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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
  • Vermittlungsausschuss
  • 2./3. Lesung (Vermittlungsausschuss)
Recht

Videokonferenztechnik in der Zivil­gerichts­barkeit

Das Parlament hat am Donnerstag, 21. September 2023, den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf „zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“ (20/8095) erstmals beraten. Nach der Debatte wurde die Überweisung der Vorlage an den federführenden Rechtsauschuss zur weiteren Beratung beschlossen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Ziel der vorgeschlagenen Neuregelungen ist es laut Bundesregierung, den Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit sowie in den Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit) weiter zu fördern.

Um das Potential, das die heute verfügbare Technik für eine bürgerfreundliche und flexible Verfahrensgestaltung biete, noch besser zu nutzen, solle mit dem Entwurf auch über die mündliche Verhandlung hinaus in weiteren zivilprozessualen Verfahrenssituationen und bei anderen gerichtlichen Terminen der Einsatz von Videokonferenztechnik die physische Präsenz an einem bestimmten Ort entbehrlich gemacht werden. Vor dem Hintergrund der zunehmend vorhandenen Videokonferenztechnik mit Aufzeichnungsfunktion soll laut Entwurf die vorläufige Protokollaufzeichnung künftig nicht nur in Ton, sondern auch in Bild und Ton möglich sein.

Gericht soll Videoverhandlung anordnen können

Um die Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenztechnik in den Verfahrensordnungen über die geltende Rechtslage hinaus zu erweitern, will die Regierung in erster Linie der Paragraf 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) neufassen. Künftig soll das Gericht (in Person der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden) eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern auch anordnen können. Dies erleichtere die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und könne so zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen, heißt es in dem Entwurf.

Darin ist auch vorgesehen, die Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung zu erweitern. Zusätzlich zu der bereits zulässigen Tonaufzeichnung solle die Möglichkeit für das Gericht geschaffen werden, auch eine Bild-Ton-Aufzeichnung anzufertigen. Diese Aufzeichnungen sollen wie bisher die Grundlage für die Anfertigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme sein. Schließlich solle die Möglichkeit geschaffen werden, sogenannte vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben, bei der sich auch die oder der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal aufhält und eine Videoverhandlung beispielsweise auch aus dem heimischen Arbeitszimmer leiten kann. Um auch in diesen Fällen bei öffentlichen Verhandlungen die Öffentlichkeit zu gewährleisten, müsse eine solche Videoverhandlung zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht in Bild und Ton übertragen werden. (mwo/hau/21.09.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Dr. Marco Buschmann

Dr. Marco Buschmann

© Dr. Marco Buschmann/ Julia Deptala

Buschmann, Dr. Marco

FDP

Martin Plum

Martin Plum

© Martin Plum/Gebhard Bücker Fotografie

Plum, Dr. Martin

CDU/CSU

Luiza Licina-Bode

Luiza Licina-Bode

© Luiza Licina-Bode/ Inga Haar

Licina-Bode, Luiza

SPD

Fabian Jacobi

Fabian Jacobi

© Fabian Jacobi

Jacobi, Fabian

AfD

Dr. Till Steffen

Dr. Till Steffen

© Dr. Till Steffen/ Stefan Kaminski

Steffen, Dr. Till

Bündnis 90/Die Grünen

Stephan Mayer

Stephan Mayer

© DBT/Inga Haar

Mayer (Altötting), Stephan

CDU/CSU

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/8095 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
    PDF | 1 MB — Status: 23.08.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Hennig-Wellsow, Susanne (Die Linke) Eichwede, Sonja (SPD)
  • Überweisung 20/8095 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Sachverständige unter­stüt­zen Video­konferenz­technik in Gerichts­verfahren

Zeit: Mittwoch, 18. Oktober 2023, 11 bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

Der Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten war Thema einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss am Mittwoch, 18. Oktober 2023. Anlass war ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/8095), dessen Ziel es ist, die Durchführung von Videokonferenzen in der Zivilgerichtsbarkeit sowie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit weiter zu fördern. Dies wurde von den neun eingeladenen Sachverständigen grundsätzlich begrüßt. Kritisch hinterfragt wurden das Regel-Ausnahme-Verhältnis, die Geeignetheit für bestimmte Verfahren sowie die technischen Voraussetzungen. Darauf zielten auch die Fragen der Abgeordneten.

