Ausschüsse

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19

Zeit: Mittwoch, 8. Dezember 2021, 15 Uhr
Ort: Berlin, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Sitzungssaal 3.101

Gesundheits- und Sozialexperten sehen die neuerliche Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Grundsatz positiv. Insbesondere die geplante Impfpflicht für Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen stößt auf breite Zustimmung. Einige Verbände sorgen sich allerdings vor einer zusätzlichen Arbeitsbelastung in den Kommunen und hohen Kosten. Die Experten äußerten sich am Mittwoch, 8. Dezember 2021, in einer öffentlichen Anhörung des Hauptausschusses des Bundestages unter Leitung von Bundestagspräsidentin Bärbel Bas zum Gesetzentwurf von SPD, Grünen und FDP zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (20/188) und in schriftlichen Stellungnahmen.

Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal

Der Gesetzentwurf sieht ab dem 15. März 2022 eine Impfpflicht für das Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen vor, um Patienten und Bewohner zu schützen. In diesen Einrichtungen müssen dort tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Covid-Impfung vorweisen. Die Neuregelung gilt etwa für Krankenhäuser, Arztpraxen, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Rettungsdienste oder medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen.

Um die Auffrischungsimpfungen zu beschleunigen, sollen auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vorübergehend Impfungen gegen das Coronavirus verabreichen dürfen, sofern sie entsprechend geschult sind. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht sowie der erweiterte Kreis der Impfberechtigten soll evaluiert werden.

Finanzieller Ausgleich für Krankenhäuser

Für in der Corona-Krise besonders belastete Krankenhäuser ist kurzfristig ein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Damit sollen finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben, vermieden werden.

Der Gesetzentwurf enthält auch eine Präzisierung der künftig ausgeschlossenen und weiterhin möglichen Schutzvorkehrungen der Länder nach Paragraf 28a des Infektionsschutzgesetzes. Demnach sind etwa Ausgangsbeschränkungen, die Untersagen von Sportausübung, Reiseverbote und die Untersagung von Übernachtungsangeboten ausgeschlossen. Es bleibt aber möglich, gastronomische, Freizeit- und Kultureinrichtungen zu schließen sowie Messen und Kongresse zu untersagen.

„Sinnvoll wäre eine allgemeine Impfpflicht“

Der Sozialverband Deutschland (SoVD) erklärte, aus medizinisch-epidemiologischer Sicht sei eine Schutzimpfung essenziell zur Bekämpfung der Pandemie. Sinnvoll wäre eine allgemeine Impfpflicht.

Der Verband stelle sich damit an die Seite derer, die persönlich und beruflich solidarisch gewesen seien und alles zum gesamtgesellschaftlichen Wohl unternommen hätten, darunter die impfbereiten Beschäftigten in den Gesundheits- und Pflegeberufen, die den täglichen Kampf gegen Corona auf sich nähmen. Angesichts der aktuellen Lage wäre im Übrigen die erneute Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angezeigt, hieß es.

„Schutzvorkehrungen verschärfen“

Auch die Caritas unterstützt die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Angesichts der unzureichenden Impfquoten seien eine stufenweise Verschärfung der Schutzvorkehrungen geboten. Es sollte jedoch zeitnah eine bedingte allgemeine Impfpflicht folgen und spätestens zum 1. April 2022 in Kraft treten.

Die Caritas forderte, die Impfpflicht auf die Bereiche Schulassistenz, Ausbildungs-, Berufsbegleitungs- und Arbeitsassistenz auszudehnen. Auch Beschäftigte von Kindertagesstätten und Schulen sollten verpflichtend geimpft werden. Die Gesellschaft für Virologie (GfV) forderte eine Impfpflicht auch für Betreute in Langzeitpflegeeinrichtungen.

„Verfassungsrechtlich zulässig“

Mehrere Rechtsexperten erklärten in der Sitzung, die geplante einrichtungsbezogene Impfpflicht sei verfassungsrechtlich zulässig. Die Regelung diene einem legitimen Ziel, sei verhältnismäßig, geeignet, angemessen und erforderlich. Auch eine allgemeine Impfpflicht wäre nach Auffassung der Juristen verfassungskonform auszugestalten.

