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Initiativrecht

Ein Initiativrecht, also das Recht, Gesetzentwürfe in den Bundestag einzubringen, haben die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat. Die Bundesregierung hat das Initiativrecht nur als Ganzes, ein Bundesminister allein darf kein Gesetz einbringen. Der Bundesrat muss die Initiative mit der Mehrheit seiner Stimmen beschließen. Für eine Initiative „aus der Mitte des Bundestages“ sind eine Fraktion oder fünf Prozent der Abgeordneten nötig. Der Bundestag muss sich mit den Gesetzesvorlagen beschäftigen und abschließend über sie abstimmen. (> Gesetzgebung)