So veranschaulichte  der Essener Rechtsanwalt Oliver Allesch anhand seiner Erfahrungen bei Zivilgerichten die Vorteile der Durchführung von Videoverhandlungen. Insbesondere in Verfahren ohne Beweisaufnahme sowie Verfahren ohne besondere emotionale Beteiligung der Parteien, frühe erste Termine und Durchlauftermine, sowie Verfahren, in denen es nur um Rechtsfragen gehe, sollten Verhandlungen per Bild- und Tonübertragung obligatorisch werden, erklärte Allesch, der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingeladen wurde, in seiner schriftlichen Stellungnahme.

Erleichterter Zugang zur Justiz

Max Ehrl, Hauptgeschäftsführer der Bundesnotarkammer, sagte, in geeigneten Fällen könne die Zuschaltung von Verfahrensbeteiligten mittels Videokonferenz den Zugang zur Justiz erleichtern, für die Bürgerinnen und Bürger niederschwelliger ausgestalten, gerichtliche Verfahren beschleunigen und unnötige Reiseaufwendungen vermeiden. Eine zeitgemäße Digitalisierung rechtsstaatlicher Prozesse sollte sich aber nicht darauf beschränken nur die verfahrensrechtlichen Grundlagen zu schaffen, sondern man müsse immer auch die technische Umsetzung bedenken. Vor diesem Hintergrund erscheine ihm die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zu unambitioniert, sagte Ehrl, der von der CDU/CSU-Fraktion eingeladen wurde.

Sabine Fuhrmann, die von der SPD-Fraktion eingeladene Vizepräsidentin der Bundesrechtsanwaltskammer, verwies darauf, dass in Deutschland nach wie vor ein Digitalisierungsdefizit bestehe, und es dringend notwendig sei,  Gerichtsverfahren zukunftssicher zu gestalten. Die vermehrte Nutzung von Videokonferenztechnik lasse eine deutliche Beschleunigung der Verfahren erwarten, da nicht nur lange Anreisewege entfielen, sondern auch die Anzahl von Verlegungsanträgen rückläufig sein dürfte. Es gebe jedoch noch diskussionswürdige Punkte. 

Technische Voraussetzungen schaffen 

Auf Einladung der FDP-Fraktion stellte sich die Präsidentin des Deutschen Anwaltvereins, Edith Kindermann, den Fragen der Abgeordneten. Das Ziel des Entwurfs, den Einsatz von Videokonferenztechnik zu fördern und digitale Rechtsantragstellen einzuführen sei wichtig für den Rechtsstaat, betonte sie. Angesichts reduzierter Gerichtsstandorte sei es wichtig für Bürgerinnen und Bürger, aber auch für Anwälte, unmittelbar mit dem Gericht in Kontakt treten zu können. Elementar sei die technische und personelle Ausstattung der Gerichte. Gebraucht werde ein bundeseinheitliches Videokonferenzportal. Zudem müsse stets die Bedeutung der mündlichen Verhandlung im Auge behalten werden.

Auch Dr. Bettina Mielke, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Nürnberg, hält den Entwurf für nachvollziehbar und grundsätzlich begrüßenswert. Doch sei die Videoverhandlung aus ihrer Sicht nicht immer ein vollwertiger Ersatz für eine mündliche Verhandlung in Präsenz. Ihr persönlicher Eindruck zeige, so die von der CDU/CSU-Fraktion eingeladene Richterin, dass die Nachfrage während der Hochzeiten der Pandemie am größten gewesen und seither eher wieder gesunken sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Entwurf den Einsatz von Videoverhandlungen und Videobeweisaufnahmen fördern wolle, Bund und Länder jedoch nicht verpflichtet würden, neue Videokonferenztechnik anzuschaffen. 

Eignung des konkreten Einzelfalls beachten 

Die ebenfalls auf Einladung der Grünen-Fraktion an der Anhörung teilnehmende Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, Stefanie Otte, erklärte, mithilfe der Videokonferenztechnik könne die mündliche Verhandlung zeitnah und mit geringem Aufwand durchgeführt werden. Voraussetzung sei dabei stets die Eignung des konkreten Einzelfalls. Es dürfe nicht unterschätzt werden, dass die Gerichtsverhandlung eine der wenigen Situationen sei, in denen Bürgerinnen und Bürger mit dem Staat in Kontakt kämen. Die Akzeptanz von Entscheidungen als wesentlicher Baustein eines funktionierenden Rechtsstaats sei aktuell von größter Wichtigkeit. 