Mehrere Verbände, darunter der Deutsche Pflegerat (DPR), sprachen sich dafür aus, neben Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern auch Pflegefachkräften eine Impfberechtigung zu gewähren. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) forderte eine befristete und sachlich begrenzte Übertragung der heilkundlichen Aufgabe an Pflegefachpersonen einschließlich einer ärztlichen Unterweisung zu Nebenwirkungen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ist mit dem neuen Auftrag einverstanden, verlangt aber eine rechtliche Klarstellung zur Haftung, der nötigen Infrastruktur und zur Vergütung.

„Impfen unter ärztlicher Obhut zwingend erforderlich“

Der Deutsche Hausärzteverband sieht die Ausweitung der Impfberechtigten dagegen kritisch. Zum Schutz der Patienten seien Impfungen unter ärztlicher Obhut zwingend notwendig. Impfen sei mit seltenen, aber in manchen Fällen schwerwiegenden Komplikationen verbunden, die einer sofortigen ärztlichen, teils auch notfallmedizinischen Versorgung, bedürften.

Der Verband hinterfragte auch die Kriterien zum Einschluss oder Ausschluss bestimmter Einrichtungen, was die Impfpflicht betreffe. So seien Apotheken und Tierarztpraxen von der Impfpflicht nicht betroffen.

„Ausgleich auch für psychiatrische Einrichtungen“

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) machte erneut deutlich, dass alle Krankenhäuser in der Pandemie zusätzlich belastet seien und einen finanziellen Ausgleich bräuchten. Die Wiedereinführung von Ausgleichszahlungen sei ein wichtiger Beitrag zu finanziellen Sicherung der Häuser. Es sei allerdings nicht nachvollziehbar, dass nur somatische Kliniken, die einer stationären Notfallstufe zugeordnet werden könnten, einen Anspruch bekämen, nicht aber psychiatrische oder psychosomatische Einrichtungen.

Auch die geplante Laufzeit der Ausgleichszahlungen bis Ende 2021 sei nicht sachgerecht und sollte analog zum Versorgungsaufschlag für die Behandlung von Covid-19-Patienten bis zum 19. März 2022 verlängert werden.

Vor Überforderung kommunaler Akteure gewarnt

Der Deutsche Landkreistag und der Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) warnten vor einer Überforderung der kommunalen Akteure. Aus Sicht des Landkreistages ist es nicht zwingend, dass Gesundheitsämter sämtliche Meldungen von nicht geimpften und nicht genesenen Mitarbeitern der betreffenden Einrichtungen erhielten.

Der BVÖGD erklärte, die mit der Impfpflicht verbundenen Aufgaben für die Gesundheitsämter würden kritisch gesehen. Die Ämter seien jetzt schon völlig überlastet. Der Ärzteverband merkte zudem an, dass die Liste an auszuschließenden Schutzvorkehrungen noch länger geworden sei. Mit großer Sorge würden die hohen Infektionszahlen bei Kindern und Jugendlichen gesehen.

„Omikron-Variante ein schwer kalkulierbares Risiko“

Mediziner und Infektionsforscher machten in der Anhörung deutlich, dass mit der Omikron-Variante ein neues, schwer kalkulierbares Risiko aufgetreten sei. Christian Karagiannidis vom Ecmo Zentrum Köln sagte, die Omikron-Variante werde sich schnell durchsetzen. Allerdings sei noch unklar, ob bei dieser Variante der Krankheitsverlauf eher mild ausfalle oder nicht. Daher wäre es wichtig, alle möglichen Schutzvorkehrungen zur Verfügung zu haben.

Ähnlich äußerte sich Michael Meyer-Hermann vom Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung, der empfahl, dringend, schnell und deutlich auf die jüngere Entwicklung zu reagieren. Nötig sei ein großer Maßnahmenkatalog. (pk/08.12.2021)

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