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Präsident

Die Bundestagspräsidentin beziehungsweise der Bundestagspräsident wird vom Bundestag in geheimer Wahl gewählt. Die Bundestagspräsidentin repräsentiert nach Artikel 40 des Grundgesetzes den Bundestag und damit das unmittelbar vom Volk gewählte Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland. Protokollarisch ist das Amt nach dem des Bundespräsidenten das zweithöchste im Staat – vor dem des Bundeskanzlers, des Bundesratspräsidenten und des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts. 

Die Bundestagspräsidentin leitet die Bundesversammlung zur Wahl des Bundespräsidenten und vereidigt den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler sowie die Bundesminister. Die Bundestagspräsidentin steht dem Bundestag vor, wahrt die Rechte des Parlaments, vertritt den Bundestag nach außen, übt in den Bundestagsgebäuden das Hausrecht und die Polizeigewalt aus und ist Dienstherrin der Beschäftigten der Bundestagsverwaltung. Unterstützt wird die Bundestagspräsidentin in ihrer Arbeit durch das Bundestagspräsidium, den Ältestenrat und die Bundestagsverwaltung. 

Die Bundestagspräsidentin leitet insbesondere die Vollversammlung (>Plenum) des Bundestages. Sie eröffnet und schließt die Sitzungen, ruft die Tagesordnungspunkte auf und erteilt den Rednern das Wort. Die Bundestagspräsidentin sorgt für die Einhaltung der parlamentarischen Ordnung während der Sitzungen. So darf sie Abgeordnete ermahnen, ihnen das Wort entziehen und sie sogar bis zu 30 Sitzungstage von Plenar- und Ausschusssitzungen ausschließen. 

Bei der Leitung der Plenarsitzungen wechseln sich die Präsidentin und ihre Stellvertreter, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, in der Regel alle zwei Stunden ab. Die Leitungs- und Ordnungsgewalt geht dabei jeweils auf den sogenannten amtierenden Präsidenten über. Die Bundestagspräsidentin verhält sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben überparteilich.

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