Lucia Rosenberger, Referatsleiterin beim Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbunds, begrüßte die Einführung einer eigenständigen Regelung für Videoverhandlungen in der Arbeitsgerichtsbarkeit, die auf deren Besonderheiten Rücksicht nehme und vorsehe, dass eine Videoverhandlung nicht durch den Vorsitzenden verpflichtend angeordnet, sondern nur auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen gestattet werden kann. Es dürfe keine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses geben: Verhandlungen in Präsenz sollten die Regel, Videoverhandlungen die Ausnahme bleiben. 

Auf dem Weg zum gerichtlichen Alltag 

Wie Rosenberger war auch Dr. Bernhard Joachim Scholz vom Deutschen Richterbund, Richter am Bundessozialgericht, von der SPD-Fraktion eingeladen worden. Der Richterbund unterstützt Scholz zufolge die Intention des Gesetzentwurfs, die Durchführung von Videoverhandlungen im Sinne einer modernen, bürgerfreundlichen und effizienten Justizgewährung zu fördern. Videoverhandlungen würden sich in geeigneten Fällen durchsetzen und im gerichtlichen Alltag selbstverständlich werden, wenn alle am Verfahren beteiligten Akteure – einschließlich des Gerichts – sie als ideale Lösung ansähen. Vielerorts fehle jedoch noch eine ausreichende technische Ausstattung und das notwendige IT-Fachpersonal, erklärte Scholz. 

Aus der Sicht von Dr. Robert Seegmüller, Vorsitzender des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, Richter am Bundesverwaltungsgericht, entspricht das Ziel des Gesetzentwurfs der weiter fortschreitenden Digitalisierung in allen Bereichen des Rechts. Allerdings enge der Entwurf die Gerichte bei der Entscheidung über den Einsatz von Videokonferenztechnik zu stark ein. Das beeinträchtige die Fähigkeit der Gerichte, die Begegnung der Streitparteien im Einzelfall sachgerecht zu gestalten, erklärte der von der Unionsfraktion eingeladene Seegmüller. Auf eine gesetzliche Einengung des gerichtlichen Ermessens beim Einsatz von Videokonferenztechnik sollte daher ebenso wie auf ausdrückliche Begründungspflichten für die Entscheidung über ihren Einsatz verzichtet werden. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Wie die Bundesregierung in dem Entwurf schreibt, soll – um das Potential, das die heute verfügbare Videokonferenztechnik für eine bürgerfreundliche und flexible Verfahrensgestaltung biete, noch besser zu nutzen – über die mündliche Verhandlung hinaus in weiteren zivilprozessualen Verfahrenssituationen und bei anderen gerichtlichen Terminen die physische Präsenz an einem bestimmten Ort entbehrlich gemacht werden. Vor dem Hintergrund der zunehmend vorhandenen Videokonferenztechnik mit Aufzeichnungsfunktion soll laut Entwurf die vorläufige Protokollaufzeichnung künftig nicht nur in Ton, sondern auch in Bild und Ton möglich sein. 

Dazu soll der Paragraf 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) neu gefasst werden. Künftig soll das Gericht (in Person der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden) eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern auch anordnen können. Dies erleichtere die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und könne so zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen, heißt es in dem Entwurf.

Gericht soll Videoverhandlung anordnen können

Ferner ist vorgesehen, die Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung zu erweitern. Zusätzlich zu der bereits zulässigen Tonaufzeichnung soll die Möglichkeit für das Gericht geschaffen werden, auch eine Bild-Ton-Aufzeichnung anzufertigen. Diese Aufzeichnungen sollen wie bisher die Grundlage für die Anfertigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme sein.

Schließlich solle die Möglichkeit geschaffen werden, sogenannte vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben, bei der sich auch die oder der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal aufhält und eine Videoverhandlung beispielsweise auch aus dem heimischen Arbeitszimmer leiten kann. (mwo/18.10.2023)

Dokumente

  • 20/8095 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
    PDF | 1 MB — Status: 23.08.2023

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 71. Sitzung - 18. Oktober 2023, 11.00 Uhr - öffentliche Anhörung

Protokolle

  • Wortprotokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Oliver Allesch
  • Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer
  • Stellungnahme Dr. Bettina Mielke, M.A.
  • Stellungnahme Stefanie Otte
  • Stellungnahme Deutscher Gewerkschaftsbund
  • Stellungnahme Deutscher Richterbund e.V.
  • Stellungnahme Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen e.V.

Weitere Informationen

  • Rechtsausschuss

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Mehr Einsatz von Video­konferenztechnik in Gerichten beschlossen

Der Bundestag hat am Freitag, 17. November 2023, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/8095) zur Erhöhung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit beschlossen. In namentlicher Abstimmung haben 358 Abgeordnete dafür und 144 dagegen gestimmt. Dies gilt somit auch für die Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit).

