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Nachtragshaushalt

Ein beschlossener Haushalt muss nachträglich verändert werden, wenn bewilligte Ausgaben nicht ausreichen oder nicht geplante Ausgaben nötig werden. Dieser Nachtragshaushalt wird vom Bundesfinanzminister aufgestellt, vom Bundeskabinett als Gesetzentwurf verabschiedet und nach Beratung im Haushaltsausschuss vom Bundestag beschlossen. Anschließend berät der Bundesrat, dessen Zustimmung allerdings nicht erforderlich ist. Das Nachtragshaushaltsgesetz und der Nachtragshaushaltsplan müssen dem Bundestag bis zum Ende des Haushaltsjahrs vorliegen. Ein Nachtragshaushaltsgesetz ist nicht notwendig, wenn die Mehrausgaben im Einzelfall höchstens fünf Millionen Euro betragen oder wenn Rechtsverpflichtungen erfüllt werden müssen. (> Haushaltsplan)

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