Rechtliche Grundlagen

Wichtige Grundlage für die Arbeit des Parlaments ist das Grundgesetz. (© DBT/Kummerow)
Grundgesetz
Das Grundgesetz(Interner Link) (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es legt die wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen fest. Das Grundgesetz macht unter anderem grundlegende Vorgaben für die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Es begründet die Statusrechte der frei gewählten Abgeordneten und legt die Grundzüge der Organisation und Arbeitsweise des deutschen Parlaments fest.
Geschäftsordnung des Bundestages
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages(Interner Link) regelt detailliert Organisation und Arbeitsweise des deutschen Parlamentes. Die „Erläuterungen(Interner Link)“ führen den Sinn und die Funktion der Geschäftsordnung weiter aus.
Geschäftsordnung für den Vermittlungsausschuss
Bereits seit 1951 gibt es die Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes („Vermittlungsausschuss“)(Interner Link). Sie wird vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Der Vermittlungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern beider Kammern zusammen und kann einberufen werden, um bei strittigen Gesetzesvorhaben eine Beschlussempfehlung zu erarbeiten, der sowohl Bundestag als auch Bundesrat zustimmen können.
Untersuchungsausschussgesetz
Untersuchungsausschüsse prüfen hauptsächlich mögliche Missstände in Regierung und Verwaltung und mögliches Fehlverhalten von Politikern. Das Untersuchungsausschussgesetz(Externer Link) regelt die Rechte dieser Ausschüsse.
Abgeordnetengesetz
Das Abgeordnetengesetz(Externer Link) legt Rechte und Pflichten der Bundestagsabgeordneten fest. Es garantiert unter anderem die freie Mandatsausübung und regelt die Leistungsansprüche der Abgeordneten.
Richtlinien zur Überprüfung auf eine Stasi-Tätigkeit
Der Bundestag hat 1991 Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Ordnung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik(Interner Link) beschlossen. Nach Paragraf 44c des Abgeordnetengesetzes können Abgeordnete beim Bundestagspräsidenten schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit beantragen.
Wahlgesetze
Das Bundeswahlgesetz(Externer Link) sowie die Bundeswahlordnung(Externer Link) und deren Anhang regeln den Ablauf der Wahlen zum Deutschen Bundestag. Nach dem Wahlprüfungsgesetz(Externer Link) wird die Gültigkeit einer Bundestagswahl geprüft.
Strafgesetzbuch
Im Strafgesetzbuch(Interner Link) ist unter anderem geregelt, wie die verfassungsfeindliche Verunglimpfung und Nötigung von Verfassungsorganen sowie die Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgan geahndet wird. Auch die Strafen für Wahlbehinderung, Wahlfälschung, Fälschung von Wahlunterlagen, Verletzung des Wahlgeheimnisses, für Wählernötigung, Wählertäuschung und Wählerbestechung werden benannt. Darüber hinaus geht es um die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern.
Ordnungswidrigkeitengesetz
Die Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten(Interner Link) festgelegt.
Befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Die befriedeten Bezirke für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht legt das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes(Externer Link) fest.
Parteiengesetz
Das Parteiengesetz(Externer Link) regelt die Rechte der politischen Parteien. In diesem Gesetz finden sich unter anderem gesetzliche Vorgaben für die demokratische Struktur der Parteien und deren Finanzierung(Interner Link).
Parlamentsbeteiligungsgesetz
Form und Ausmaß der Beteiligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland regelt das Parlamentsbeteiligungsgesetz(Externer Link).
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Der Gemeinsame Ausschuss nach Artikel 53a des Grundgesetzes besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Nach Artikel 115a entscheidet er, ob ein Verteidigungsfall vorliegt, wenn der Bundestag daran gehindert ist, diese Feststellung selbst zu treffen. Die Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss(Interner Link) wird vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
Geschäftsordnung für den Verteidigungsfall
Artikel 115 des Grundgesetzes („Dringliche Gesetzesvorlagen“) regelt das Gesetzgebungsverfahren des Bundes im Verteidigungsfall. Die Einzelheiten sind in einer Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes(Interner Link) festgelegt, die vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen wird.