Sondersitzung des 20. Bundestages

Blick in den Plenarsaal. (© Deutscher Bundestag/Thomas Koehler/phototek)
Bundestagspräsidentin Bärbel Bas schreibt auf ihrem offiziellen Instagram-Account @bundestagspraesidentin Folgendes:
Eine Sondersitzung des aktuellen Deutschen Bundestages in der Zeit zwischen Bundestagswahl und konstituierender Sitzung kommt zwar nicht häufig vor, es ist allerdings auch nichts Neues. Der @bundestag ist in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bereits vier Mal in diesem Zeitraum zusammengekommen. Zweimal ging es dabei um einen Bundeswehreinsatz, also auch sehr bedeutende Entscheidungen.
Im Jahr 1976 ist das Grundgesetz bewusst so geändert worden, dass es keine parlamentslose Zeit mehr gibt. Bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Bundestages der 21. Wahlperiode ist der aktuelle Bundestag voll handlungsfähig und kann auch über Verfassungsänderungen beschließen – sofern die dafür benötigte Zwei-Drittel-Mehrheit gegeben ist.
Im Grundgesetz ist in Artikel 39 Absatz 3 Satz 3 festgelegt: Wenn ein Drittel der Abgeordneten, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler eine Sitzung verlangen, dann bin ich dazu verpflichtet, eine solche Sondersitzung einzuberufen. Dieses Einberufungsrecht gilt uneingeschränkt für den aktuellen Bundestag, nicht aber für die konstituierende Sitzung des neu gewählten Bundestags.
In der heutigen Sondersitzung hat der 20. Deutsche Bundestag den von SPD und CDU/CSU eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes gebilligt. Namentlich stimmten 512 Abgeordnete für das Gesetz, 206 votierten dagegen, es gab keine Enthaltung.
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(veröffentlicht am 18.03.2025)