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Initiativrecht
Ein Initiativrecht, also das Recht, Gesetzentwürfe(Interner Link) in den Bundestag einzubringen, haben die Bundesregierung(Interner Link), der Bundestag und der Bundesrat(Interner Link). Die Bundesregierung hat das Initiativrecht nur als Ganzes, ein Bundesminister(Interner Link) allein darf kein Gesetz einbringen. Der Bundesrat muss die Initiative mit der Mehrheit seiner Stimmen beschließen. Für eine Initiative „aus der Mitte des Bundestages“ sind eine Fraktion oder fünf Prozent der Abgeordneten nötig. Der Bundestag muss sich mit den Gesetzesvorlagen beschäftigen und abschließend über sie abstimmen. (> Gesetzgebung(Interner Link))