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Einspruchsgesetz

Das Grundgesetz regelt, wann der Bundesrat einem Gesetz zustimmen muss (> Zustimmungsgesetz). Alle Gesetze, die nicht einem der dort genannten Bereiche zugeordnet werden können, sind Einspruchsgesetze. Der Bundesrat kann seine abweichende Meinung dadurch zum Ausdruck bringen, dass er Einspruch gegen das Gesetz einlegt, sofern ein Vermittlungsverfahren ergebnislos geblieben ist (> Vermittlungsausschuss). Der Einspruch kann vom Bundestag überstimmt werden.

Beschließt der Bundesrat mit der absoluten Mehrheit seiner Stimmen, Einspruch einzulegen, kann der Einspruch nur mit der absoluten Mehrheit im Bundestag überstimmt werden. Legt der Bundesrat den Einspruch mit einer Zweidrittelmehrheit ein, müssen für die Zurückweisung des Einspruchs im Bundestag zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zusammenkommen, mindestens jedoch die Stimmen der Hälfte aller Mitglieder. (> Gesetzgebung)

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