergebnis ihrer Partei im jeweiligen Bundelsand gedeckt ist.