Der Rechtsausschuss hatte im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen an der Ursprungsfassung vorgenommen und eine Beschlussempfehlung (20/9354) vorgelegt. Demnach wurde eine Entschließung angenommen, wonach Bürgerinnen und Bürger, Anwaltschaft und Unternehmen zukünftig bundesweit an Videoverhandlungen der deutschen Justiz mit einem einheitlichen Zugang teilnehmen können sollen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Um das Potential, das die heute verfügbare Technik für eine bürgerfreundliche und flexible Verfahrensgestaltung biete, noch besser zu nutzen, soll mit dem Gesetz auch über die mündliche Verhandlung hinaus in weiteren zivilprozessualen Verfahrenssituationen und bei anderen gerichtlichen Terminen der Einsatz von Videokonferenztechnik die physische Präsenz an einem bestimmten Ort entbehrlich gemacht werden.

Vor dem Hintergrund der zunehmend vorhandenen Videokonferenztechnik mit Aufzeichnungsfunktion soll laut Gesetz die vorläufige Protokollaufzeichnung künftig nicht nur in Ton, sondern auch in Bild und Ton möglich sein.

Gericht soll Videoverhandlung anordnen können

Um die Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenztechnik in den Verfahrensordnungen über die geltende Rechtslage hinaus zu erweitern, wurde in erster Linie der Paragraf 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) neu gefasst. Künftig soll das Gericht (in Person der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden) eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern auch anordnen können. Dies erleichtere die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und könne so zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen, heißt es in dem Entwurf.

Schließlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, sogenannte vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben, bei der sich auch die oder der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal aufhält und eine Videoverhandlung beispielsweise auch aus dem heimischen Arbeitszimmer leiten kann. Um auch in diesen Fällen bei öffentlichen Verhandlungen die Öffentlichkeit zu gewährleisten, müsse eine solche Videoverhandlung zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht in Bild und Ton übertragen werden.

Änderungen im Rechtsausschuss

Ein vom Rechtsausschuss angenommener Änderungsantrag sieht unter anderem die „Stärkung der Rechte der Verfahrensbeteiligten“ vor. So soll dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung künftig stattgegeben werden, wenn das laufende Verfahren dafür geeignet ist.

Zudem wurden die Anforderungen an die Begründung einer Ablehnung eines Antrags auf Videoverhandlung erhöht. Die Einsatzmöglichkeiten für Videokonferenztechnik in der Justiz sollen zudem dadurch erweitert werden, dass der
beziehungsweise die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten gestatten kann, an einem Termin zur Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. (mwo/ste/17.11.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Katrin Helling-Plahr

Katrin Helling-Plahr

© Katrin Helling-Plahr

Helling-Plahr, Katrin

FDP

Martin Plum

Martin Plum

© Martin Plum/Gebhard Bücker Fotografie

Plum, Dr. Martin

CDU/CSU

Sonja Eichwede

Sonja Eichwede

© DBT/ Inga Haar

Eichwede, Sonja

SPD

Fabian Jacobi

Fabian Jacobi

© Fabian Jacobi

Jacobi, Fabian

AfD

Dr. Till Steffen

Dr. Till Steffen

© Dr. Till Steffen/ Stefan Kaminski

Steffen, Dr. Till

Bündnis 90/Die Grünen

Susanne Hennig-Wellsow

Susanne Hennig-Wellsow

© DIE LINKE. Thüringen/ Lukas Krause

Hennig-Wellsow, Susanne

Die Linke

Elisabeth Winkelmeier-Becker

Elisabeth Winkelmeier-Becker

© DBT/ Inga Haar

Winkelmeier-Becker, Elisabeth

CDU/CSU

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Dokumente

  • 20/8095 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
    PDF | 1 MB — Status: 23.08.2023
  • 20/9354 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8095 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
    PDF | 474 KB — Status: 15.11.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Beschlussempfehlung 20/9354 Buchstabe a (Gesetzentwurf 20/8095 in Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • namentliche Abstimmung zu Gesetzentwurf 20/8095
  • 17:43:19: Beginn der Abstimmung
  • 18:04:38: Ende der Abstimmung
  • Gesamt: 502 Ja: 358 Nein: 144 Enthaltungen 0
  • Gesetzentwurf 20/8095 angenommen
  • Beschlussempfehlung 20/9354 Buchstabe b (eine Entschließung annehmen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Vermittlungsausschuss

