Ausschüsse

Geschäftsordnung der G-10-Kommission

Vom 7. Juli 2022

§ 1 
(1)    Die Kommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzung. Sind sowohl die/der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so führt den Vorsitz das nach Lebensalter älteste Mitglied der Kommission. 
(2)    Ist ein Mitglied der Kommission verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so tritt für die Dauer der Verhinderung an ihre oder seine Stelle eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter in der Reihenfolge des Lebensalters, sofern das verhinderte Mitglied nicht zuvor im Einzelfall eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter bestimmt hat.

§ 2
Bei der Kommission wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

§ 3
(1)    Die Sitzungen der Kommission werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einberufen, es sei denn, der Sitzungstermin ist von der Kommission im Voraus festgelegt worden.
(2)    Zur Vorbereitung der Sitzung nehmen die befugten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Einsicht in die Behördenunterlagen, die die zur Beschlussfassung anstehenden Anordnungen betreffen. Die Behördenunterlagen der zur Beschlussfassung anstehenden Anordnungen stehen den Mitgliedern der Kommission und ihren Vertreterinnen oder Vertretern jederzeit zur Einsichtnahme und im Sitzungsraum spätestens eine Stunde vor Sitzungsbeginn zur Verfügung.
(3)    An den Sitzungen nehmen die Mitglieder der Kommission, ihre Vertreterinnen oder Vertreter, der oder die Ständige Bevollmächtigte sowie Beschäftigte der Geschäftsstelle nach § 2 teil. Die Vertreterinnen oder Vertreter haben, soweit sie nicht ein Mitglied vertreten, kein Stimmrecht. Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister und ihre besonders benannten Beauftragten haben das Recht und die Beauftragten auf Verlangen der Kommission die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen. Bedienstete der für bestimmte Anordnungen verantwortlichen Bundesoberbehörden können, soweit ihr Geschäftsbereich betroffen und ihre Anwesenheit fachlich geboten ist, zur Teilnahme an den Sitzungen der Kommission zugelassen werden. Die Kommission kann Ausnahmen zulassen. Die Kommission kann ausnahmsweise auch in Abwesenheit der Vertreterinnen oder Vertreter und der nach Satz 3 zur Teilnahme an den Sitzungen Berechtigten beraten.
(4)    Die Kommission ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder oder Vertreterinnen oder Vertreter anwesend sind.
(5)    Entscheidungen der Kommission, durch die Anordnungen der zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister für nicht notwendig, unzulässig oder nur unter bestimmten Bedingungen für zulässig erklärt werden, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Entscheidung über die endgültige Nichtmitteilung einer Beschränkungsmaßnahme (§ 12 Absatz 1 Satz 5 G 10) kann nur einstimmig erfolgen.
(6)  Die Kommission kann das Verfahren i. S. v. § 15a Abs. 2 Halbsatz 1 G 10 durch eine Richtlinie regeln. 

§ 4
(1)    Der Inhalt der Beratungen ist geheim.
(2)    Die für die Ausschüsse geltenden Vorschriften der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (GSO) sind anzuwenden. § 3a GSO findet keine Anwendung.
(3)    Soweit ausschließlich der Bereich der Verwaltung des Bundestages berührt wird, gelten die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung für die Bundesbehörden (VSA) gemäß § 1 der Ausführungsbestimmungen zur GSO (GSOAB).

§ 5
(1)    Die Entscheidungen der Kommission werden schriftlich niedergelegt, von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet, von der Leiterin/dem Leiter der Geschäftsstelle paraphiert und der oder dem Beauftragten der zuständigen Bundesministerin oder des Bundesministers übergeben.
(2)    Beschwerden werden der Kommission von der Geschäftsstelle zugeleitet. Vor der Entscheidung ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister oder von ihr oder ihm besonders benannte Beauftragte zu hören. Die beschwerdeführende Person ist mit einem von der oder dem Vorsitzenden unterzeichneten Brief zu bescheiden.

§ 6
(1)    Über die Sitzungen der Kommission ist von der Geschäftsstelle eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
1.    den Ort und den Tag der Sitzung,
2.    die Namen der anwesenden Personen,
3.    die Zahl der Anordnungen nach § 3 G 10,
4.    die Zahl der Anordnungen nach § 5 G 10,
5.    die Zahl der Anordnungen nach § 8 G 10,
6.    die Zahl der Anordnungen bei besonderen Auskunftsverlangen und Datenerhebungen nach §§ 8a Abs. 1, 8d, 9 Abs. 4 BVerfSchG, §§ 3 und 4 BNDG, §§ 4a, 4b und 5 MADG,
7.    die Zahl der Anordnungen nach § 15a G 10,
8.    die Zahl der Mitteilungsfälle nach § 12 G 10,
9.    die Zahl der Maßnahmen nach § 11 Abs.1a und 1b G 10,
10.    die Zahl der Übermittlungen nach § 7a G 10,
11.    die Zahl der Übermittlungen an ausländische öffentliche Stellen nach § 4 Abs. 4 G 10,
12.    die Zahl der Übermittlungen im GTAZ und GETZ und
13.    die von der Kommission behandelten Beschwerden unter Angabe des Namens der beschwerdeführenden Person.
(3)    Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und der Leiterin oder dem Leiter der Geschäftsstelle zu unterschreiben und in der Geschäftsstelle der Kommission aufzubewahren. Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Verteidigung erhalten je eine Abschrift.

§ 7
(1)    Automatische Aufzeichnungen nach den §§ 3a Satz 4 und 5a Satz 4 G 10 sind unverzüglich der oder dem Vorsitzenden zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Ist die oder der Vorsitzende verhindert, obliegt die Entscheidung der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.
(2)    Die Kommission geht davon aus, dass sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 15 Absatz 5 G 10 unverzüglich über sämtliche sonstigen kernbereichsrelevanten Vorkommnisse unterrichtet wird. Ein kernbereichsrelevantes Vorkommnis liegt vor, wenn nach Einschätzung des Bedarfsträgers Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst wurden. Ein kernbereichsrelevantes Vorkommnis liegt außerdem vor, wenn der Bedarfsträger zwar zu der Auffassung gelangt ist, dass keine Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst wurden, diese Einordnung aus seiner Sicht jedoch nicht von vornherein auf der Hand lag.