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Haushaltsplan

Der Haushaltsplan stellt für ein Haushaltsjahr alle geplanten Ausgaben und Einnahmen zusammen. Die meisten Seiten widmen sich der Haushaltsplanung der einzelnen Ressorts, den sogenannten Einzelplänen. Die Aufstellungsphase des Haushaltsplans beginnt in den Haushaltsreferaten der Bundesministerien und oberen Bundesbehörden. Sie sammeln Vorschläge zu ihrem Haushalt und leiten diese als Voranschläge an das Bundesfinanzministerium weiter. Diese Voranschläge bilden die Grundlage für den Haushaltsplanentwurf und die damit verbundenen Abstimmungen durch den Bundesfinanzminister. Der Bundesfinanzminister macht auch Vorgaben, wie viel die Ministerien und obersten Bundesbehörden maximal erwarten können.

Der Entwurf des Haushaltsplans wird zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes von der Bundesregierung beraten und beschlossen. Die Bundesregierung leitet den Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme und dem Bundestag zur Beratung zu (sogenannte Haushaltswoche). Die Beratung im Bundestag umfasst insgesamt drei Lesungen. Nach der ersten Lesung lässt der Bundestag die Einzelheiten der Gesetzesvorlage durch die Fachausschüsse prüfen; federführend (> Federführung) hierbei ist der Haushaltsausschuss, der jeden Posten berät und eventuell Veränderungen vorschlägt.

Nach der Beschlussfassung des Bundestages kann der Bundesrat im zweiten Durchgang den Vermittlungsausschuss anrufen und bei Erfolglosigkeit des Vermittlungsverfahrens Einspruch einlegen – seine Zustimmung zu dem Gesetzentwurf ist nicht erforderlich, der Bundestag kann einen Einspruch des Bundesrats aber mit der entsprechenden Mehrheit zurückweisen. Nach dem Abschluss des Verfahrens wird das Haushaltsgesetz mit dem Gesamtplan vom Bundesfinanzminister und vom Bundeskanzler gegengezeichnet, vom  Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. (> Nachtragshaushalt)

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