Gesetze zur Digitalisie­rung der Justiz müssen in den Vermittlungs­ausschuss

Symbolbild mit einer Statue der Justizia mit verbundenen Augen

Der Vermittlungsausschuss befasst sich mit den Gesetzentwürfen zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und zur Erhöhung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit. (© picture alliance / CHROMORANGE | Udo Herrmann)

Der Bundesrat hat am Freitag, 15. Dezember 2023, zwei Gesetzesinitiativen zur Digitalisierung der Justiz in den Vermittlungsausschuss (20/9877, 20/9878) überwiesen. Der Bundestag hatte die Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (20/8096, 20/9359, 20/9387) und zur Erhöhung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit (20/8095, 20/9354) am Freitag, 17. November, beschlossen. Beide Vorlagen fanden in der 1040. Sitzung der Länderkammer keine Mehrheit. Daraufhin wurde beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen, in dem nun Kompromisslösungen erzielt werden sollen. Ein Termin für die Behandlung der Gesetze steht noch nicht fest.

Der Vermittlungsausschuss ist ein Gremium, das zwischen Bundestag und Bundesrat fungiert. Der Vermittlungsausschuss besteht aus 16 Mitgliedern des Bundesrates und ebenso vielen des Bundestages, die entsprechend den Fraktionsstärken benannt sind. Seine Aufgabe liegt darin, einen Konsens zwischen Bundestag und Bundesrat zu finden, wenn vom Bundestag beschlossene Gesetze im Bundesrat keine Mehrheit finden. Weichen Beschlüsse des Vermittlungsausschusses von denen des Bundestages ab, ist eine erneute Beschlussfassung im Bundestag erforderlich. Ist zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen, um eine Einigung herbeizuführen.

Digitale Dokumentation

Hintergrund des „Hauptverhandlungsdokumentationsgesetzes“ war es laut Regierung, dass in den erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten bisher nur die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden, um deren Beachtung in der Revisionsinstanz überprüfen zu können. Den Verfahrensbeteiligten stehe damit keine objektive, zuverlässige Dokumentation des Inhalts der Hauptverhandlung zur Verfügung.

Die digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten soll nun Abhilfe schaffen. Die Dokumentation soll durch eine Tonaufzeichnung erfolgen, die automatisiert in ein elektronisches Textdokument (Transkript) übertragen wird. Zusätzlich soll auch eine Bildaufzeichnung möglich sein, die von den Ländern durch Rechtsverordnung jederzeit teilweise oder flächendeckend eingeführt werden könne. In einer Pilotierungsphase könne die Umsetzung in einem ersten Schritt bei einem oder mehreren Oberlandesgerichten erfolgen. Darauf, technische und organisatorische Vorgaben im Detail zu machen, verzichte der Gesetzentwurf bewusst, hieß es.

Kritik aus dem Bundesrat

Die Länderkammer äußerte erhebliche grundlegende und tiefgreifende fachliche Bedenken - insbesondere zur Gefahr für die Wahrheitsfindung und Beeinträchtigung des Opferschutzes, aber auch zu Verfahrensverzögerungen und zum Verhältnis von personellem, technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwand und Mehrwert. Die Länder verweisen auf teils heftige und einhellig ablehnende Kritik aus der justiziellen Praxis.

Die bisher praktizierte Dokumentation habe sich bewährt. Ein nachvollziehbarer Bedarf und eine fachliche Notwendigkeit für eine digitale Dokumentation sei weder erkennbar noch im Gesetz dargelegt, bemängelt der Bundesrat in seinem Anrufungsbeschluss.

Einsatz von Videokonferenztechnik

Um das Potential, das die heute verfügbare Technik für eine bürgerfreundliche und flexible Verfahrensgestaltung biete, noch besser zu nutzen, will die Bundesregierung mit dem Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit auch über die mündliche Verhandlung hinaus in weiteren zivilprozessualen Verfahrenssituationen und bei anderen gerichtlichen Terminen die physische Präsenz an einem bestimmten Ort entbehrlich gemacht werden.

Vor dem Hintergrund der zunehmend vorhandenen Videokonferenztechnik mit Aufzeichnungsfunktion soll laut Gesetz die vorläufige Protokollaufzeichnung künftig nicht nur in Ton, sondern auch in Bild und Ton möglich sein.

Grundlegende Bedenken der Länder

Zwar würden die Länder das Ziel unterstützen, die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung zu erleichtern. Sie äußern jedoch grundlegende Bedenken gegen die einzelnen Vorgaben des Gesetzes, die den Kern des richterlichen Selbstverständnisses berührten und die Verfahrensleitung der Vorsitzenden unangemessen einschränkten. Die mündliche Verhandlung als Herzstück eines jeden Gerichtsprozesses sei von herausragender Bedeutung für die Wahrheitsfindung, betont der Bundesrat. Die Vorsitzenden müssten daher nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob sie Videokonferenz einsetzen wollen. Dies stehe nicht in der Dispositionsbefugnis der Parteien. Der Bundesrat kritisiert zudem die vorgesehene Begründungspflicht, wenn ein Gericht den Einsatz von Videotechnik ablehnt.
Auch die Erprobung rein virtueller Verhandlungen, bei denen auch das Gericht per Video zugeschaltet ist, lehnten die Länder ab. Sie forderten, am Grundsatz der Saalöffentlichkeit festzuhalten. Sonst sei weder sicher festzustellen, wer an einer Verhandlung teilnimmt, noch seien wirksame sitzungspolizeiliche Maßnahmen möglich. Der Bundesrat warnte davor, dass Video-Verhandlungen abgefilmt und weiterverarbeitet oder veröffentlicht würden, um Äußerungen aus dem Zusammenhang zu reißen und zu missbräuchlichen Zwecken zu verwenden. Wenn die Beteiligten und das Gericht befürchten müssen, dass ihre Äußerungen im Internet für eine unbeschränkte Personenanzahl und einen unbegrenzten Zeitraum verfälscht dargestellt würden, bestehe die Gefahr, dass sich Verfahrensbeteiligte nicht mehr unbefangen verhielten. Auch das vorgesehene rasche Inkrafttreten ohne Übergangszeit stieß auf Kritik, insbesondere wegen der großen technischen und personellen Aufwände für den Einsatz von Videotechnik. (eis/15.12.2023)

Dokumente

  • 20/8095 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
    PDF | 1 MB — Status: 23.08.2023
  • 20/8096 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz - DokHVG)
    PDF | 699 KB — Status: 23.08.2023
  • 20/9354 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8095 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
    PDF | 474 KB — Status: 15.11.2023
  • 20/9359 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8096 - Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz - DokHVG)
    PDF | 342 KB — Status: 15.11.2023
  • 20/9387 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/8096, 20/9359 - Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz - DokHVG)
    PDF | 193 KB — Status: 15.11.2023
  • 20/9877 - Unterrichtung: Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten - Drucksachen 20/8095, 20/9354 - Anrufung des Vermittlungsausschusses
    PDF | 139 KB — Status: 19.12.2023
  • 20/9878 - Unterrichtung: Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz - DokHVG) - Drucksachen 20/8096, 20/9359, 20/9387 - Anrufung des Vermittlungsausschusses
    PDF | 139 KB — Status: 19.12.2023

Weitere Informationen

  • Gesetz zur Dokumentation der straf­gerichtlichen Haupt­verhandlung beschlossen
  • Mehr Einsatz von Video­konferenztechnik in Gerichten beschlossen

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Parlament

Zustimmung zu vier Einigungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses

Zu Beginn seiner Plenarsitzung am Freitag, 14. Juni 2024, hat der Bundestag nach knapp halbstündiger Aussprache vier Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat angenommen. Dabei handelt es sich um die Einigungsvorschläge zum Gesetz zur Förderung des  Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (20/11770), zum Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (20/11780), zum Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (20/11790) und zum Zehnten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (20/11800).

Der Bundesrat hat am 14. Juni der Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, der Änderung des Onlinezugangsgesetzes und der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zugestimmt und beschlossen, gegen das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten keinen Einspruch einzulegen und das Gesetz somit zu billigen. Damit können alle Gesetze nach Ausfertigung und Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Videokonferenztechnik in Zivilprozessen

Der Beschlussempfehlung (20/11770) zum Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit (20/8095, 20/9354, 20/9877) stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die Unionsfraktion und die Gruppe Die Linke bei Abwesenheit der Gruppe BSW zu. Der fraktionslose Abgeordnete Robert Farle enthielt sich.

Der Einigungsvorschlg sieht vor, dass die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung in Zivilprozessen, aber auch vor den Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten erleichtert werden soll. Videoverhandlungen sollen demnach nur möglich sein, wenn sich die Fälle dafür eignen und ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Vorsitzende Richter den Prozessparteien und ihren Vertretern die Videoverhandlung sowohl gestatten als auch anordnen. 

Ordnet er die Videoverhandlung an, kann ein Verfahrensbeteiligter hiergegen innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Beantragt eine Prozesspartei eine Videoverhandlung, soll der Vorsitzende dem stattgeben. Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus. Nach dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses kann er auch den anderen Mitgliedern des Gerichts die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten, sofern erhebliche Gründe vorliegen.

Bundesschienenwegeausbaugesetz

Der Beschlussempfehlung (20/11780) zum Bundesschienenwegeausbaugesetz (20/8288, 20/8651, 20/10414, 20/10416, 20/10846) stimmten die Koalitionsfraktionen und die Gruppe Die Linke bei Abwesenheit der Gruppe BSW zu, während die Unionsfraktion und die AfD-Fraktion dagegen stimmten. Der fraktionslose Abgeordnete Robert Farle enthielt sich. 

Der Einigungsvorschlag betrifft den Umfang von Sanierungsmaßnahmen am Schienennetz und die Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern. Demnach soll das Konzept der Sanierung von besonders stark frequentieren Trassen nicht zulasten anderer Ausbau- und Neubauvorhaben, Digitalisierungsprojekten und der Sanierung anderer Strecken gehen. Der Kompromiss stellt klar, dass neben den Hochleistungskorridoren auch in das übrige Schienennetz investiert wird.

Onlinezugangsgesetz

Der Beschlussempfehlung (20/11790) zum Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (20/8093, 20/10417, 20/10419, 20/10845, 20/11021) stimmten die Koalitionsfraktionen, die Unionsfraktion und die Gruppe Die Linke zu, die AfD-Fraktion lehnte ihn bei Abwesenheit der Gruppe BSW ab. Der fraktionslose Abgeordnete Robert Farle enthielt sich. Ziel des Gesetzes ist die Weiterentwicklung benutzerfreundlicher digitaler Dienste für behördliche Verwaltungsleistungen und eine verbesserte Zusammenarbeit von Bund und Ländern.

Der Vorschlag sieht vor, dass das etablierte Elster-Softwarezertifikat sowie andere Identifizierungsmittel mit vergleichbarem Sicherheitsniveau weiterhin als Identifizierungs- beziehungsweise Authentifizierungsmechanismus bei den Nutzerkonten verwendet werden können. Das im Onlinezugangsgesetz geschaffene zentrale Bürgerkonto (Bund-ID) doll zu einer Deutschland-ID weiterentwickelt werden. Dies soll durch eine Entwicklergemeinschaft im IT-Planungsrat gesteuert werden.

Straßenverkehrsgesetz

Der Beschlussempfehlung (20/11800) zum Gesetzentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (20/8293, 20/8678, 20/8896, 20/9522, 20/11710) stimmten die Koalitionsfraktionen und die Gruppe Die Linke bei Abwesenheit der Gruppe BSW zu. Gegenstimmen kamen von der Unionsfraktion und der AfD-Fraktion. Der fraktionslose Abgeordnete Robert Farle enthielt sich. 

Vorgesehen ist, dass Kommunen per Rechtsverordnung neue Befugnisse übertragen bekommen. Damit soll mehr Flexibilität etwa bei der Einrichtung von Busspuren, Tempo-30-Zonen und dem Anwohnerparken geschaffen werden. Der Einigungsvorschlag verschärft die Anforderungen an die dahingehenden Rechtsverordnungen und Anordnungen und stellt klar, dass die Sicherheit des Verkehrs dabei nicht nur zu berücksichtigen ist, sondern nicht beeinträchtigt werden darf.

Gremium von Bundestag und Bundesrat

Der Vermittlungsausschuss ist ein Gremium, das zwischen Bundestag und Bundesrat fungiert. Der Vermittlungsausschuss besteht aus 16 Mitgliedern des Bundesrates und ebenso vielen des Bundestages, die entsprechend den Fraktionsstärken benannt sind. Seine Aufgabe liegt darin, einen Konsens zwischen Bundestag und Bundesrat zu finden, wenn vom Bundestag beschlossene Gesetze im Bundesrat keine Mehrheit finden.

Weichen Beschlüsse des Vermittlungsausschusses von denen des Bundestages ab, ist eine erneute Beschlussfassung im Bundestag erforderlich. Ist zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen, um eine Einigung herbeizuführen. (eis/14.06.2024)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Bärbel Bas

Bärbel Bas

© Bärbel Bas / Photothek Media Lab

Bas, Bärbel

Bundestagspräsidentin

Torsten Herbst

Torsten Herbst

© Torsten Herbst/ karsten prausse fotodessign

Herbst, Torsten

FDP

Thorsten Frei

Thorsten Frei

© Tobias Koch

Frei, Thorsten

CDU/CSU

Detlef Müller

Detlef Müller

© Photothek

Müller (Chemnitz), Detlef

SPD

Stephan Brandner

Stephan Brandner

© Stephan Brandner/Vadim Derksen

Brandner, Stephan

AfD

Katharina Dröge

Katharina Dröge

© Katharina Dröge/ Dominik Butzmann

Dröge, Katharina

Bündnis 90/Die Grünen

Gesine Lötzsch

Gesine Lötzsch

© Dr. Gesine Lötzsch/Olaf Kostritz

Lötzsch, Dr. Gesine

Gruppe Die Linke

Bärbel Bas

Bärbel Bas

© Bärbel Bas / Photothek Media Lab

Bas, Bärbel

Bundestagspräsidentin

Dokumente

  • 20/8093 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz - OZGÄndG)
    PDF | 1 MB — Status: 23.08.2023
  • 20/8095 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
    PDF | 1 MB — Status: 23.08.2023
  • 20/8288 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
    PDF | 279 KB — Status: 11.09.2023
  • 20/8293 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
    PDF | 220 KB — Status: 11.09.2023
  • 20/8651 - Unterrichtung: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes - Drucksache 20/8288 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 250 KB — Status: 06.10.2023
  • 20/8678 - Unterrichtung: Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes - Drucksache 20/8293 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 207 KB — Status: 06.10.2023
  • 20/8896 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/8293, 20/8678, 20/8819 Nr. 12 - Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
    PDF | 265 KB — Status: 18.10.2023
  • 20/9354 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8095 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
    PDF | 474 KB — Status: 15.11.2023
  • 20/9522 - Unterrichtung: Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes - Drucksachen 20/8293, 20/8678, 20/8896 - Zustimmungsversagung
    PDF | 117 KB — Status: 27.11.2023
  • 20/9877 - Unterrichtung: Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten - Drucksachen 20/8095, 20/9354 - Anrufung des Vermittlungsausschusses
    PDF | 139 KB — Status: 19.12.2023
  • 20/10414 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/8288, 20/8651 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
    PDF | 241 KB — Status: 21.02.2024
  • 20/10416 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/8288, 20/8651, 20/8819 Nr. 6, 20/10414 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
    PDF | 175 KB — Status: 21.02.2024
  • 20/10417 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8093 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz - OZGÄndG)
    PDF | 453 KB — Status: 21.02.2024
  • 20/10419 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8093, 20/10417 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz - OZGÄndG)
    PDF | 164 KB — Status: 21.02.2024
  • 20/10845 - Unterrichtung: Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz - OZGÄndG) - Drucksachen 20/8093, 20/10417, 20/10419 - Zustimmungsversagung
    PDF | 118 KB — Status: 26.03.2024
  • 20/10846 - Unterrichtung: Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes - Drucksachen 20/8288, 20/8651, 20/10414, 20/10416 - Anrufung des Vermittlungsausschusses
    PDF | 140 KB — Status: 26.03.2024
  • 20/11021 - Unterrichtung: Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz - OZGÄndG) - Drucksachen 20/8093, 20/10417, 20/10419, 20/10845 - Anrufung des Vermittlungsausschusses
    PDF | 111 KB — Status: 10.04.2024
  • 20/11710 - Unterrichtung: Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes - Drucksachen 20/8293, 20/8678 20/8896, 20/9522 - Anrufung des Vermittlungsausschusses
    PDF | 112 KB — Status: 07.06.2024
  • 20/11770 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten - Drucksachen 20/8095, 20/9354 -
    PDF | 176 KB — Status: 12.06.2024
  • 20/11780 - Beschlussempfehlung: zu dem Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes - Drucksachen 20/8288, 20/8651, 20/10414 -
    PDF | 184 KB — Status: 12.06.2024
  • 20/11790 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz - OZGÄndG) - Drucksachen 20/8093, 20/10417 -
    PDF | 191 KB — Status: 12.06.2024
  • 20/11800 - Beschlussempfehlung: zu dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes - Drucksachen 20/8293, 20/8678, 20/8896 -
    PDF | 160 KB — Status: 12.06.2024
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Beschlussempfehlung 20/11770 angenommen
  • Beschlussempfehlung 20/11780 angenommen
  • Beschlussempfehlung 20/11790 angenommen
  • Beschlussempfehlung 20/11800 angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Weitere Informationen

  • Erklärung des Vermittlungsausschusses zum Onlinezugangsgesetz
  • Gebärdensprachvideo

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw38-de-videokonferenztechnik-965066

Stand: 20.05.2025